Berliner Testament

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Ein Berliner Testament ist die gängigste Form eines gemeinschaftlichen Testaments für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach § 1 LPartG.

Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Berliner Testament?Das Berliner Testament, auch gemeinschaftliches Testament oder Gemeinschaftstestament genannt, ist die gängigste Form eines Testaments für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner (§ 1 LPartG), welches nur von zwei miteinander verheirateten bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen aufgesetzt werden kann. Die Partner bekommen also zwangsläufig mit, wie der jeweils andere Ehe- bzw. Lebenspartner testiert.

Das gemeinschaftliche Testament wird bei einer Scheidung unwirksam.

Sind die Partner lediglich getrennt, dann bleibt das gemeinsame Testament erst einmal wirksam. Um die Wirksamkeit während der Trennungsphase aufzuheben, müsste das Testament dann aktiv vom Partner widerrufen werden.
Was ist „eingetragene Lebenspartnerschaft“?Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts formell geschlossene Partnerschaft, mit eheähnlichen Rechtswirkungen, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bestimmt werden.

Seit der Einführung eines neuen Gesetzes im Oktober 2017, ist die Ehe für alle möglich, sodass heute gleichgeschlechtliche Personen auch vor dem Standesamt die Ehe schließen dürfen. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften können seitdem nicht mehr geschlossen werden. Bis vor diesem Zeitpunkt geschlossene eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben jedoch weiterhin wirksam.
Ist dieses Testament auch für nichteheliche Lebenspartner?Nein. Nicht verheiratete Partner und solche die nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, können kein gemeinsames Testament errichten.

Nichteheliche Lebenspartner können daher nur entweder jeweils ein Einzeltestament verfassen oder gemeinsam einen notariellen Erbvertrag abschließen.

Bei RECHTSDOKUMENTE finden Sie auch eine Vorlage für ein Einzeltestament.


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Beachten Sie bitte, dass das Berliner Testament von einem Ehepartner handschriftlich geschrieben werden und dann von beiden handschriftlich jeweils mit Datum und Ort unterschrieben werden muss.

Testament

Wir, die Eheleute __________________________, geboren am __________________, und __________________________, geboren am __________________, erklären, dass wir nicht durch ein vorheriges gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gehindert sind, eine neue Verfügung von Todes wegen zu errichten. Vorsorglich widerrufen wir einzeln und gemeinsam sämtliche von uns bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang.

Wir treffen für den Fall unseres Todes folgende Regelung:

  • Erster Erbfall

  • Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein. Eine Nacherbfolge findet nicht statt.

    Für den Fall, dass wir beide gleichzeitig oder kurz hintereinander aufgrund des gleichen Ereignisses versterben sollten, werden wir beide entsprechend der Schlusserbfolge für den zweiten Todesfall beerbt.

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Zuletzt aktualisiert am 4. Februar 2026

In aller Kürze: Das Berliner Testament

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Das Berliner Testament ist die beliebteste Form eines gemeinschaftlichen Testaments. Ein gemeinschaftliches Testament ist eine letztwillige Verfügung, in der Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner ihre gemeinsamen oder auch wechselseitigen Erbregelungen festlegen.

Eine wichtige Eigenschaft ist, dass das gemeinschaftliche Testament den überlebenden Partner in der Regel daran bindet, die getroffenen Verfügungen nicht einseitig zu ändern, solange der andere Partner noch lebt. Änderungen nach dem Tod eines Partners sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

  • Das Berliner Testament ist auch unter folgenden Namen bekannt:
    • gemeinschaftliches Testament
    • Ehegattentestament
    • gemeinsames Testament von Eheleuten
    • gemeinsames Testament von Lebenspartnern
    • Gemeinschaftstestament

Gut zu wissen!

Bei einem Berliner Testament gibt es zwei Gestaltungsoptionen: Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden das Vermögen an einen Dritten (Schlusserben), meist die gemeinsamen Kinder, fallen soll. Vorrangiges Ziel für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner mit Kindern ist zunächst die finanzielle Absicherung des verbliebenen Partners nach dem Tod des Zuerstversterbenden. 

Bei der Trennungslösung erhält der überlebende Partner den Nachlass des verstorbenen Partners als Vorerbe, d.h. mit der Verpflichtung, den Nachlass für die Nacherben (z.B. die Kinder) zu verwahren. Bei dieser Form des Berliner Testaments darf der Vorerbe nur beschränkt über die Vermögensmasse des erstverstorbenen Partners verfügen.

Wer kann ein gemeinsames Testament erstellen?

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Ein Berliner Testament kann aufgesetzt werden von

Nicht verheiratete Partner und solche, die nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, können entweder jeweils ein Einzeltestament verfassen oder sie können gemeinsam einen notariellen Erbvertrag abschließen.

Gut zu wissen!

Die Vorlage für das Einzeltestament von RECHTSDOKUMENTE finden Sie hier:

Welche Form muss das Testament haben?

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Ein Berliner Testament kann wie jedes andere Testament entweder privat oder in notarieller Form errichtet werden.

Ein Testament, das nicht von einem Notar aufgesetzt wurde, ist grundsätzlich nur dann gültig, wenn es vom Testamentsersteller (Erblasser) handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben ist.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht es, wenn das Testament von einem Ehegatten bzw. Lebenspartner niedergeschrieben wird. Unterschreiben müssen es aber beide mit vollständigem Namen. Ort und Datum müssen auch handschriftlich angegeben werden.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei RECHTSDOKUMENTE?

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Mit den Vorlagen für ein Berliner Testament von RECHTSDOKUMENTE haben Sie die Wahl zwischen den folgenden Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Vollerbschaft bzw. Einheitslösung: Der Partner ist Vollerbe; Kinder oder andere Personen sind Schlusserben.
  • Vorerschaft bzw. Trennungslösung: Der Partner ist Vorerbe; Kinder oder andere Personen sind Nacherben.

Bei der Einheitslösung wird Folgendes bestimmt:

  • Die Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner setzen sich zunächst gegenseitig als alleinige Vollerben ein.
  • Des weiteren benennen die Partner einen oder mehrere Schlusserben, die nach dem Tod des zweiten Partners dessen Nachlass erben.
  • Beim Tod des ersten Partners wird der überlebende Partner automatisch Alleinerbe, d.h., der Nachlass des verstorbenen Partners wird Teil des Vermögens des überlebenden Partners. Als Alleinerbe kann der überlebende Partner frei über den Nachlass des verstorbenen Partners verfügen.
  • Beim Tod des zweiten Partners erhalten die Schlusserben (meistens die gemeinsamen Kinder) dessen verbliebenen Nachlass.

Bei der Trennungslösung wird Folgendes bestimmt:

  • Die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Vorerben ein und bestimmen einen oder mehrere Nacherben.
  • Der Vorerbe erbt beim Tod des ersten Partners dessen Vermögen.
  • Bei der Vorerbschaft darf der überlebende Partner nicht frei über das Vermögen des erstverstorbenen Partners verfügen, sondern nur die daraus entstehenden Erträge nutzen.
  • Die gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen des Vorerben sind in den §§ 2113 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Gut zu wissen!

Der Erblasser kann den Vorerben von einigen dieser Verfügungsbeschränkungen befreien (siehe §§ 2136 BGB). Die Vorlage für ein gemeinschaftliches Testament von RECHTSDOKUMENTE bietet Ihnen hierfür die entsprechenden Formulierungen zur Auswahl.

Was sind Vor- und Nachteile einer Vorerbschaft?

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Die Vorerbschaft hat gegenüber der Vollerbschaft den Vorteil, dass bei einer Vorerbschaft das Vermögen des erstverstorbenen Partners für die Nacherben erhalten bleibt.

Bei einer Vorerbschaft muss der Vorerbe das Vermögen des erstverstorbenen Partners quasi als Treuhänder zugunsten der Nacherben verwalten.

Mit einer Vorerbschaft können Sie also sicherstellen, dass das Vermögen des erstverstorbenen Partners für die Nacherben (z.B. Kinder) verwahrt und nicht von dem überlebenden Partner anderweitig verwendet wird (z.B. im Falle einer Wiederheirat).

Wenn Sie Ihren Ehepartner/Lebenspartner dagegen als Vollerben einsetzen, besteht die Möglichkeit, dass die Schlusserben am Ende leer ausgehen, z.B. wenn der überlebende Partner sein Vermögen vor seinem Tod komplett aufbraucht.

Eine Vorerbschaft hat insbesondere zwei Nachteile:

  • Die Übertragung des Erbes an Vor- und Nacherben ist generell komplizierter als die an Vollerben bzw. Schlusserben.
  • Da der Erblasser bei der Vor- und Nacherbschaft zweimal beerbt wird, können außerdem steuerliche Nachteile entstehen: der Nachlass wird generell mehrfach versteuert und es gibt weitere steuerliche Besonderheiten (siehe § 27 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)).

Wann erben Kinder bei einem Berliner Testament?

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Bei einem Berliner Testament geht das Vermögen des Erstverstorbenen zunächst auf den überlebenden Partner über. Die Kinder erben erst, nachdem auch der andere Elternteil verstorben ist.

Allerdings steht es den Kindern frei, beim Tod des ersten Elternteils bereits ihren Pflichtteil zu verlangen.

Es gibt mehrere Gründe, weshalb in einem Berliner Testament der überlebende Ehepartner oft als Alleinerbe eingesetzt wird, und erst nach dessen Ableben Dritte (z.B. die gemeinsamen Kinder) erben:

  1. Absicherung: Der überlebende Ehegatte wird finanziell abgesichert, da er allein über das Vermögen verfügen kann. Der verbliebene Partner muss nicht Teile des Nachlasses eventuell liquidieren, falls die Miterben auf der sofortigen Auszahlung ihres Erbannteils bestehen, was den Verkauf von Immobilien notwendig machen könnte.

  2. Erhalt des Lebensstandards: Der gewohnte Lebensstandard und Lebensstil kann durch den uneingeschränkten Zugang zu den Nachlasswerten fortgeführt werden.

  3. Steuerliche Vorteile: Ehepartner profitieren von hohen steuerlichen Freibeträgen, die die Vermögensübertragung begünstigen könnten.

  4. Vermeidung von Streitigkeiten: Indem der überlebende Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wird, können potenzielle Streitigkeiten zwischen den zukünftigen Schlusserben (oft die gemeinsamen Kinder) minimiert werden. Dies sorgt für klare Verhältnisse und kann die Verwaltung des Erbes vereinfachen.

Wie hoch ist der Pflichtteil für Kinder?

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Der Pflichtteil für Kinder ist 50 % des gesetzlichen Erbteils (siehe § 2303 BGB). Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Höhe der Pflichtteilsansprüche in einer Situation, in der der Erblasser den Ehepartner als Alleinerben im Testament eingesetzt und seine Kinder enterbt hat.

 - Überlebender Ehepartner und ein Kind:

Das Kind hat eine Pflichtteilsquote von ¼. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro hat das enterbte Kind somit einen Pflichtteilsanspruch von 25.000 Euro.

 - Überlebender Ehepartner und 2 Kinder:

Jedes der beiden Kinder hat eine Pflichtteilsquote von 1/8. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro kann jedes enterbte Kind 12.500 Euro verlangen. 

- Überlebender Ehepartner und 3 Kinder:

Die 3 Kinder haben eine Pflichtteilsquote von jeweils 1/12. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro hat jedes enterbte Kind einen Pflichtteilsanspruch von 8.333 Euro.

Kann man ein Berliner Testament einseitig ändern?

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Ein Berliner Testament kann nach seiner Errichtung nur von beiden Ehegatten gemeinsam geändert werden, solange beide Ehegatten leben. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der überlebende Ehegatte grundsätzlich an die getroffenen Verfügungen gebunden (Bindungswirkung) und kann diese nicht mehr einseitig ändern, es sei denn, im Testament wurde ausdrücklich ein Änderungsvorbehalt vereinbart.

Kann man ein Berliner Testament nach dem Tod eines Partners noch ändern?

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Nach dem Tod eines Partners kann der überlebende Partner das Berliner Testament nur dann ändern, wenn das Testament dem Partner diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt.

Wenn im Testamentstext diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen wird, hat der überlebende Partner grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Testament zu widerrufen. Es besteht nur noch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.

Gut zu wissen!

Bei der Vorlage für ein Berliner Testament von RECHTSDOKUMENTE haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Partner zu erlauben, das gemeinsame Testament nach dem Tod des Erstversterbenden zu ändern.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge ohne Testament?

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Wenn eine verstorbene Person zu Lebzeiten weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat, erhalten Verwandte und der Ehegatte des Verstorbenen jeweils ihren gesetzlichen Erbteil.

Nach §§ 1924 ff. BGB gilt die folgende gesetzliche Erbfolge:

  • Der überlebende Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner erbt neben den Kindern oder Enkeln des Erblassers mindestens 1/4 des Nachlasses.
  • Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkel, erbt der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner 1/2 des Nachlasses und lebende Eltern oder Geschwister des Erblassers erhalten den Rest.
  • Wenn es keine der vorgenannten Verwandten gibt, erbt der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner allein.

Wenn es keinen Ehevertrag gibt (d.h. bei Zugewinngemeinschaft), erhöht sich der Erbteil des Partners um 1/4. Somit erhält der Partner neben den Kindern oder Enkeln des Erblassers 1/2 des Nachlasses. Neben den Eltern und Geschwistern des Erblassers erbt der Partner 3/4 des Nachlasses.

Nach der Scheidung hat der Ex-Partner keinen Anspruch auf das Erbe. Während der Trennungsphase aber schon.

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

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Der Hauptunterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis besteht darin, dass bei einer Erbschaft ein oder mehrere Erben den gesamten Nachlass des Verstorbenen bekommen, während beim Vermächtnis ein bestimmter Nachlassgegenstand (z.B. ein Haus, Auto, Kunstwerk) oder ein Geldbetrag an eine Person, die nicht unbedingt Erbe sein muss, übertragen wird. Tiere können ebenfalls vermacht werden.

Anders als bei einer Erbschaft muss der Vermächtnisnehmer (d.h. die Person, die mit dem Vermächtnis bedacht wurde) das Vermächtnis von den rechtmäßigen Erben einfordern.

Gut zu wissen: Mit der Vorlage von RECHTSDOKUMENTE können Sie nicht nur Ihr Erbe regeln, sondern auch Vermächtnisse anordnen. Ausserdem haben Sie die Möglichkeit, neben einer bestimmten Person auch eine gemeinnützige Organisation als Vermächtnisnehmer zu benennen und dieser dadurch einen Geldbetrag oder Gegenstände zu hinterlassen.

Welche Rechte und Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

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Ein Testamentsvollstrecker führt die Wünsche und Anordnungen des Erblassers gemäß dem Testament aus. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Abwicklung des Nachlasses reibungslos verläuft und das Erbe unter den Erben sach- und ordnungsgemäß aufgeteilt wird.

Testamentsvollstreckung ist sinnvoll und hilfreich,

  • um den Willen des Erblassers abzusichern (z.B. bezüglich eines Vermächtnisses oder einer Auflage),
  • um bestimmte Erben, wie z.B. Minderjährige oder Menschen mit einer Behinderung, zu schützen und
  • um die Verwaltung und Teilung der Erbschaft (insbesondere bei mehreren und/oder zerstrittenen oder nicht ortsansässigen Erben) zu vereinfachen.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zum Testamentsvollstrecker Ernannte das Amt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annimmt (vgl. § 2202 Abs. 1 und 2 BGB).

Gut zu wissen!

Mit der Vorlage für ein Berliner Testament von RECHTSDOKUMENTE können Sie zusätzlich zum Haupttestamentsvollstrecker einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennen. Es ist ratsam einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen für den Fall, dass der Haupttestamentsvollstrecker nicht handeln kann oder will.

Wie viel Geld bekommt der Testamentvollstrecker?

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Es steht dem Erblasser vollkommen frei zu entscheiden, ob der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhalten soll oder nicht.

Gemäß § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Erblasser nichts anderes in seinem Testament bestimmt hat.

Falls dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zustehen soll, ist es ratsam, diese ausdrücklich im Testament zu regeln.

Bei der Vorlage für ein Berliner Testament von RECHTSDOKUMENTE haben Sie die Wahl zwischen drei Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Vergütung in vorgeschriebener Höhe, d.h. nach den Regelungen des Deutschen Notarvereins
  • Vergütung durch einen einmaligen Geldbetrag Ihrer Wahl
  • keine Vergütung

Bei der Vergütung in vorgeschriebener Höhe wird die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers mit einem Prozentsatz des betroffenen Vermögens vergütet. Informationen zu den aktuellen Prozentsätzen finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Notarvereins.

Ist ein Berliner Testament nach Scheidung noch gültig?

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Nach einer rechtskräftigen Scheidung wird ein Berliner Testament grundsätzlich unwirksam. Dies folgt aus § 2268 Abs. 1 BGB.

Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet war und ein Ehegatte vor Rechtskraft der Scheidung verstirbt, sofern die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der verstorbene Ehegatte der Scheidung zugestimmt oder sie beantragt hatte.

Sind die Partner lediglich getrennt, bleibt das Berliner Testament erst einmal wirksam. Um die Wirksamkeit während der Trennungsphase aufzuheben, muss das Testament aktiv vom Partner widerrufen werden.

Wo sollte man ein Testament aufbewahren?

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Die sichere Verwahrung eines Testaments ist wichtig, um einen Missbrauch, eine Manipulation oder das Abhandenkommen des Testaments zu verhindern.

Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wie und wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Wichtig ist,

  • dass der Aufbewahrungsort sicher ist und
  • dass das Testament für Ihre Familie auffindbar ist.

Nach § 2248 BGB haben Sie auch die Möglichkeit, Ihr Testament in besondere amtliche Verwahrung zu geben, indem Sie Ihr Testament bei dem für Sie zuständigen Nachlassgericht hinterlegen. Das Nachlassgericht ist bei dem Amtsgericht angesiedelt, das für Ihren Wohnort zuständig ist.

Ein amtlich verwahrtes Testament wird in das Zentrale Testamentsregister, die offizielle Registrierungsstelle in Deutschland für Testamente, Erbverträge und andere erbfolgerelevante Urkunden, eingetragen. Die Verwahrung beim Nachlassgericht und die Eintragung Ihres Testaments im Zentralen Testamentsregister erfolgt gegen eine Gebühr. Einzelheiten können Sie beim zuständigen Amtsgericht erfragen. 

Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament nur gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen.

    Wie erstelle ich ein Testament?

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    Mit der interaktiven und von Juristen erstellten Vorlage von RECHTSDOKUMENTE erzeugen Sie in wenigen Minuten eine individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Berliner Testament! Um Ihnen die Erstellung zu erleichtern, haben wir den Prozess in einige einfache Schritte unterteilt. So können Sie Ihr Dokument in Ihrem eigenen Tempo erstellen.

    Und wenn Sie ein kostenloses RECHTSDOKUMENTE-Konto einrichten, können Sie Ihren Fortschritt jederzeit speichern und fortfahren, wann immer es Ihnen passt!

    Sind meine Daten bei RECHTSDOKUMENTE sicher?

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    Ja, Ihre Daten sind bei uns absolut sicher! Wir setzen höchste Standards, wenn es um die Sicherheit Ihrer Daten geht. Benutzerdaten werden verschlüsselt übermittelt, damit sie nicht an unbefugte Dritte gelangen.

    Was sind die wesentlichen Inhalte des Berliner Testaments von RECHTSDOKUMENTE?

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    Ein mit dem Testamentsgenerator von RECHTSDOKUMENTE erstelltes gemeinschaftliches Testament enthält u.a. folgende Bestimmungen:

    • Auswahl zwischen einem gemeinschaftlichen Testament für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner
    • Auswahl zwischen einer Voll- oder Vorerbschaft
    • Schlusserben
    • Anzahl der Kinder
    • Angaben zu den Erben
    • Pflichtteilsklausel
    • Auflagen 
    • Vermächtnisse
    • Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
    • Angaben zum Testamentsersteller
    • Änderungen des Testaments
    • Wiederverheiratungsklausel
    • Rechtswahl
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