Vertraulichkeits­vereinbarung

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Vertraulichkeits­vereinbarung
Seite von

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

(die „Vereinbarung“)

zwischen



____________________
wohnhaft in:
_________________________
_________________________
_________________________

(nachfolgend der „Auftraggeber“ genannt)

und



____________________
wohnhaft in:
_________________________
_________________________
_________________________


(nachfolgend der „Auftragnehmer“ genannt)

Präambel

  1. Der Auftragnehmer führt zurzeit aus oder wird zukünftig für den Auftraggeber folgende Aufträge beziehungsweise Tätigkeiten ausführen: _________________________. Zusätzlich zu diesen Aufträgen beziehungsweise Tätigkeiten (die „Tätigkeit“) erstreckt sich diese Vereinbarung auch auf alle anderen Aufträge oder Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber jetzt ausführt oder zu einem späteren Zeitpunkt ausführen wird.
  2. Im Rahmen und zum Zwecke der Erbringung der Tätigkeit erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber oder entwickelt für den Auftraggeber vertrauliche Informationen (der „Zulässige Zweck“).
  3. Um die Tätigkeit des Auftragnehmers bei dem Auftraggeber zu ermöglichen und um vertrauliche Informationen zu schützen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung bereits gestellt hat oder noch stellen wird, einigen sich die Parteien dieser Vereinbarung wie folgt:
  • Vertrauliche Informationen
    1. Alle geschäftlichen, betrieblichen und persönlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Auftragnehmer im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit anvertraut wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, sowie alle sonstigen nicht offenkundigen Informationen, die nach dem bekundeten oder erkennbaren Willen des Auftraggebers geheim gehalten werden sollen, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, mündlicher oder anderweitiger Form sind, ob sie als geheim gekennzeichnet wurden, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden beziehungsweise zur Kenntnis gelangt sind, und unabhängig davon, auf welche Art und Weise dies geschehen ist, sind vertrauliche Informationen (die „Vertraulichen Informationen“).
    2. Der Auftragnehmer wird im Rahmen und als Ergebnis der von ihm aufgrund des Auftrags für den Auftraggeber auszuübenden Tätigkeit Vertrauliche Informationen und Unterlagen über bestimmte vertraulich zu behandelnde Themen und Vorgänge des Auftraggebers erhalten, verwenden, bearbeiten oder entwickeln. Solche Informationen und Unterlagen sowie alle auf deren Grundlage erstellten oder Bezug darauf nehmenden Auswertungen, Analysen, Konzepte, Zusammenfassungen etc. sind ausschließliches Eigentum des Auftraggebers.
    3. Vertrauliche Informationen sind alle nicht offenkundigen Daten und Informationen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgendes:

      1. Kundeninformationen. Diese umfassen die Namen der Kunden des Auftraggebers, Namen deren gesetzlichen Vertreter, die Kontaktinformationen der Kunden, alle mit den Kunden geschlossenen Verträge samt ihren Inhalten und Parteien, die Kundendienste, die von Kunden zur Verfügung gestellten Daten sowie Art, Menge und Spezifikationen der Produkte und Dienstleistungen, die Kunden des Auftraggebers von diesem gekauft, gemietet oder sonst erhalten haben oder für die die Kunden Lizenzen (Nutzungsrechte) erworben haben;
      2. Geistiges Eigentum einschließlich noch nicht öffentlich bekannt gemachter Informationen in Bezug auf die Schutz- oder Urheberrechte des Auftraggebers, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgendes: die Art der Schutz- und Urheberrechte, Produktionsdaten, technische Daten und Konstruktionsdaten, Herstellungsverfahren, technische Konzepte, Testdaten und Testergebnisse, Simulationsergebnisse, Status und Details der Forschung und Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen sowie Informationen in Bezug auf den Erwerb, den Schutz, die Durchsetzung und Eintragung von Schutz- und Urheberrechten (einschließlich Patenten, Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen);
      3. Marketing- und Entwicklungsinformationen einschließlich Marketing- und Entwicklungsplänen des Auftraggebers, Preis- und Kostendaten, Preis- und Gebührenbeträgen, Preis- und Abrechnungsgestaltung, Angebotsverfahren, Vertriebswegen, Marketingtechniken und Kunden- sowie Auftragsgewinnungsmethoden, Prognosen und Prognoseannahmen sowie Volumina und Entwicklungsvorhaben für die Zukunft sowie Strategien des Auftraggebers, die diskutiert wurden oder werden;
      4. Informationen über die Geschäftstätigkeit des Auftraggebers einschließlich interner Personal- und Finanzinformationen, Namen und anderer Informationen über Lieferanten und andere Geschäftspartner des Auftraggebers (einschließlich ihrer Merkmale, Leistungen und Verträge), Einkaufs- und interner Kosteninformationen, Informationen über interne Dienstleistungen und Betriebshandbücher sowie Geschäftsführungsmethoden und -verfahren des Auftraggebers;
      5. Produktinformationen einschließlich aller Spezifikationen der Produkte des Auftraggebers sowie der Arbeitsergebnisse aus oder in Zusammenhang mit durchgeführten Arbeiten oder Projekten des Auftraggebers von jeglicher Art und Form und in jedem Stadium der tatsächlichen oder erwarteten Forschung und Entwicklung;
      6. Produktionsprozesse einschließlich der bei der Erstellung, Produktion und Herstellung der Arbeitsergebnisse des Auftraggebers angewandten Verfahren (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Formeln, Muster, Formen, Modelle, Verfahren, Techniken, Spezifikationen, Prozesse, Vorgehensweisen, Anlagen, Geräte, Programme und Designs);
      7. Informationen über Leistungen einschließlich aller Daten und Informationen im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen des Auftraggebers (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Pläne, Zeitpläne, Personal-, Inspektion- und Schulungsinformationen);
      8. Computercodes des Auftraggebers einschließlich (i) aller Sätze von Statements, Anweisungen oder Programmen in menschen- oder maschinenlesbarer Form, die wiedergegeben, festgehalten, verkörpert oder in irgendeiner Art und Weise gespeichert werden und direkt oder indirekt in einem Computer (die „Computerprogramme“) verwendet werden können, (ii) aller durch derartige Computerprogramme erstellten oder hergestellten Berichtformate, Designs oder Zeichnungen sowie (iii) aller Unterlagen, Design-Spezifikationen und Diagramme und Betriebsverfahren, die die Computerprogramme unterstützen;
      9. Computertechnologien, die alle wissenschaftlichen und technischen Informationen oder Materialien des Auftraggebers in Bezug auf alle Maschinen, Geräte oder Verfahren umfassen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Spezifikationen, Vorschläge, Modelle, Entwürfe, Formeln, Testergebnisse und Berichte, Analysen, Simulationsergebnisse, Tabellen von Betriebsbedingungen, Materialien, Komponenten, Industriekompetenzen, Betriebs- und Testverfahren, Geschäftspraktiken, Know-how und Show-how;
      10. Buchhaltungsinformationen einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle Abschlüsse, Jahresberichte, Bilanzen, Informationen über Unternehmensvermögenswerte, Unternehmenshaftungsinformationen, Umsatz und Kostenabrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Cash-Flow-Berichterstattung, Forderungen und Verbindlichkeiten, Inventurberichtswesen, Einkaufsinformationen und Gehaltsdaten des Auftraggebers; und
      11. Vertrauliche Informationen umfassen auch alle dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen, die von einem Dritten gegenüber dem Auftraggeber offenbart wurden und aufgrund von einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten geschützt sind.
    4. Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen, die nachweislich:

      1. in der Branche des Auftraggebers allgemein bekannt sind beziehungsweise zum Stand der Technik zählen;
      2. bereits öffentlich bekannt sind oder später ohne Verschulden des Auftragnehmers öffentlich bekannt werden;
      3. dem Auftragnehmer ohne dessen Fehlverhalten bereits vor dem Erhalt der Vertraulichen Informationen vom Auftraggeber bekannt waren;
      4. durch den Auftragnehmer unabhängig und ohne direkte oder indirekte Nutzung der Vertraulichen Informationen des Auftraggebers entwickelt wurden; oder
      5. durch den Auftragnehmer von einem Dritten erhalten wurden, der zu deren Übertragung oder Offenlegung berechtigt war.
    5. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehend genannten Ausnahmen trägt der Auftragnehmer. Die im Rahmen dieser Vereinbarung mitgeteilten Vertraulichen Informationen fallen nicht deswegen unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen, weil sie von allgemeinen Informationen, die unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen fallen, umfasst werden. Kombinationen einzelner mitgeteilter Vertraulicher Informationen fallen nicht unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen, wenn nur eine einzelne Information unter eine oder mehrere der vorstehend genannten Ausnahmen fällt.
  • Geheimhaltungspflichten
    1. Sofern sich aus dieser Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, hat der Auftragnehmer die Vertraulichen Informationen geheim zu halten.
    2. Sofern nicht anderweitig in dieser Vereinbarung geregelt, bleiben die Vertraulichen Informationen ausschließliches Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftragnehmer nur für den Zulässigen Zweck verwendet werden. Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen Informationen für keinen Zweck verwenden, der für den Auftraggeber oder für ein mit ihm verbundenes Unternehmen direkt oder indirekt schädlich sein könnte.
    3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen, die dem Auftragnehmer durch diese Vereinbarung auferlegt wurde, sowie alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Informationspflichten des Auftragnehmers bleiben bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.
    4. Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen Informationen ausschließlich in folgenden Fällen offenlegen:

      1. gegenüber seinen Gutachtern und Beratern (die „Informationsempfänger“), soweit dies für die Erfüllung des Zulässigen Zwecks erforderlich ist, vorausgesetzt, dass:

        1. der Auftragnehmer die Informationsempfänger zuvor über die vertrauliche Natur der Vertraulichen Informationen informiert hat;
        2. der Auftragnehmer sicherstellt, dass die Informationsempfänger an nicht weniger strenge Regelungen hinsichtlich der Geheimhaltung und Beschränkung der Nutzung von Vertraulichen Informationen, wie in dieser Vereinbarung festgelegt, rechtlich gebunden sind;
        3. der Auftragnehmer sich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung auch von den Informationsempfängern eingehalten werden; und
        4. der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Verantwortung für jede Verletzung der Geheimhaltungspflichten durch die Informationsempfänger übernimmt und den Auftraggeber bei jeder Verletzung der Geheimhaltungspflichten durch die Informationsempfänger entschädigt.
      2. gegenüber einem Dritten, soweit der Auftraggeber einer solchen Offenlegung schriftlich zugestimmt hat; oder
      3. soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder durch Beschluss eines zuständigen Gerichts, Anordnung einer zuständigen Behörde oder einer anderen zuständigen staatlichen Stelle besteht.
  • Vermeiden von Interessenkonflikten
  • Die Parteien sind sich einig, dass alle auf das gegenwärtige sowie zukünftige Geschäft des Auftraggebers bezogenen Geschäftsmöglichkeiten des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer während seiner Tätigkeit bei dem Auftraggeber bekannt werden, Geschäftsmöglichkeiten des Auftraggebers sind. Dementsprechend wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über solche Geschäftsmöglichkeiten unterrichten und darf sie ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder direkt noch indirekt im eigenen Interesse wahrnehmen.
  • Abwerbeverbot
  • Jeder Versuch des Auftragnehmers, mit ihm verbundener Unternehmen oder seiner gesetzlichen Vertreter, die Auftragnehmer oder Mitarbeiter des Auftraggebers zur Beendigung der Aufträge oder zur Beendigung der Beschäftigung beim Auftraggeber zu verleiten, sowie jeder Versuch des Auftragnehmers, sich in die Beziehungen des Auftraggebers zu dessen anderen Auftragnehmern und Mitarbeitern einzumischen, ist als schädlich für den Auftraggeber anzusehen. Weder der Auftragnehmer noch mit ihm verbundene Unternehmen noch seine gesetzlichen Vertreter dürfen während der Laufzeit dieser Vereinbarung die Mitarbeiter oder Auftragnehmer des Auftraggebers oder der mit ihm verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt beschäftigen, ihnen eine Beschäftigung anbieten oder sie anderweitig abwerben, es sei denn, es liegt vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.
  • Kundenschutz
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung weder Kundennamen noch Kundenlisten noch sonstige kundenbezogene Daten für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden noch diese an Dritte weiter zu geben noch unmittelbar selbst beziehungsweise durch Mitarbeiter beziehungsweise mittelbar über Dritte in geschäftliche Kontakte zu den Kunden des Auftraggebers zu treten, insbesondere zu solchen Kunden, bei denen der Auftragnehmer durch den Auftraggeber eingesetzt wurde, noch diesen Angebote zu unterbreiten noch sonst wie abzuwerben noch sich an solchen Abwerbungsversuchen Dritter zu beteiligen noch dies zu fördern noch zu versuchen, jegliches Geschäft des Auftraggebers zum eigenen Vorteil auszunutzen, welches der Auftraggeber mit seinen Kunden vor der Beendigung der Tätigkeit hatte, anbahnte oder versuchte, anzubahnen.
  • Vertragsstrafe
    1. Der Auftragnehmer hat für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflichten, das Abwerbeverbot oder die Kundenschutzbestimmungen eine angemessene, von dem Auftraggeber nach billigem Ermessen zu bestimmende und von dem zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von höchstens __________ € zu zahlen. Bei einem Dauerverstoß ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe pro Kalenderjahr wird auf __________ € beschränkt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, gegen den Auftragnehmer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung weiterer Verstöße zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.
    2. Gelingt dem Auftragnehmer der Nachweis, dass dem Auftraggeber gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, hat er nur Schadensersatz in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten.
  • Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
    1. Alle bei dem Abschluss dieser Vereinbarung vorhandenen gewerblichen Schutz-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechte sowie sonstiges geistiges Eigentum des Auftraggebers, insbesondere - jedoch nicht beschränkt auf - geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers und mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen Nutzungsbefugnis des Auftraggebers. Durch den Abschluss dieser Vereinbarung und durch die Mitteilung der Vertraulichen Informationen, unabhängig davon, ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, werden dem Auftragnehmer keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Verwertungs-, Nutzungs- oder sonstige Rechte eingeräumt, weder ausdrücklich noch konkludent. Diese Vereinbarung begründet keinerlei Informationspflichten oder Informationsansprüche.
    2. Alle Eigentums- und Nutzungsrechte an allen Vertraulichen Informationen stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Dementsprechend hat der Auftragnehmer keine Rechte an den Vertraulichen Informationen. Sämtliche von ihm allein oder zusammen mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Tätigkeit erzielten Arbeitsergebnisse einschließlich der von ihm (mit)entwickelten Vertraulichen Informationen stehen allein dem Auftraggeber zu und, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, gehen in das ausschließliche Eigentum des Auftraggebers über.
    3. Soweit den von dem Auftragnehmer entwickelten Vertraulichen Informationen Urheberrechtsschutz zukommt, erklärt der Auftragnehmer hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Verzicht auf alle Rechte, die er in Bezug auf die Vertraulichen Informationen haben kann, und räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, unbefristete und in jeder Hinsicht unbeschränkte Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Vertraulichen Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, dieses Recht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder anderen Nutzungsrechte einzuräumen. Das Gleiche gilt für etwaige Rechtsnachfolger. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nach der Beendigung dieser Vereinbarung zeitlich unbeschränkt fort. Für die Behandlung von Urheberrechten an Computerprogrammen sind die Regelungen in den §§ 69a - 69g Urheberrechtsgesetz ergänzend anzuwenden.
    4. Alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für die Übertagung der obigen Rechte auf den Auftraggeber sind durch die im Dienst- beziehungsweise Werkvertrag vereinbarte Vergütung des Auftragnehmers abgegolten. Unbeschadet anwendbarer zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Anpassung der vereinbarten Vergütung oder auf Zahlung einer weiteren Vergütung.
    5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von ihm eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Tätigkeit entwickelten Vertraulichen Informationen gegenüber dem Auftraggeber sofort offen zu legen.
    6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sowohl während der Dauer der Tätigkeit als auch danach, den Auftraggeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben.
    7. Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die:

      1. ausschließlich in der freien Zeit des Auftragnehmers entwickelt wurden;
      2. sich nicht auf das aktuelle oder nachweisbar zu erwartende Geschäft des Auftraggebers beziehen;
      3. sich nicht auf die tatsächlichen oder nachweisbar erwarteten Prozesse, Forschung oder Entwicklungen des Auftraggebers beziehen; und
      4. nicht aus der Arbeit resultieren, die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erbracht wurde.
  • Rückgabe Vertraulicher Informationen
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Aufforderung des Auftraggebers oder, soweit der Auftragnehmer die Vertraulichen Informationen nicht mehr benötigt, oder nach der Beendigung dieser Vereinbarung, oder nach der Beendigung der Tätigkeit dem Auftraggeber alle im Besitz des Auftragnehmers befindlichen (i) Geschäftsunterlagen einschließlich sämtlicher sonstigen Gegenstände, Dokumente, Disketten, anderen Informationsträger, Datenverarbeitungsprogramme oder anderen Materialien samt Kopien unverzüglich zu übergeben sowie (ii) Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektcodes unverzüglich zu löschen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber von diesem oder von einem Dritten erhalten oder selbst erzeugt oder entwickelt hat und die:

      1. Ideen, Konzepte, Werke oder Geschäftsgeheimnisse und andere urheberrechtlich geschützte und Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung enthalten oder von diesen abgeleitet werden können; oder
      2. im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers im Dienste des Auftraggebers stehen oder von dieser abgeleitet wurden.
    2. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer über die Erfüllung seiner Rückgabe- und Vernichtungsverpflichtungen eine schriftliche Erklärung abgeben.
  • Informationspflichten
    1. Sollte der Auftragnehmer in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren zur Offenlegung eines Teils der Vertraulichen Informationen aufgefordert werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über solche Aufforderung informieren, damit der Auftraggeber entweder eine geeignete Abhilfe schaffen oder alternativ den Auftragnehmer von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung freistellen kann, soweit dies erforderlich ist, damit der Auftragnehmer seiner Auskunftspflicht nachkommen kann.
    2. Sollte der Auftragnehmer die Vertraulichen Informationen verlieren oder die Vertraulichen Informationen trotz bester Bemühungen nicht geheim halten können, und dadurch gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die verloren gegangenen oder unter Verletzung der Geheimhaltungspflicht offengelegten Vertraulichen Informationen zurück zu erlangen.
    3. Die Anschriften der Parteien dieser Vereinbarung, an die alle Mitteilungen zu senden sind, lauten wie folgt:

      1. ____________________:
        _________________________
        _________________________
        _________________________
      2. ____________________:
        _________________________
        _________________________
        _________________________
    4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Änderungen seiner Anschrift dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen.
  • Haftungsausschluss
  • Bei der Bereitstellung der Vertraulichen Informationen übernimmt der Auftraggeber keine Haftung, weder explizit noch implizit, für die Brauchbarkeit, Angemessenheit, Vollständigkeit oder Richtigkeit der von ihm unter dieser Vereinbarung mitgeteilten Vertraulichen Informationen. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
  • Zusätzliche Vereinbarung
  •     
  • Laufzeit der Vereinbarung
  • Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Parteien in Kraft und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, an dem Tag, an dem die Tätigkeit des Auftragnehmers beim Auftraggeber endet. Sofern nicht anderweitig in dieser Vereinbarung geregelt, enden alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt.
  • Übertragung von Rechten und Pflichten
  • Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung dürfen weder gänzlich noch zum Teil von einer Partei ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es liegt eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.
  • Schriftform
  • Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vereinbarungsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.
  • Geltendes Recht
  • Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
  • Allgemeine Bestimmungen
    1. Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Urkunden ausgefertigt und durch beide Parteien unterzeichnet, wobei jede Partei eine Urkunde erhält.
    2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von Parteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es Absicht des Auftragnehmers ist, dem Auftraggeber einen möglichst umfassenden Schutz der Vertraulichen Informationen zu gewährleisten. Das Gleiche gilt im Falle einer tatsächlich undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in dieser Vereinbarung.
    3. Sollte der Auftraggeber im Falle eines Verstoßes gegen die Vereinbarungsbestimmungen durch den Auftragnehmer eines seiner Rechte aus dieser Vereinbarung nicht, nicht unverzüglich oder nur teilweise ausüben, so ist dies (a) nicht als Verzicht auf ein solches Recht auszulegen und (b) präjudiziert den Auftraggeber nicht bei der Durchsetzung seiner Rechte bei zukünftigen Verstößen des Auftragnehmers gegen diese Vereinbarung.
    4. Die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
                                   , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Auftraggeber)
                                   , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Auftragnehmer)
Vertraulichkeits­vereinbarung
©2002-2024 RECHTSDOKUMENTE (Sequiter Inc.)

Zuletzt aktualisiert am 11. Juni 2024

Vertraulichkeitsvereinbarung

Weitere Bezeichnungen:

Vertraulichkeitsvereinbarung ist auch als

  • Geheimhaltungsvereinbarung
  • Geheimhaltungsvertrag
  • Geheimhaltungserklärung
  • Verschwiegenheitsvereinbarung
  • Verschwiegenheitserklärung
  • NDA (Abkürzung für englisches Non-Disclosure-Agreement)
  • CA (Abkürzung für englisches Confidentiality Agreement)
  • CDA (Abkürzung für englisches Confidential Disclosure Agreement)

bekannt.

Was ist eine Vertraulichkeitsvereinbarung?

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung ist ein Vertrag, der vertrauliche Informationen vor Veröffentlichung oder Weitergabe an unbefugte Dritte schützt, indem eine oder beide Vertragsparteien zum Stillschweigen über ausgetauschte Informationen, Gespräche oder Verhandlungsergebnisse verpflichtet werden. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht kann in der Vertraulichkeitsvereinbarung eine Vertragsstrafe vorgesehen werden.

Wofür braucht man eine Vertraulichkeitsvereinbarung?

Vertraulichkeitsvereinbarungen werden oft zum Schutze von Erfindungen, geistigem Eigentum oder Unternehmensinformationen verwendet. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung kann darüber hinaus in vielen anderen Situationen abgeschlossen werden, in denen ausgetauschte oder noch auszutauschende Informationen geheim gehalten werden sollen. Die Geheimhaltungspflicht kann sich also auf beliebige Informationen beziehen, die eine oder beide Vertragsparteien schützen wollen.

Hier sind einige häufige Anwendungsfälle für Geheimhaltungsvereinbarungen:

Vorstellungsgespräch

Wenn Sie ein Vorstellungsgespräch mit den Bewerbern führen, die bei Ihnen arbeiten wollen, kann es erforderlich sein, sensible Informationen über Ihre Geschäftstätigkeit auszutauschen. Lassen Sie den Kandidaten / die Kandidatin eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen, um das geistige Eigentum Ihres Unternehmens, Pläne, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige unternehmensbezogene Informationen zu schützen.

Arbeitsverhältnis

Eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dient dem Schutz von Unternehmensgeheimnissen jeder Art, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber bekannt werden. Hat der Arbeitnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten, die im Unternehmen des Arbeitgebers gesammelt und bearbeitet werden, kann eine Vertraulichkeitsvereinbarung zur Einhaltung von einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften am Arbeitsplatz beitragen.

Dienstverhältnis / Beratervertrag

Ein Geheimhaltungsvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer/Subunternehmer/freiem Mitarbeiter bzw. Berater schützt die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen unternehmensbezogenen Informationen, darunter auch Kunden- und Mitarbeiterdaten des Auftraggebers.

Verhandlungen und Zusammenarbeit

Im Rahmen der Planung, Verhandlung und Durchführung von Projekten und Kooperationen jeglicher Art werden geheimhaltungsbedürftige Informationen ausgetauscht und entwickelt. Oft ist es wichtig, nicht nur die Verhandlungs- und Kooperationsergebnisse, sondern auch die Gespräche und das gemeinsame Vorhaben von der Öffentlichkeit und Konkurrenz geheim zu halten. Verschwiegenheit darüber kann mithilfe einer beidseitigen Geheimhaltungsvereinbarung erreicht werden.

Kauf / Verkauf eines Unternehmens

Potenzieller Käufer eines Unternehmens wird Informationen über die Betriebskosten, Kundendatenbanken, neue Produkte, die sich in der Entwicklung befinden, Fertigungsprozesse und viele andere Themen erfahren möchten, bevor er sich für den Kauf entscheidet. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung würde dazu beitragen, die Integrität der Geschäftsgeheimnisse Ihres Unternehmens zu wahren und die Einhaltung der Datenschutzgesetze sicherzustellen.

Lieferbeziehung

Bestellinformationen können Details zu Ihrem Unternehmen enthalten, die Sie geheim halten möchten, z.B. in Entwicklung befindliche Produkte oder Änderungen an vorhandenen Produktlinien. Indem Sie Ihre Lieferanten dazu bringen, eine Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen, können Sie sicherstellen, dass Ihre Bestelldaten geheim bleiben.

Erfindung

Zum Schutz von vertraulichen Informationen sollte man noch vor Offenlegung der sensiblen Daten und vor Beginn der Verhandlungen über Patente, Lizenzvergabe etc. eine Vertraulichkeitsvereinbarung abschließen.

Checkliste wesentliche Bestandteile einer Vertraulichkeitsvereinbarung:

  • Vertragsparteien
  • Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung, sprich möglichst genaue Beschreibung des Anlasses für den Informationenaustausch sowie klare und möglichst umfassende Definition der geheim zu haltenden Informationen
  • Dauer und Umfang der Geheimhaltungspflicht
  • Evtl. Kundenschutzbestimmungen
  • Evtl. Konkurrenz- und Abwerbeverbot
  • Nutzungsrechte
  • Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflichten und sonstige Vertragspflichten
  • Rückgabe- und Vernichtungspflichten
  • Voraussetzungen der Weitergabe von Informationen an Dritte

Wann soll eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen werden?

Es ist ratsam, eine Geheimhaltungsvereinbarung bereits vor dem ersten Austausch der vertraulichen Informationen zu unterzeichnen. Doch auch die vor dem Abschluss eines Geheimhaltungsvertrages offengelegten Informationen können geschützt werden, indem man eine entsprechend formulierte Regelung in den Geheimhaltungsvertrag aufnimmt.

Wofür kann die Geheimhaltungsvereinbarung von RECHTSDOKUMENTE verwendet werden?

Unsere Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt deutschem Recht und sie ist für eine Vielzahl von Lebenssituationen geeignet, zum Beispiel bestehendes oder zukünftiges Arbeitsverhältnis, Vertrag mit freiem Mitarbeiter (Freelancer) bzw. Subunternehmer oder sonstigem Dienstleister, Unternehmenskauf oder Gespräche über Erfindungen. Sie können Vertraulichkeitsvereinbarungen auch für andere Zwecke erstellen.

Unsere Geheimhaltungsvereinbarung ist flexibler als ein Mustervertrag, ein Vordruck, ein Formular oder eine Vorlage. Sie lässt sich einfach durch Beantworten von einigen Fragen online ausfüllen und dabei individualisieren. Sie haben dadurch die Möglichkeit, eine Vertraulichkeitsvereinbarung an Ihre individuelle Situation anzupassen. Sie können Ihre Dokumente bequem online speichern und später einsehen und bearbeiten.

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Vorlage für eine Vertraulichkeits­vereinbarung Muster

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