Rechtsweg
Soll für Rechtsstreitigkeiten ein ordentliches Gericht oder ein Schiedsgericht zuständig sein?
Sie können das Schiedsgericht durch eine Klausel in diesem Vertrag nur dann wirksam wählen, wenn keine der Vertragsparteien Verbraucher ist. Ist eine der Vertragsparteien Verbraucher, wählen Sie ordentliches Gericht oben und sehen Sie von der Auswahl des zuständigen Gerichts (Gerichtsstandsvereinbarung) im nächsten Schritt ab. Eine Schiedsvereinbarung können Sie anschließend in einer separaten Urkunde treffen.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist „Verbraucher“? Verbraucher ist gemäß § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entscheidend ist also der Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts, d.h. ob vertragliche Leistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung oder zur beruflichen Nutzung erworben werden. Im Vergleich zu Unternehmern stehen Verbrauchern die Verbraucherrechte zu und sie genießen besonderen Schutz. Warum kann ein Verbraucher das Schiedsgericht nicht auswählen? Eine Vertragsklausel in einem nicht notariell beurkundeten Vertrag wie hier würde nicht den Formanforderungen für Schiedsvereinbarungen mit Verbraucher gem. § 1031 Abs. 5 ZPO (Zivilprozessordnung) genügen und wäre unwirksam. Denn nach § 1031 Abs. 5 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form nach § 126a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ersetzt werden. Wenn die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht notariell beurkundet wird, dürfen darin keine weiteren Vereinbarungen enthalten sein, sonst ist die Schiedsvereinbarung unwirksam.