Liegt die zu vermietende Wohnung in einem Haus mit mehr als 2 Mietobjekten?Ein Haus mit maximal 2 selbstständigen Mietobjekten liegt z.B. in folgenden Situationen vor: eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus oder 2 nahezu gleichwertige Wohnungen in einem Zweifamilienhaus. Alle auf einem Grundstück vorhandenen Objekte sind dabei zusammenzuzählen. Durch nachträgliche Dachbodenausbauten geschaffene Mietobjekte sind jedoch nicht mitzuzählen.
Relevant für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse an dem Tag, an dem der Mietvertrag geschlossen wurde. Nachträgliche Änderungen sind nicht zu beachten.
Das Mietrechtsgesetz findet auf Ihren Mietvertrag keine Anwendung. Es gilt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rolle spielt das Mietrechtsgesetz?Je nachdem, ob und in welchem Umfang das Mietrechtsgesetz (MRG) auf ein Mietverhältnis anwendbar ist, haben Mietvertragsparteien unterschiedliche Rechte und Pflichten. Dies muss im Mietvertrag entsprechend berücksichtigt werden.
Ein Mietverhältnis kann in den Vollanwendungsbereich oder Teilanwendungsbereich des MRG fallen oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen sein.
In welchen dieser drei Bereiche ein Mietverhältnis fällt, richtet sich nach den Bestimmungen des § 1 MRG.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Bereichen liegen darin, dass zugunsten der Mieter
• im Vollanwendungsbereich des MRG ein Mietzins- und Kündigungsschutz,
• im Teilanwendungsbereich des MRG nur ein Kündigungsschutz und
• im Vollausnahmebereich des MRG weder ein spezieller Mietzins- noch ein spezieller Kündigungsschutz bestehen.
Damit Ihr Mietverhältnis einem der drei Bereiche zugeordnet werden kann, werden wir Ihnen hier und ggf. auf den nachfolgenden Seiten einige Fragen über Ihre Wohnung stellen.