Von einer Enterbung spricht man, wenn gesetzliche Erben, d.h. Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben, im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Mit der Testament Vorlage von RECHTSDOKUMENTE haben Sie die Möglichkeit, einen oder mehrere erbberechtigte Personen zu enterben. Es besteht keine Pflicht, einen Grund für die Enterbung anzugeben.
Obwohl das Wort „Ent-erbung" suggeriert, dass die enterbte Person komplett leer ausgeht, ist eine derartige vollständige Enterbung nur bei bestimmten Angehörigen möglich.
Bei den nächsten Angehörigen (insbesondere den Kindern des Erblassers) bedeutet die Enterbung i.d.R. die Reduzierung des Erbanteils auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Der gesetzliche Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den ein Erbberechtigter erben würde, wenn kein gültiges Testament vorliegt.
Einen Anspruch auf einen Pflichterbteil haben
- die Abkömmlinge des Erblassers,
- die Eltern des Erblassers (falls keine Abkömmlinge existieren) und
- der Ehe- oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers.
Ein solcher Anspruch kann dem Pflichtteilsberechtigten nur in Ausnahmefällen entzogen werden.
Ein Pflichtteilsanspruch steht dem Erbberechtigten nicht automatisch zu, sondern muss von diesem bei den Erben eingefordert werden. Der Pflichterbteil kann eingefordert werden, wenn die betroffene Person im Testament entweder gar nicht oder nicht ausreichend bedacht wurde.