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ARBEITSVERTRAG
Zwischen
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(nachfolgend „Arbeitgeber‟ genannt)
und
(nachfolgend „Arbeitnehmer‟ genannt)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Gegenstand des Vertrages
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Betriebsvereinbarungen
Probezeit
Tätigkeit
Wechsel der Tätigkeit und des Arbeitsortes
Arbeitszeit, Ruhepausen, Überstunden, Kurzarbeit
Vergütung
Sonderzuwendungen
Abtretung von Vergütungsansprüchen
Vergütungsfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
Angaben zur Person
Verhalten am Arbeitsplatz
Verschwiegenheitspflicht
Wettbewerbsverbot
Rechte an Arbeitsergebnissen
Datenschutz
Nebentätigkeit
Anzeige- und Feststellungs- bzw. Nachweispflichten bei Krankheit
Gehaltsfortzahlung bei Krankheit
Urlaub
Kündigung
Kündigungsschutzklage
Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Ausschlussfrist
Änderungen und Ergänzungen
Salvatorische Klausel
Schlussbestimmungen
Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2023
Unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag ist auch unter folgenden Namen bekannt:
Eine Vollzeitbeschäftigung ist in Deutschland gesetzlich nicht definiert. Man spricht von einer Vollzeitbeschäftigung, wenn ein Arbeitnehmer die für seinen Betrieb übliche Arbeitszeit voll arbeitet. Ein Vollzeitarbeitsverhältnis liegt in der Regel bei durchschnittlich 36 bis 40 Stunden pro Woche vor, je nach Branche oder Tarif. Auch 35 Arbeitsstunden pro Woche können in einigen Betrieben als Vollzeit gelten.
Zum Schutz der Arbeitnehmer regelt das Gesetz aber die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit. Diese beträgt 8 (acht) Stunden exklusive Pausen und darf auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das ist in § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt.
Die Grundlage für den gesetzlichen Urlaubsanspruch bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Dort findet man die wichtigsten Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland. Nach § 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das BUrlG definiert nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Dem BUrlG zufolge richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Urlaub nach den Tagen, an denen in der Woche gearbeitet wird, nicht nach den Stunden. Das BUrlG unterscheidet nicht zwischen Arbeitsverhältnissen in Voll- oder Teilzeit. Die zu leistenden Arbeitsstunden sind für die Urlaubsdauer unerheblich. Das Gesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und sieht dabei einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Der Gesetzgeber gesteht Arbeitnehmern also mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr. Ändert sich die Anzahl der Arbeitstage pro Woche, ändert sich entsprechend auch der Urlaubsanspruch.
Der Urlaubsanspruch beträgt also bei Vollzeitarbeit
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