Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterscheidet nicht zwischen Arbeitsverhältnissen in Midijob oder Minijob, Vollzeit oder Teilzeit, sondern bezieht sich grundsätzlich auf Arbeitnehmer.
Die zu leistenden Arbeitsstunden sind für die Urlaubsdauer unerheblich. Denn dem BUrlG zufolge richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Urlaub nach den Tagen, an denen in der Woche gearbeitet wird, nicht nach Stunden. Das BurlG geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und sieht dabei einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Der Gesetzgeber gesteht Arbeitnehmern also mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr.
Arbeiten Sie zum Beispiel an 6 Tagen in der Woche, dafür aber weniger Stunden, steht Ihnen auch als Arbeitnehmer in Midijob die gleiche Anzahl der Urlaubstage zu, wie es bei einem Vollzeitmitarbeiter, der 6 Tage arbeitet, der Fall wäre, nämlich 24 Urlaubstage.
Ändert sich die Anzahl der Arbeitstage pro Woche, ändert sich entsprechend auch der Urlaubsanspruch.
Der Urlaubsanspruch beträgt für Midijobber
- bei 6 Arbeitstagen pro Woche 24 Tage,
- bei 5 Arbeitstagen pro Woche 20 Tage,
- bei 4 Arbeitstagen pro Woche 16 Tage,
- bei 3 Arbeitstagen pro Woche 12 Tage,
- bei 2 Arbeitstagen pro Woche 8 Tage und
- bei 1 Arbeitstag pro Woche 4 Tage.