Zusatzvereinbarung über Telearbeit

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Bei alternierender Telearbeit arbeiten die Beschäftigten zeitweise bzw. abwechselnd an ihrem bisherigen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers und von Zuhause aus.



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ZUSATZVEREINBARUNG ÜBER TELEARBEIT

Zwischen

____________________________________________

____________________________________________

(nachfolgend „Arbeitgeber‟ genannt)

und

____________________________________________

____________________________________________

(nachfolgend „Arbeitnehmer‟ genannt)

wird folgende Zusatzvereinbarung über Telearbeit geschlossen:

PRÄAMBEL

Der Arbeitnehmer ist seit dem ________________________ für den Arbeitgeber als _______________________________ tätig. Die in dieser Zusatzvereinbarung festgehaltenen Bedingungen gelten ergänzend zu dem von den Vertragsparteien geschlossenen Arbeitsvertrag, der im Übrigen weiterhin Anwendung findet.

  • Gegenstand der Zusatzvereinbarung

  • Abweichend von dem Grundsatz, dass Arbeit an dem vom Arbeitgeber errichteten Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu verrichten ist, wird hiermit alternierende Telearbeit vereinbart. Danach erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach den Maßgaben dieser Vereinbarung teilweise in der Betriebsstätte des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte) und teilweise von seinem Zuhause aus (häusliche Arbeitsstätte oder Homeoffice).
  • Dauer der Telearbeit

  • Die Telearbeit beginnt am _______________. Sie wird auf unbestimmte Dauer vereinbart.
  • Arbeitsort

    1. Für die Geltungsdauer der Vereinbarung verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit abwechselnd in der betrieblichen Arbeitsstätte unter der Adresse ________________________________________ und von seinem Zuhause aus (Homeoffice) unter der Adresse ________________________________________.
    2. Für die Zeit, in der die Arbeit in der betrieblichen Arbeitsstätte verrichtet wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz für die Ausführung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.

      Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Arbeitsplatz. Erforderlichenfalls muss der Arbeitnehmer auf den freien Arbeitsplatz eines anderen Arbeitnehmers ausweichen, der wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ortsabwesend ist.

    3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, interne Daten (insbesondere Projekt- und Kundendaten) vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Personen/Familienmitgliedern zu Hause, zu schützen. Insbesondere muss der Mitarbeiter beim Verlassen des Homeoffice (auch für kurze Zeit) die verwendeten Programme schließen und sich abmelden.
    4. Ist der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer des als Homeoffice zu nutzenden Raumes, muss er dem Arbeitgeber spätestens mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers/Vermieters/Miteigentümers für die Nutzung als Homeoffice vorlegen.
    5. Der Raum, der von dem Arbeitnehmer als häusliche Arbeitsstätte (Homeoffice) zu nutzen ist, muss sich in der Wohnung des Arbeitnehmers befinden und abschließbar sein. Er muss für den dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt und für die Ausübung der Tätigkeit des Arbeitnehmers geeignet sein. Das Homeoffice muss des Weiteren den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Bildschirmarbeitsverordnung, der Unfallverhütungsvorschriften und der sonst einschlägigen Bestimmungen, jeweils in ihrer gültigen Fassung, entsprechen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Homeoffice alle für die Verrichtung der Telearbeit erforderlichen technischen Anschlussvorrichtungen vorzuhalten.
    6. Führen Systemstörungen, Computervirenwarnungen, Mängel oder Schäden an den überlassenen Arbeitsmitteln und Einrichtungen dazu, dass die Telearbeit im Homeoffice vorübergehend nicht ausgeführt werden kann, muss die Arbeit auf Verlangen des Arbeitgebers für die Dauer der Störung bzw. Schadensbehebung in der Betriebsstätte des Arbeitgebers verrichtet werden.
    7. Nach einem Wohnortwechsel bedarf die etwaige Fortsetzung der Telearbeit in der neuen Wohnung einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Wird die Fortsetzung der Telearbeit vereinbart, ist in der neuen Wohnung eine häusliche Arbeitsstätte nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze einzurichten.
    1. Diese Zusatzvereinbarung regelt nur die Bestimmungen zur Telearbeit; im Übrigen gelten vollumfänglich die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 5. Mai 2024.
    2. Diese Zusatzvereinbarung und alle sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
Sie können das gesamte Dokument sehen, wenn Sie eine Lizenz auswählen. Unsere Lizenzoptionen finden Sie oben auf dieser Seite unter „Lizenz Auswählen“.
©2002-2024 RECHTSDOKUMENTE (Sequiter Inc.)

Zuletzt aktualisiert 2. April 2024

Was ist eine Zusatzvereinbarung über Telearbeit?

Eine Zusatzvereinbarung über Telearbeit ergänzt den bestehenden Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber um die Bedingungen der Telearbeit. Die Zusatzvereinbarung ist nur gültig, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber ihr zustimmen.

Andere Bezeichnungen:

Zusatzvereinbarung über Telearbeit ist auch unter folgenden Namen bekannt:

  • Zusatzvertrag über Telearbeit
  • Zusatzvereinbarung über alternierende Arbeit
  • Zusatzvereinbarung über Homeoffice
  • Zusatzvereinbarung über mobile Arbeit
  • Zusatzvereinbarung für Fernarbeit
  • Zusatzvereinbarung über Fernarbeit
  • Zusatzvertrag über Fernarbeit

Welche Arten von Telearbeit gibt es?

Unsere Vorlage ist für drei Arten von Telearbeit geeignet:

  1. Alternierende Telearbeit
  2. Homeoffice
  3. Mobile Arbeit

Wer benötigt eine Zusatzvereinbarung über Telearbeit?

Sie können diesen Zusatzvertrag für ein bestehendes Arbeitsverhältnis abschließen. Wenn noch kein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wurde, empfehlen wir Ihnen, zunächst Ihren Arbeitsvertrag mit unserem Muster Arbeitsvertrag abzuschließen und dann diese Zusatzvereinbarung zu erstellen.

Was ist „alternierende Telearbeit“?

Alternierende Telearbeit ist die häufigste Form der Telearbeit. Bei alternierender Telearbeit arbeiten die Beschäftigten zeitweise bzw. abwechselnd an ihrem bisherigen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers und von Zuhause aus.

Was ist „Homeoffice“?

Im Homeoffice arbeiten die Beschäftigten ausschließlich von ihrem Arbeitsplatz zu Hause aus und haben daher keinen Arbeitsplatz im Betrieb.

Was bedeutet „mobile Arbeit“?

Mobile Arbeit ist eine Form der ortsunabhängigen Arbeit, bei der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsplatz haben. Sie können ihre Arbeit an einem beliebigen Ort erbringen, z.B. wie Reporter oder Berater. Mit entsprechender Ausstattung können sie zum Beispiel von einem Hotel, dem Bürogebäude eines Kunden, einem Zug oder einem Flugzeug aus arbeiten.

Können die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers in einer Zusatzvereinbarung über Telearbeit geändert werden?

In einer Zusatzvereinbarung über Telearbeit können die Arbeitszeitmodelle vorübergehend geändert werden, während die im Arbeitsvertrag vereinbarte Gesamtarbeitszeit gleich bleibt. Während beispielsweise im Arbeitsvertrag ein festes Arbeitszeitmodell vereinbart wurde, kann im Zusatzvertrag ein Gleitzeitmodell vereinbart werden, das für die Dauer des Telearbeitsvertrags gilt. Es ist sehr wichtig, dass alle Änderungen in der Zusatzvereinbarung vollständig festgehalten werden. Wird zum Beispiel ein flexibles Arbeitszeitmodell eingeführt, muss klar geregelt werden, ob es eine Kernarbeitszeit gibt und wie die Arbeitszeit definiert wird. Unsere Vorlage erlaubt es, das zuvor vereinbarte Arbeitszeitmodell für die Dauer der Telearbeit zu ändern.

Wann muss der Arbeitgeber keine Kosten des Arbeitnehmers bei alternierender Telearbeit tragen?

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung und wird die Arbeit im Homeoffice nur auf Wunsch des Arbeitnehmers ausgeführt, hat der Arbeitnehmer in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Anspruch auf Kostenerstattung (BAG vom 12. April 2011 - 9 AZR 14/10).

Wie sollen die Anschaffungskosten der Arbeitsmittel für alternierende Telearbeit oder mobiles Arbeiten erstattet werden?

Normalerweise stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel für die Arbeit außerhalb des Unternehmens zur Verfügung. Trifft dies in Ihrem Fall nicht zu und schafft der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel selbst an, bietet unsere Vorlage die Möglichkeit, die Erstattung der Anschaffungskosten als optionales Element zu behandeln. Sie können auswählen, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden. Wird die Kostenerstattung vereinbart, können Sie wählen, ob die Kosten vollständig oder nur bis zu einem bestimmten Betrag erstattet werden. Zudem können Sie einen Termin für die Zahlung vereinbaren.

Darf der Arbeitnehmer seine eigenen Arbeitsmittel benutzen?

Dies ist eine Angelegenheit, die der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gemeinsam entscheiden müssen. Aus Gründen des Arbeits- und Datenschutzes ist es bei elektronischen Arbeitsmitteln wie Laptop, Tablet und Mobiltelefone zu empfehlen, dass der Arbeitgeber diese Geräte dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt und auch nicht zur ergänzenden privaten Nutzung freigibt.

Bei wem liegen die Kosten, wenn der Arbeitnehmer sein eigenes Gerät für Telearbeit verwendet?

Benutzt der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers seine eigenen Arbeitsmittel, ist es unerlässlich, Regelungen für die Kostenerstattung zu treffen. Insbesondere die Frage, wer für Reparaturen, Wartung, Beschädigung oder Verlust verantwortlich ist, muss geregelt werden. Diese Angaben können Sie in dem Abschnitt „Sonstige Kosten“ machen.

Was sind laufende Kosten und wie werden diese Kosten dem Arbeitnehmer erstattet?

Laufende Kosten sind wiederkehrende Ausgaben wie Strom, Heizung und Internet, die bei Telearbeit oder mobiler Arbeit entstehen.

In unserer Vorlage ist die Erstattung der laufenden Kosten als Option für alternierende Arbeit vorgesehen, da beim alternierenden Arbeitsmodell der Arbeitnehmer an bestimmten Tagen im Büro des Arbeitgebers und an anderen Tagen im eigenen Homeoffice arbeitet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die laufenden Kosten für die Tage, an denen der Arbeitnehmer von Zuhause aus arbeitet, zu übernehmen, es sei denn, er entscheidet sich dazu. Bei mobiler Arbeit oder Homeoffice, muss der Arbeitgeber die laufenden Kosten des Arbeitnehmers tragen.

Für die Erstattung der laufenden Kosten haben wir in unserer Vorlage zwei Optionen vorgesehen: Eine Pauschale oder einen Prozentsatz des Rechnungsbetrags. Sie sind bei der Wahl der gewünschten Erstattungsmethode frei.

Was passiert bei der Beendigung dieser Zusatzvereinbarung?

Diese Zusatzvereinbarung kann auf verschiedene Weisen beendet werden: durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, durch den Ablauf der festgelegten Frist oder das Erreichen des vereinbarten Zwecks. Sollte diese Zusatzvereinbarung gekündigt werden, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, an seinen betrieblichen Arbeitsplatz zurückzukehren und dort seine Arbeit fortzusetzen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Beendigung dieser Zusatzvereinbarung lediglich die Bestimmungen über Telearbeit oder mobiles Arbeiten betrifft und das grundlegende Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber in der durch den Arbeitsvertrag vereinbarten Form fortbesteht.

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