Testament - Einzelperson

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Testament - Einzelperson

Enterbung


Enterbung



Häufig gestellte Fragen
Wer ist erbberechtigt?Gemäß der gesetzlichen Erbfolge sind die engsten Verwandten, also Kinder und Enkelkinder des Erblassers, zuerst berechtigt zu erben. Dann Eltern und Geschwister, Neffen und Nichten. Schließlich Großeltern, Onkel und Tanten.

Enkelkinder erben nicht, solange das Kind des Erblassers noch lebt.

Ehegatten steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner (§ 10 LPartG). Grundsätzlich ist der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Erblassers zu einem Viertel des Nachlasses erbberechtigt (§ 1931 Abs. 1 BGB).

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein wirksames Testament vorhanden ist.
Hinweis zur EnterbungSie können in Ihrem Testament eine erbberechtigte Person enterben, also von der gesetzlichen Erbfolge entfernen.

Es sollte im Testament dann auch ausdrücklich geklärt werden, ob die Abkömmlinge des Enterbten ebenfalls enterbt werden sollen oder nicht.

Abgesehen von einigen speziellen Fällen, kann eine vollständige Enterbung jedoch nicht garantiert werden, da das Gesetz für einige Erbberechtigte eine Mindestbeteiligung am Erbe vorsieht.

Einen Anspruch auf einen solchen Pflichterbteil haben nur die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern und sein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner. Ein solcher Anspruch kann dem Pflichtteilsberechtigten nur in Ausnahmefällen entzogen werden.

Ein Pflichtteilsanspruch steht dem Erbberechtigten nicht automatisch zu, sondern muss von diesem beim Erben eingefordert werden.
Ist mein Ehegatte oder Lebenspartner erbberechtigt?Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der überlebende Partner nach allgemeiner gesetzlicher Erbfolge gemäß
§ 1931 BGB:

- neben Erben der 1. Ordnung (Kinder und Enkel) ein Viertel des Nachlasses,
- neben Erben der 2. Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) sowie neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern des Erblassers) die Hälfte des Nachlasses,
- den gesamten Nachlass, wenn keine Erben der 1., 2. oder 3. Ordnung vorhanden sind.

Gibt es keinen Ehevertrag (bei Zugewinngemeinschaft), erhöht sich der vorgenannte Erbteil des Partners um einen Viertel.

Nach der Scheidung hat der Ex-Partner keinen Anspruch auf das Erbe. Während der Trennungsphase aber schon.


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Mein letzter Wille und Testament

Ich, _________________________,  geboren am _________________ in _________________________, widerrufe mit diesem Testament alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen und bestimme hiermit Folgendes:

  • Erbeinsetzung
  • Ich setze _________________________, geboren am __________, als meinen alleinigen Vollerben ein.

  • Ersatzerben
  • Sollte _________________________ , vor mir verstorben sein, so treten stattdessen die Abkömmlinge meines verstorbenen Erben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge für diesen ein.
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©2002-2024 RECHTSDOKUMENTE (Sequiter Inc.)

Letzte Aktualisierung: 23. März 2024

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist ein handgeschriebenes Dokument, in dem eine Person (der sogenannte Erblasser), festlegt, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll.

Mit der Vorlage "Testament - Einzelperson" von RECHTSDOKUMENTE  kann eine Person, egal ob verheiratet oder nicht, ein eigenhändiges bzw. privatschriftliches Testament erstellen.

Ein Testament für eine Einzelperson ist auch unter den folgenden Bezeichnungen bekannt:

  • Einzeltestament
  • Testament für Singles
  • Testament für Alleinstehende
  • Testament für Ledige
  • Letztwillige Verfügung

Können Ehepaare getrennte Testamente machen?

Ehegatten und Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften können frei wählen, ob sie jeweils ein Einzeltestament oder zusammen ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament (auch „Berliner Testament“ genannt) erstellen möchten, nutzen Sie bitte unsere Vorlage für ein Berliner Testament.

Wer darf in Deutschland ein Testament machen?

In Deutschland darf jede voll testierfähige Person ein eigenhändiges Testament errichten.

Voll testierfähig ist, wer volljährig ist (also mindestens 18 Jahre alt) und zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung weder an Störungen des Geistestätigkeit noch an Bewusstseinsstörungen leidet. 

Damit ein Testament wirksam ist, muss es außerdem unbeeinflusst vom Willen Dritter entstanden sein.

Wenn ein Testament von einer testierunfähigen Person errichtet wurde, ist das Testament ungültig und kann vor Gericht angefochten werden.

Welche Form muss ein Testament haben? Was ist beim Inhalt zu beachten?

Form

Ein eigenhändiges Testament ist nur gültig, wenn es vom Testamentsersteller (Erblasser)

  • handschriftlich niedergeschrieben und
  • handschriftlich unterschrieben ist.

Damit die Unterschrift auch eindeutig als Unterschrift des Erblassers identifiziert werden kann, sollte sie so geleistet werden, wie der Erblasser seine Unterschrift zeit seines Lebens geleistet hat.

Alternativ kann ein Testament auch mit Hilfe eines Notars erstellt werden, was allerdings mit Kosten (Notargebühren) verbunden ist.

Inhalt

In Deutschland hat der Erblasser grundsätzlich Testierfreiheit, d.h., er kann frei bestimmen, wie und an wen sein Nachlass verteilt werden soll (siehe § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Diese Freiheit erlaubt dem Erblasser zu bestimmen, wer einen Teil seines Nachlasses erhalten soll und wer nicht (Stichwort „Enterbung“).

Wozu brauche ich ein Testament?

Mit einem eigenhändigen Testament haben Sie die Möglichkeit, Ihre letztwillige Verfügung nach Ihren Wünschen und Vorstellungen aufzusetzen.

Liegt zum Zeitpunkt des Todes kein wirksames Testament vor, wird der Nachlass des Verstorbenen gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Das kann u.U. bedeuten, dass auch unliebsame Verwandte einen Teil des Erbes erhalten und/oder Personen, denen Sie gerne etwas hätten zuteil werden lassen, leer ausgehen.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, empfiehlt es sich unbedingt, ein eigenhändiges Testament zu errichten. Unsere Testament-Vorlage führt Sie Schritt für Schritt durch alle wichtigen Fragen, die für die Erstellung Ihres Testaments relevant sind.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt?

Gemäß § 1924 Abs. 1 BGB sind die Abkömmlinge des Erblassers (d.h. Kinder, Enkelkinder, Urenkel) Erben erst Ordnung. Grundsätzlich gilt:

Falls eine Person bei ihrem Tod keine Abkömmlinge hat, erben die Erben zweiter Ordnung, d.h. die Eltern der Person und deren Abkömmlinge (d.h. die (Stief-)Geschwister des Erblassers). (Siehe § 1925 BGB.)

War der Verstorbene zum Todeszeitpunkt verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so hat der überlebende Ehegatte oder Partner neben den Erben erster Ordnung einen gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel des Erbes (§ 1931 Abs. 1 BGB). 

Was ist bei Enterbung zu beachten?

Von einer Enterbung spricht man, wenn gesetzliche Erben, d.h. Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben, im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Mit der Testament Vorlage von RECHTSDOKUMENTE haben Sie die Möglichkeit, einen oder mehrere erbberechtigte Personen zu enterben. Es besteht keine Pflicht, einen Grund für die Enterbung anzugeben.

Obwohl das Wort „Ent-erbung" suggeriert, dass die enterbte Person komplett leer ausgeht, ist eine derartige vollständige Enterbung nur bei bestimmten Angehörigen möglich.

Bei den nächsten Angehörigen (insbesondere den Kindern des Erblassers) bedeutet die Enterbung i.d.R. die Reduzierung des Erbanteils auf den gesetzlichen Pflichtteil.

Der gesetzliche Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den ein Erbberechtigter erben würde, wenn kein gültiges Testament vorliegt.

Einen Anspruch auf einen Pflichterbteil haben

  • die Abkömmlinge des Erblassers,
  • die Eltern des Erblassers (falls keine Abkömmlinge existieren) und
  • der Ehe- oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers.

Ein solcher Anspruch kann dem Pflichtteilsberechtigten nur in Ausnahmefällen entzogen werden.

Ein Pflichtteilsanspruch steht dem Erbberechtigten nicht automatisch zu, sondern muss von diesem bei den Erben eingefordert werden. Der Pflichterbteil kann eingefordert werden, wenn die betroffene Person im Testament entweder gar nicht oder nicht ausreichend bedacht wurde.

Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten?

Wenn kein gültiges Testament und kein gültiger Erbvertrag vorliegt, erbt der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner nach gesetzlicher Erbfolge mindestens ein Viertel des Nachlasses.

Ist der Erblasser verheiratet und hat keinen Ehevertrag, erhöht sich der Erbteil des Partners auf die Hälfte. Die andere Hälfte wird dann grundsätzlich an die Kinder des Erblassers übertragen.

Wenn keine Erben erster Ordnung existieren, erhöht sich der Erbanteil des überlebenden Ehegatten oder Partners auf die Hälfte des Erbes, selbst dann, wenn ein Ehevertrag vorliegt.

Hat der Erblasser keine Kinder (bzw. gibt es keine Erben erster Ordnung), erbt der Ehepartner drei Viertel des Nachlasses und die Erben zweiter Ordnung (d.h. Eltern oder Geschwister) erhalten den Rest.

Wenn auch keine Erben zweiter Ordnung existieren, geht das komplette Erbe auf den überlebenden Ehegatten oder Partner über.

Eine vollständige Enterbung des Ehe- bzw. Lebenspartners ist generell nicht möglich, da dieser zumindest den gesetzlichen Pflichtteil, d.i. die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils, verlangen kann.

Nach einer rechtskräftigen Scheidung hat der geschiedenen Ehepartner nach dem Tod des Ex-Partners keinerlei Anspruch auf das Erbe. .

Wie viel erbt ein Stiefkind?

Stiefkindern steht in Deutschland kein gesetzliches Erbrecht zu. Das bedeutet, dass, wenn beim Tod des Stiefelternteils kein Testament vorliegt oder die Stiefkinder im Testament des Stiefelternteils nicht ausdrücklich als Erben einsetzt worden sind, die Stiefkinder leer ausgehen.

Falls Ihr Stiefkind einen Anteil Ihres Nachlasses erhalten soll, müssen Sie dies in Ihrem Testament ausdrücklich regeln

Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentvollstrecker ist eine vom Erblasser ernannte Person, deren Aufgabe darin besteht, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (siehe § 2203 BGB).

Im Rahmen dieser Aufgabe ist der Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB berechtigt, den Nachlasses des Verstorbenen zu verwalten, d.h. den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist sinnvoll,

  • wenn die Sorge besteht, dass die Erben nach dem Tod des Erblassers in Streit geraten könnten,
  • um die Verwaltung und Teilung der Erbschaft (insbesondere bei mehreren und/oder zerstrittenen oder nicht ortsansässigen Erben) zu vereinfachen und
  • um minderjährige Erben oder Eben, die eine Behinderung haben, zu schützen und sicherzustellen, dass sie den ihnen zustehenden Teil des Erbes erhalten.

Grundsätzlich ist es ratsam auch einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen.

Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen, falls der Erblasser nicht was anderes in seinem Testament bestimmt hat. Wenn dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zustehen soll, ist es ratsam, diese ausdrücklich im Testament zu regeln.

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

Mit unserer Vorlage für ein Testament können Sie nicht nur bequem und sicher regeln, wer welchen Anteil Ihres Erbes erhalten soll, Sie können auch Vermächtnisse anordnen.

Mit einem Vermächtnis können Sie einen Nachlassgegenstand (z.B. ein Haus, Auto, Kunstwerk usw.), einen Geldbetrag oder ein Tier an einen Vermächtnisnehmer übertragen. Der Vermächtnisnehmer kann eine Person oder eine gemeinnützige Organisation sein. Der Vermächtnisnehmer kann, muss aber nicht unbedingt Erbe sein.

Der Hauptunterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis besteht darin, dass ein Erbe oder mehrere Erben den gesamten Nachlass des Verstorbenen bekommen, während bei einem Vermächtnis ein bestimmter Gegenstand oder Geldbetrag an eine einzelne Person übertragen wird. Der vermachte Gegenstand (oder Geldbetrag) wird von der Erbmasse quasi abgezogen.

Anders als bei einer Erbschaft, muss der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis von den rechtmäßigen Erben einfordern.

Wie kann man ein Testament widerrufen?

Ein Einzeltestament kann grundsätzlich jederzeit vom Erblasser widerrufen werden. Um ein bestehendes Testament zu widerrufen, ist Folgendes zu tun:

  • das Testament vernichten oder mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen
  • ein Widerrufungstestament errichten, d.h. ein neues Testament erstellen, das dem Inhalt des ursprünglichen Testaments widerspricht

Die Testament-Vorlage von RECHTSDOKUMENTE enthält eine Formulierung, durch die sichergestellt wird, dass ein vorheriges Testament automatisch widerrufen wird.

Wo sollte man ein Testament aufbewahren?

Die sichere Verwahrung eines Testaments ist wichtig, um einen Missbrauch, eine Manipulation oder das Abhandenkommen des Testaments zu verhindern.

Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wie und wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Wichtig ist,

  • dass der Aufbewahrungsort sicher ist und
  • dass das Testament für Ihre Familie auffindbar ist.

Nach § 2248 BGB haben Sie auch die Möglichkeit, Ihr eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung zu geben, indem Sie Ihr Testament bei dem für Sie zuständigen Nachlassgericht hinterlegen. Das Nachlassgericht ist bei dem Amtsgericht angesiedelt, das für Ihren Wohnort zuständig ist.

Ein amtlich verwahrtes Testament wird in das Zentrale Testamentsregister, die offizielle Registrierungsstelle in Deutschland für Testamente, Erbverträge und andere erbfolgerelevante Urkunden, eingetragen. Die Verwahrung beim Nachlassgericht und die Eintragung Ihres Testaments im Zentralen Testamentsregister erfolgt gegen eine Gebühr. Einzelheiten können Sie beim zuständigen Amtsgericht erfragen. 

Verwandte Dokumente:

  • Sorgerechtsverfügung: Mit einer Sorgerechtsverfügung können sorgeberechtigte Eltern einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen, der im Fall ihres Ablebens die elterliche Sorge übernimmt.
  • Berliner Testament: Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich Ehegatten oder Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften zunächst gegenseitig als Alleinerben und Dritte (z.B. die eigenen Kinder) als Schlusserben oder als Nacherben einsetzen.
  • Generalvollmacht für Privatpersonen: Mit einer Generalvollmacht erteilen Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens die Befugnis, Sie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. beim Abschluss von Verträgen) zu vertreten.
  • Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens die Wahrnehmung Ihrer medizinischen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten für den Fall Ihrer Betreuungsbedürftigkeit übertragen.
  • Trennungs- und Scheidungsvereinbarung: Eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Eheleuten, in dem die Eheleute sämtliche Aspekte ihrer Trennung bzw. Scheidung regeln.
  • Ehevertrag: Mit einem Ehevertrag können angehende oder bereits verheiratete Eheleute vorsorglich sämtliche Aspekte einer eventuellen Trennung bzw. Scheidung regeln.
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