Eine Patientenverfügung dient der Wahrung Ihrer Selbstbestimmung in schwierigen Lebenssituationen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern können. Trifft man keine Vorsorge in Form einer Patientenverfügung, muss man Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln. Dabei kann nicht immer sichergestellt werden, dass Ihr Wille korrekt ermittelt und durchgesetzt wird.
Wenn Ihr behandelnder Arzt eine Entscheidung über eine medizinische Maßnahme treffen muss und ein Bevollmächtigter nach § 1904 Abs. 5 BGB vorhanden ist, wird der Arzt Ihren Willen im Dialog mit Ihrem Bevollmächtigten ermitteln. Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, wird ein Gericht einen Betreuer bestellen, und dieser wird zusammen mit dem Arzt eine Entscheidung treffen, die Ihrem Willen entspricht.
Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellt haben, wird Ihr Wille anhand der Patientenverfügung ermittelt.
Wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist, wird man versuchen, Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen anhand Ihrer früheren Aussagen etc. zu ermitteln. Wenn dies nicht gelingt, wird nach Bewertung von Nutzen und Risiken die optimale Versorgung zu Ihrem Wohl festgestellt.
Danach muss ein Einvernehmen über die einzelnen medizinischen Maßnahmen zwischen Ihrem Arzt, einerseits, und Ihrem Bevollmächtigten bzw. dem gerichtlich bestellten Betreuer, andererseits, erzielt werden. Gelingt dies nicht, muss Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer einen Antrag beim Gericht stellen, über den das Gericht entscheiden muss. Erst danach kann die Behandlung beginnen oder unterlassen werden.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Patientenverfügung, soweit sie vorhanden ist und auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation entweder genau passt oder übertragen werden kann, den Entscheidungsprozess erleichtert und beschleunigt.