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Ich, _________________________ _________________________, geboren am __________ in ____________________________, wohnhaft in ____________________________, ____________________________,
- nachfolgend „die Vollmachtgeberin“ genannt -
erteile hiermit Vorsorgevollmacht an
Frau/Herrn _________________________ _________________________, geboren am __________ in ____________________________, wohnhaft in ____________________________, ____________________
- nachfolgend „der Bevollmächtigte“ genannt -
Der Bevollmächtigte wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten, die ich im Folgenden angegeben habe, zu vertreten. Durch die Erteilung dieser Vorsorgevollmacht soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Diese Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte.
Die Vollmacht ist nur wirksam, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.
Mit dieser Vollmacht widerrufe ich alle bisher errichteten Vorsorgevollmachten.
Befugnisse
Der Bevollmächtigte hat Entscheidungsbefugnis über Folgendes:
Insichgeschäfte
Untervollmachten
Vergütung
Betreuungsverfügung
Sollte trotz dieser Vorsorgevollmacht eine Betreuung für mich notwendig werden, bestimme ich, dass der Bevollmächtigter zu meinem Betreuer gerichtlich bestellt wird. Ich wünsche, dass auch im Fall einer Betreuerbestellung meine in dieser Vorsorgevollmacht niedergelegten Wünsche umfassend berücksichtigt werden. Im Falle einer Betreuerbestellung soll diese Vorsorgevollmacht im Übrigen wirksam bleiben.
Inkrafttreten
Erlöschen
Unterschrift
Mir ist bekannt, dass ich diese Vorsorgevollmacht jederzeit ändern oder formlos widerrufen kann.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen, die für Sie handeln dürfen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
Sie dient dazu, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden und sicherzustellen, dass Entscheidungen in Ihrem Sinne getroffen werden.
Die Vorsorgevollmacht kann formfrei erteilt werden, sollte aber klar formuliert und sorgfältig aufbewahrt sein.
Wichtig ist, dass im entscheidenden Moment bekannt ist, dass eine Vorsorgevollmacht existiert und wer bevollmächtigt wurde.
Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich für jeden sinnvoll.
Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten wird, wenn Sie einmal betreuungsbedürftig werden sollten, d.h., wenn Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen können.
Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung geschäftsfähig ist.
Geschäftsfähig ist, wer in der Lage ist, selbstständig zu sagen, was er/sie will. Normalerweise sind alle Menschen ab 18 Jahren voll geschäftsfähig. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht es zur Ausstellung einer Vorsorgevollmacht aus, dass der Vollmachtgeber partiell geschäftsfähig ist, also noch erfassen kann, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Vorsorgevollmacht hat.
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und eine Person betreuungsbedürftig wird, bestellt ein Gericht einen Fremden zu Ihrem gesetzlichen Betreuer. Dieser gesetzliche Betreuer trifft fortan in allen persönlichen Angelegenheiten, um die sich der Betroffene selbst nicht mehr kümmern kann, Entscheidungen.
Dagegen ermöglicht Ihnen eine Vorsorgevollmacht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da Sie es sind, der bestimmt,
Des Weiteren ersparen Sie sich das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers mit ärztlicher/psychiatrischer Begutachtung und richterlicher Anhörung.
Tritt die Betreuungsbedürftigkeit ein und liegt eine Vorsorgevollmacht vor, kann der von Ihnen bestimmte Bevollmächtigte sofort handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf.
Mit unserer Vorlage für eine Vorsorgevollmacht können Sie den Umfang Ihrer Vollmacht individuell bestimmen:
Sie legen fest,
Sie selbst bestimmen, welche Befugnisse in Ihre Vorsorgevollmacht aufgenommen werden und welche nicht. Dies umfasst einzelne Befugnisse im Rahmen der Vertretung in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, darunter
Sie können auch weitere Befugnisse hinzufügen oder bestimmte Befugnisse explizit ausschließen. Sie können z.B. bestimmen, dass Ihr Bevollmächtigter Sie gegenüber Behörden vertreten darf, jedoch nicht vor Gericht, oder dass Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sein soll.In einigen wenigen Bereichen ist eine Vertretung grundsätzlich nicht möglich, z.B. bei
Die bevollmächtigte Person muss volljährig (18 Jahre) und geschäftsfähig sein. Es ist möglich, Familienangehörige, den/die Ehepartner/in und vertraute Bekannte als befugte Personen zu ernennen.
Da die Vorsorgevollmacht dem/der Bevollmächtigten eine sehr weitgehende Vertretungsbefugnis erteilt und daher ein Missbrauchsrisiko besteht, sollte der/die Bevollmächtigte vorsichtig ausgewählt werden. Dies sollte eine Person sein, der Sie hundertprozentig vertrauen.
Im Gegensatz zu einem gerichtlich bestellten Betreuer wird der/die in der Vorsorgevollmacht ernannte Bevollmächtigte nicht vom Gericht beaufsichtigt und ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig.
Nur im gesundheitlichen und höchstpersönlichen Bereich gelten einige Vorschriften des Betreuungsrechts auch für den Bevollmächtigten. So müssen freiheitsentziehende Unterbringungen, weitere freiheitsentziehende Maßnahmen und bestimmte ärztliche Behandlungen, wie z.B. eine Operation, vom Gericht genehmigen werden.
Eine Vollmacht, die „über den Tod hinaus“ gilt (auch: „transmortale Vollmacht“), erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Eine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt, hat den Vorteil, dass man mit ihr die Zeit vom Tod des Vollmachtgebers bis zur Ermittlung der rechtmäßigen Erben überbrücken kann. So kann der Bevollmächtigte die Vollmacht z.B. dazu nutzen, Verträge des Vollmachtgebers zu kündigen, die sonst zu unnötigen Kosten führen würden, ohne erst auf die Erteilung des Erbscheins warten zu müssen. Die Vollmacht kann dann von den Erben nach dem Erbfall widerrufen werden.
Mit der Vorlage von RECHTSDOKUMENTE bestimmen Sie selbst die Gültigkeit Ihrer Vorsorgevollmacht. Dabei haben Sie folgende Optionen:
Mit der Vorlage von RECHTSDOKUMENTE können Sie ohne die Hilfe eines Notars in wenigen Minuten eine rechtlich verbindliche Vorsorgevollmacht erstellen, die nach Ihrer eigenhändigen Unterzeichnung sofort wirksam ist.
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In der Regel bedarf eine Vorsorgevollmacht keiner Beglaubigung.
Im Zuge der Unterschriftsbeglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht wirklich von der Person stammt, die die Unterschrift in Gegenwart des Notars (oder der Amtsperson) geleistet hat. Eine solche Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht ist nur dann erforderlich, wenn Sie bestimmte Befugnisse (z.B. Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftliche Beteiligungen) in Ihre Vorsorgevollmacht einschließen möchten. Doch selbst in diesen Fällen müssen Sie nicht unbedingt zum Notar: Sie können Ihre Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht bei Ihrer Betreuungsbehörde oder Betreuungsstelle für 10 € öffentlich beglaubigen lassen. (Stand: Mai 2025)Wichtige Ausnahme: Falls die von Ihnen bevollmächtigte Person Ihr Grundstück nach Ihrem Tod übertragen dürfen soll, ist eine notarielle Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht erforderlich.
Ihre Unterschrift bedarf keiner Bestätigung durch einen Zeugen. Eine Bestätigung ist jedoch ratsam, insbesondere wenn es Gründe geben könnte (wie z.B. hohes Alter oder Vorerkrankungen des Vollmachtgebers), die Zweifel an der Handlungs-/Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung aufwerfen könnten. Der Zeuge bestätigt mit seiner Unterschrift, dass der Vollmachtgeber die Unterschrift eigenhändig und ohne Außendruck geleistet hat, und die erforderliche Handlungs-/Geschäftsfähigkeit vorhanden ist.
In unserer Vorlage können Sie sich für oder gegen eine Bestätigung Ihrer Unterschrift durch einen Zeugen entscheiden.
Wenn Sie die Bestätigung Ihrer Unterschrift wünschen, ist es ratsam, dass Sie Ihre Unterschrift von einer anderen Person als dem Bevollmächtigten bestätigen lassen.
Ja. Unsere Vorlage ist als widerrufliche Vorsorgevollmacht gestaltet. Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, kann er/sie die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen oder ändern.
Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen möchten, sollten Sie
Falls Sie Ihe Vorsorgevollmacht von einem Notar haben beurkunden lassen, muss auch der Notar über den Widerruf informiert werden.
Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht ändern möchten, ist es ratsam, dass Sie
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der man vorsorglich für den Fall, dass man die eigenen medizinischen Behandlungswünsche nicht mehr mitteilen kann, erklärt, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchzuführen und welche zu unterlassen sind. Mit einer Patientenverfügung können Sie vorsorglich in bestimmte medizinische Behandlungsmaßnahmen einwilligen und andere ablehnen.
Dabei geht es insbesondere um Situationen (z.B. unheilbare Krankheit, schwerer Unfall, Demenz, Wachkoma), in denen über die Anwendung lebensverlängernder Maßnahmen (z.B. künstliche Ernährung und/oder Beatmung) entschieden werden muss.
Eine Patientenverfügung ist für Ihren Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegepersonal und Gerichte verbindlich, allerdings nur soweit Sie Ihren Willen in Bezug auf eine konkrete Behandlungssituation klar erkennbar zum Ausdruck gebracht haben. Die Patientenverfügung von RECHTSDOKUMENTE ist so formuliert, dass dies gewährleistet ist.Unabhängig vom Vorliegen einer Patientenverfügung bedarf es im Fall, dass man nicht mehr einwilligungsfähig ist und behandelt werden muss, eines Stellvertreters, der Entscheidungen über einzelne medizinische Maßnahmen treffen muss. Daher ist es wichtig, dass Sie neben einer Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht verfassen.
Eine Betreuungsverfügung erfüllt grundsätzlich dieselbe Funktion wie eine Vorsorgevollmacht: Mit beiden Dokumenten können Sie bestimmen, wer für Sie Entscheidungen treffen soll, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.
Es gibt jedoch einen wichtigen Unterschied: Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person Ihres Vertrauens selbst eine Vollmacht, durch die diese Person zum Handeln ermächtigt wird. Dagegen teilen Sie mit einer Betreuungsverfügung einem Gericht mit, wen dieses im Bedarfsfall als Ihren Betreuer bestellen soll. Das Gericht wird versuchen, Ihre in der Betreuungsverfügung festgehaltenen Wünsche und Vorstellungen zu beachten.
Im Gegensatz zu dem von Ihnen selbst per Vorsorgevollmacht ernannten Vertreter darf ein gerichtlicher Betreuer erst dann handeln, wenn er oder sie vom Gericht benannt worden ist. Die erforderliche Vertretungsmacht erhält ein gesetzlicher Betreuer nämlich nicht von Ihnen, sondern erst durch die gerichtliche Bestellung. Darüber hinaus wird ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht kontrolliert (siehe § 1862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Es ist wichtig, dass im entscheidenden Moment bekannt ist, dass eine Vorsorgevollmacht existiert und wo sie aufbewahrt wird. Die Vorsorgevollmacht kann im Zentralregister bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Betreuungsgerichte greifen auf dieses Register zurück, bevor sie eine rechtliche Betreuung anordnen.Die Vollmacht selbst wird dort jedoch nicht hinterlegt.
Deshalb sollte die Vorsorgevollmacht so aufbewahrt werden, dass sie im entscheidenden Moment schnell auffindbar ist. Empfehlenswert ist zudem, dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung oder Kopie der Vorsorgevollmacht auszuhändigen, damit er im entscheidenden Moment unverzüglich handeln kann.
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