Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Unter Einhaltung dieser Frist können Sie Ihren Arbeitsvertrag zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). Sie können kein anderes Kündigungsdatum festlegen, es sei denn dies ist im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart worden. Vier Wochen sind nicht ein Monat, sondern genau 28 Tage.
Wenn Sie nicht wissen, wie Sie die Kündigungsfrist berechnen sollen, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten.
Als Faustregel gilt Folgendes:
1) um das Arbeitsverhältnis zum 15. des Folgemonats zu kündigen, muss die Kündigung
a) bei einem Monat mit 31 Tagen spätestens am 18. des jeweiligen Monats,
b) bei einem Monat mit 30 Tagen spätestens am 17. des jeweiligen Monats,
c) im Februar spätestens am 15. Februar bzw. im Schaltjahr am 16. Februar
beim Arbeitgeber zugehen;
2) um das Arbeitsverhältnis zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen, muss die Kündigung
a) bei einem Monat mit 31 Tagen am 03. des jeweiligen Monats,
b) bei einem Monat mit 30 Tagen am 02. des jeweiligen Monats,
c) bei Kündigung zum 28. bzw. 29. Februar am 31. Januar bzw. 01. Februar entsprechend
beim Arbeitgeber zugehen.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, gilt die Kündigung als zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt ausgesprochen