Ehegattentestament

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Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Ehegattentestament?Das Ehegattentestament, auch als gemeinschaftliches Testament, gemeinsames Testament oder wechselseitiges Testament bekannt, ist die gängigste Form eines Testaments für Ehepaare bzw. eingetragene Partner, welches nur von zwei miteinander verheirateten bzw. in einer eingetragenenPartnerschaft lebenden Personen aufgesetzt werden kann. Die Partner bekommen also zwangsläufig mit, wie der jeweils andere Ehe- bzw. Lebenspartner testiert.

Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, des früheren eingetragenen Partners oder des früheren Lebensgefährten bedürfen im Fall der „Trennung“ keines Widerrufs. Diese werden automatisch aufgehoben, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, die eingetragene Partnerschaft oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Das gilt unabhängig vom Verschulden. Ist es der Wille des Verstorbenen, dass das Testament auch nach der Scheidung oder Auflösung gültig bleibt, so kann er dies im Testament vorsehen.
Was ist „eingetragene Lebenspartnerschaft“?Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts formell geschlossene Partnerschaft, mit eheähnlichen Rechtswirkungen, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bestimmt werden.

Seit der Einführung eines neuen Gesetzes im Oktober 2017, ist die Ehe für alle möglich, sodass heute gleichgeschlechtliche Personen auch vor dem Standesamt die Ehe schließen dürfen. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften können seitdem nicht mehr geschlossen werden. Bis vor diesem Zeitpunkt geschlossene eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben jedoch weiterhin wirksam.
Ist dieses Testament auch für nichteheliche Lebenspartner?Nein. Nicht verheiratete Partner und solche die nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, können kein gemeinsames Testament errichten.

Nichteheliche Lebenspartner können daher nur entweder jeweils ein Einzeltestament verfassen oder gemeinsam einen notariellen Erbvertrag abschließen.

Bei RECHTSDOKUMENTE finden Sie auch eine Vorlage für ein Einzeltestament.


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Unser Testament

Wir, die Eheleute __________________________, geboren am __________________, und __________________________, geboren am __________________, widerrufen vorsorglich einzeln und gemeinsam sämtliche von uns bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang und treffen hiermit für den Fall unseres Todes folgende Regelung:

  • Erster Erbfall

  • Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte wird jedoch nur Vorerbe.

    Für den Fall, dass wir beide gleichzeitig oder kurz hintereinander aufgrund des gleichen Ereignisses versterben sollten, werden wir beide ebenfalls entsprechend der Erbfolge für den zweiten Todesfall beerbt.

  • Zweiter Erbfall

  • Nacherbe beim Tod des Überlebenden von uns ist unser gemeinsames Kind __________________________________, geboren am ___________________, und ersatzweise dessen Abkömmlinge, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung.
  • Nacherbschaft auf den Überrest

  • Der Vorerbe soll nach dem Ableben des Erstversterbenden das gesamte Vermögen ohne die üblichen Beschränkungen einer Vorerbschaft nutzen und darüber verfügen können. Diese Befreiung von Vorerbschaftsbeschränkungen soll dem Vorerben erlauben, ohne die üblichen Beschränkungen des Vorerbenrechts zu handeln und seinen Lebensbedürfnissen entsprechend über das Vermögen zu verfügen.

    Der Überrest des Vermögens soll nach Eintritt des Nacherbfalls an den Nacherben übergehen. Die Übertragung des Überrestes an den Nacherben erfolgt ohne weitere testamentarische Anweisungen unsererseits. Sollten Regelungen bezüglich der genauen Durchführung der Übertragung erforderlich sein, sind diese im Einklang mit unserem letzten Willen und den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

    Dem Vorerben ist es ausdrücklich untersagt, über den Überrest des Vermögens durch testamentarische Verfügung zu entscheiden. Jeglicher Versuch, den Überrest oder Teile davon mittels Testament oder eines anderweitigen letztwilligen Akts an Dritte zu übertragen, ist unwirksam.

  • Der Nacherbe erlangt mit dem Eintritt des Nacherbfalls das volle Eigentums- und Verfügungsrecht über die Verlassenschaft. Er/Sie ist ab diesem Zeitpunkt allein verantwortlich für alle Pflichten und Lasten, die mit der Verlassenschaft verbunden sind.

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