Mietvertrag für ein Zimmer

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Mietvertrag für ein Zimmer

Lage des Zimmers


Lage des Zimmers

Wohnung
Einliegerwohnung
Einfamilienhaus
Doppelhaushälfte
Reihenhaus
Apartment
Wohnheim


Häufig gestellte Fragen
Wofür ist diese Frage relevant?Ihre Antwort auf diese Frage wird bei der weiteren Gestaltung des Fragenkatalogs und des Vertragstextes berücksichtigt. Wenn das Zimmer z.B. in einer Wohnung liegt, wird an den Mieter nicht nur ein Haustürschlüssel, sondern auch ein Wohnungsschlüssel übergeben. Wenn das Zimmer dagegen in einem Einfamilienaus liegt, soll der Mieter keinen Wohnungsschlüssel erhalten.


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Untermietvertrag über ein unmöbliertes Zimmer

Zwischen



Frau _________________________
wohnhaft in _____________________________________

- nachfolgend die „Hauptmieterin“ -

und



Frau _________________________
geboren am _____________________________________
derzeit wohnhaft in _____________________________________

- nachfolgend die „Untermieterin“ -

wird folgender Untermietvertrag geschlossen:

  • Mietsache
    1. Die Hauptmieterin untervermietet an die Untermieterin ausschließlich zu Wohnzwecken ein Zimmer in der im Haus

      ___________________________________ _______________
      _______________ ___________________________________

      im __________________________, __________________________________ gelegenen Wohnung (nachfolgend das „Zimmer“ oder die „Mietsache“).
    2. Die Wohnung wird von der Hauptmieterin selbst bewohnt.
    3. Die Hauptmieterin mietet das Zimmer ihrerseits von ihrem Vermieter  (der „Hauptvermieter“) auf Grundlage des Mietvertrages vom 25. April 2024 (das „Hauptmietverhältnis“ oder der „Hauptmietvertrag“) und untervermietet das Zimmer an die Untermieterin mit Zustimmung des Hauptvermieters. Der Hauptmietvertrag wird diesem Untermietvertrag als Anlage beigefügt. Die Regelungen des Hauptmietvertrages gelten für das Untermietverhältnis ergänzend zu diesem Untermietvertrag.
    4. Die Wohnung besteht aus _____________ Zimmer(-n) und folgenden Nebenräumen:   
    5. Zur alleinigen Nutzung werden an die Untermieterin neben dem Zimmer folgende sonstige Räume bzw. Flächen bzw. Anlagen mitvermietet:   
    6. Es wird die Mitbenutzung folgender Räume in der Wohnung vereinbart: ___________________________________________________________________.
    7. Die Untermieterin ist berechtigt, folgende Gemeinschaftseinrichtung(-en) gemäß ihrer Zweckbestimmung und der Hausordnung mitzubenutzen:   
    8. Die Vertragsparteien werden ein Übergabeprotokoll erstellen und dem Untermietvertrag als Anlage beifügen.
    9. Das untervermietete Zimmer wird unmöbliert an die Untermieterin übergeben.
    10. Die Übergabe der Mieträume an die Untermieterin erfolgt nach dem Eingang der vollständigen ersten Miete nebst Betriebskosten (die „Gesamtmiete“) und der ersten Kautionsrate auf dem Konto der Hauptmieterin.
  • Bewohner, Anmeldung
    1. 1 Person wird das Zimmer dauerhaft bewohnen.
    2. Weitere Personen dürfen nur mit einer Erlaubnis der Hauptmieterin in das Zimmer einziehen. Die Hauptmieterin darf den Einzug untersagen, wenn er zu einer Überbelegung des untervermieteten Zimmers führen würde, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund für die Verweigerung vorliegt oder die Gebrauchsüberlassung für die Hauptmieterin aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Eine Änderung der Anzahl der Bewohner ist der Hauptmieterin unverzüglich anzuzeigen.
    3. Die Hauptmieterin verpflichtet sich, der Untermieterin die nach § 19 des Bundesmeldegesetzes für die Anmeldung und gegebenenfalls für die Abmeldung erforderliche Bestätigung rechtzeitig zukommen zu lassen. Die Untermieterin verpflichtet sich, der Hauptmieterin die amtliche Meldebestätigung unverzüglich nach der Anmeldung und gegebenenfalls nach der Abmeldung vorzulegen.
  • Gebrauchsüberlassung an Dritte, Unteruntervermietung
    1. Übertragung dieses Vertrags auf Dritte sowie Unteruntervermietung oder Gebrauchsüberlassung des untervermieteten Zimmers an Dritte bedürfen stets der vorherigen Zustimmung der Hauptmieterin.
    2. Eine erteilte Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei unbefugter Unteruntervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung kann die Hauptmieterin von der Untermieterin verlangen, das Unteruntermietverhältnis bzw. die Gebrauchsüberlassung zu beenden. Kommt die Untermieterin der Aufforderung innerhalb einer dazu gesetzten angemessenen Frist nach dem Erhalt der Abmahnung nicht nach, ist die Hauptmieterin berechtigt, den Untermietvertrag fristlos zu kündigen. Auch wenn die Hauptmieterin die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte erteilt hat, haftet die Untermieterin gegenüber der Hauptmieterin für das Verschulden des Dritten.
    3. Die Hauptmieterin kann die Erteilung der Zustimmung von einer Zahlung eines angemessenen Zuschlags zur Miete durch die Untermieterin abhängig machen, wenn die Unteruntervermietung für die Hauptmieterin ohne Zuschlag unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Anzahl der Bewohner erhöht und Mehrkosten anfallen. Der Zuschlag orientiert sich an der Höhe der tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
  • Schlüssel
    1. Der Untermieterin werden für die Untermietdauer folgende Schlüssel übergeben:   
    2. Weitere Schlüssel darf die Untermieterin nur mit Zustimmung der Hauptmieterin anfertigen. Vorhandene Schlösser austauschen oder neue Schlösser einbauen (lassen) darf die Untermieterin ebenfalls nur mit Zustimmung der Hauptmieterin.
    3. Verliert die Untermieterin einen oder mehrere Schlüssel, hat sie den Verlust sofort der Hauptmieterin anzuzeigen. Die Untermieterin trägt die Kosten der Ersatzbeschaffung abhanden gekommener Schlüssel. Ist aus Sicherheitsgründen Austausch des betroffenen Türschlosses erforderlich, trägt die Untermieterin die entstehenden Kosten.
    4. Verfügt das Gebäude über eine zentrale Schließanlage und führt der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel durch die Untermieterin oder durch ihre Mitbewohner zur Gefährdung der Sicherheit des gesamten Gebäudes, ist die Hauptmieterin aus Sicherheitsgründen berechtigt, die gesamte zentrale Schließanlage auszutauschen. Die Kosten hierfür sind von der Untermieterin zu tragen.
  • Untermietzeit
    1. Das Untermietverhältnis beginnt am 25. April 2024. Das Untermietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil gemäß § 573 c Abs. 1 BGB spätestes am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich gekündigt werden, wobei eine Kündigung durch die Hauptmieterin zur Wirksamkeit eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Untermietverhältnisses gemäß § 573 BGB bedarf. Die Kündigungsfrist für die Hauptmieterin verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
    2. Hat die Hauptmieterin kein berechtigtes Interesse, kann sie das Untermietverhältnis dennoch kündigen, die Kündigungsfrist verlängert sich jedoch gemäß § 573 a Abs. 2 BGB i.V.m. § 573 a Abs. 1 BGB um drei Monate. Im Kündigungsschreiben ist dabei anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des § 573 a Abs. 2 BGB gestützt wird.
    3. Die Dauer des Untermietverhältnisses wird zudem durch die Dauer des Hauptmietvertrags zwischen der Hauptmieterin und dem Hauptvermieter beeinflusst. Dieser Untermietvertrag kann nicht über das Ende des Hauptmietverhältnisses hinaus fortgesetzt werden. Um der Besonderheit des Untermietverhältnisses Rechnung zu tragen, wird der Hauptmieterin ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Wird der Hauptmietvertrag beendet, darf die Hauptmieterin abweichend vom Vorstehenden diesen Untermietvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem der Hauptmietvertrag endet. Die Kündigung hat in einem solchen Fall unverzüglich nach der Kenntniserlangung über den Zeitpunkt der Beendigung des Hauptmietverhältnisses zu erfolgen, sonst haftet die Hauptmieterin für die Schäden, die der Untermieterin dadurch entstehen, dass sie von dem Mietende verspätet erfährt.
    4. Der Untermietvertrag kann von der Untermieterin nur insgesamt gekündigt werden, eine Teilkündigung der mitvermieteten Räume bzw. Einrichtungen ist ausgeschlossen. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, § 568 Abs. 1 BGB.
    5. Setzt die Untermieterin nach Ablauf der Untermietzeit den Gebrauch des untervermieteten Zimmers fort, gilt das Untermietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert oder neu begründet. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  • Miete
    1. Die monatliche Miete ohne Betriebskosten (die „Grundmiete“) beträgt bei Beginn des Untermietverhältnisses _____________ €.
    2. Die Grundmiete kann nach den gesetzlichen Bestimmungen erhöht werden.
  • Betriebskosten
    1. Zusätzlich zu der Grundmiete zahlt die Untermieterin an die Hauptmieterin alle anfallenden umlagefähigen Betriebskosten für das Zimmer sowie anteilig für die gemeinschaftlich genutzten Räume in der Wohnung und im Gebäude gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Darunter fallen auch die Kosten der regelmäßigen Reinigung und Wartung von Etagenheizung/Gaseinzelfeuerstätte(-n) und/oder Warmwassergerät(-en), sollte die Wohnung durch solche Anlagen geheizt und/oder mit Warmwasser versorgt werden.
    2. Auf die auf die Untermieterin umgelegten Betriebskosten ist eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von ________________ € zu leisten. Die Betriebskostenvorauszahlung kann angepasst werden, sobald sich bei der Jahresabrechnung eine Nachzahlung ergibt.
    3. Für die Umlage der abzurechnenden Betriebskosten wird Folgendes vereinbart:

      1. Die Betriebskosten werden verbrauchsabhängig oder verursachungsabhängig umgelegt, soweit der individuelle Verbrauch oder Verursachungsbeitrag erfasst wird, ansonsten nach der Personenzahl.
    4. Die Hauptmieterin ist berechtigt, durch Erklärung in Textform, die vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zu erfolgen hat, den Umlageschlüssel für die Zukunft nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zu ändern, um dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung zu tragen.
    5. Wenn sich die von der Hauptmieterin an den Hauptvermieter nach dem Hauptmietvertrag zu zahlenden Betriebskosten erhöhen, gelten diese Änderungen auch im Verhältnis der Hauptmieterin zu der Untermieterin ab dem Zeitpunkt ihrer Erhöhung im Hauptmietverhältnis. Die Hauptmieterin kann von der Untermieterin erhöhte Betriebskostenvorauszahlung erst verlangen, wenn sie die Kostenerhöhung im Hauptmietverhältnis nachweisen kann.
    6. Die Hauptmieterin ist bei Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet, über die Betriebskosten jährlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum endet jeweils am 1. Januar eines Jahres. Die Hauptmieterin ist berechtigt, soweit zweckmäßig, den Abrechnungszeitraum abzuändern.
    7. Bei nachträglich erkannten Abrechnungsfehlern ist die Hauptmieterin zur Korrektur berechtigt, auch wenn die Korrektur zu Mehrbelastungen für die Untermieterin führt. Dieses Recht steht der Hauptmieterin binnen Jahresfrist, gerechnet ab Kenntnis des den Nachzahlungsanspruch begründenden Fehlers, zu.
    8. Wird das Untermietverhältnis während eines laufenden Abrechnungszeitraumes beendet, ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Die hierfür notwendigen Kosten trägt die Untermieterin. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten bei Beginn oder Ende des Untermietverhältnisses im Laufe eines Abrechnungszeitraumes nach dem Verhältnis der Untermietdauer zum Abrechnungszeitraum.
    9. Der Untermieterin steht das Recht zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung zu. Nach Wahl der Hauptmieterin kann die Untermieterin entweder die Belege einsehen, die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegen, oder gegen Erstattung angemessener Kopierkosten Kopien der Abrechnungsbelege übersendet bekommen.
    10. Die Hauptmieterin ist berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit für zukünftige Abrechnungszeiträume auf die Untermieterin zusätzlich zu den auf diese bereits umgelegten Betriebskosten nach billigem Ermessen auch solche Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung umzulegen und mit ihr abzurechnen, die nach dem Vertragsschluss neu entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.
  • Zahlung der Grundmiete und der Betriebskosten
    1. Die Gesamtmiete (die Grundmiete samt Betriebskosten) ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats porto- und spesenfrei auf folgende Kontoverbindung der Hauptmieterin zu überweisen:

      Kontoinhaber: __________________________________________
      Kreditinstitut: __________________________________________
      IBAN: __________________________________________
      BIC: __________________________________________.

    2. Die erste Gesamtmiete ist vor der Übergabe der Mietsache zu zahlen. Beginnt das Untermietverhältnis an einem anderen Tag als am 1. Tag eines Monats, ist die erste Gesamtmiete anteilig zu berechnen.
    3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei der Hauptmieterin maßgeblich.
  • Mietsicherheit
    1. Die Untermieterin hat an die Hauptmieterin zur Sicherung deren Ansprüche aus dem Untermietverhältnis nach Maßgabe des § 551 BGB eine Barkaution in Höhe von _____________ € (höchstens 3 Monatsgrundmieten ohne die als Betriebskostenvorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten) zu leisten. Die Untermieterin ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des Untermietverhältnisses, die zwei weiteren Teilzahlungen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig werden.
    2. Die Hauptmieterin wird die Kautionssumme gemäß § 551 Abs. 3 BGB getrennt von ihrem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinserträge erhöhen die Kautionssumme, sie stehen der Untermieterin zu.
    3. Die Mietsicherheit sichert alle Forderungen der Hauptmieterin gegen die Untermieterin aus dem Untermietverhältnis. Während des Untermietverhältnisses ist die Hauptmieterin berechtigt, die Mietsicherheit nur zur Befriedigung aller rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder offensichtlich begründeten Forderungen aus dem Untermietverhältnis in Anspruch zu nehmen. Nach dem Ende des Untermietverhältnisses gilt diese Einschränkung nicht. Die Hauptmieterin kann die Auffüllung einer ganz oder teilweise verbrauchten Kaution verlangen. Bei Mieterhöhungen erhöht sich der Kautionsbetrag entsprechend.
    4. Nimmt die Untermieterin mit Zustimmung der Hauptmieterin bauliche Veränderungen der Mietsache oder sonstige Einrichtungen vor, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, oder beabsichtigt die Untermieterin mit Zustimmung der Hauptmieterin sonstige nicht unerhebliche bauliche Veränderungen der Mietsache, hat sie eine angemessene zusätzliche Mietsicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu leisten. Die zusätzliche Mietsicherheit hat die Hauptmieterin nach den gesetzlichen Vorgaben getrennt von ihrem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
    5. Die Hauptmieterin ist berechtigt, das Untermietverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Untermieterin mit der Sicherheitsleistung in Höhe des Betrags in Verzug ist, der der zweifachen Monatskaltmiete entspricht.
    6. Die Mietsicherheit ist nach Beendigung des Untermietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache abzurechnen und an die Untermieterin zurückzugeben, sobald übersehbar ist, dass der Hauptmieterin keine Ansprüche aus dem Untermietverhältnis zustehen. Wenn nach Beendigung des Untermietverhältnisses eine Betriebskostennachforderung zu erwarten ist, darf die Hauptmieterin bis zum Ablauf der ihr zustehenden Abrechnungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes die Mietkaution in der Höhe einbehalten, die zur Sicherung ihrer Nachforderungsansprüche angemessen ist.
    7. Die Untermieterin ist nicht berechtigt, mit dem noch nicht fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen.
  • Energieausweis
  • Die Hauptmieterin verpflichtet sich, der Untermieterin zur Einsicht und zur Kenntnisnahme den Energieausweis des Hauses vorlegen, der dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) entspricht. Die Hauptmieterin und die Untermieterin sind sich darüber einig, dass der Inhalt des Energieausweises nicht Bestandteil dieses Untermietvertrages ist. Die im Energieausweis enthaltenen Angaben sind nicht maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand des untervermieteten Zimmers, sie stellen vor allem keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Mieträume, keinen bestimmten Energiebedarfs- oder Verbrauchswert und keine bestimmte Obergrenze für den Energieverbrauch dar. Die Untermieterin ist nicht berechtigt, aus den Angaben im Energieausweis Gewährleistungs- oder Modernisierungsansprüche oder sonstige Rechte gegenüber der Hauptmieterin abzuleiten. Entsprechendes gilt für die Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige nach § 87 GEG.
  • Zustand des untervermieteten Zimmers, Hauptmieterhaftung für Mängel
    1. Das untervermietete Zimmer wird an die Untermieterin zu Beginn des Untermietverhältnisses vollständig renoviert übergeben.
    2. Die Untermieterin hat das Zimmer eingehend besichtigt, ihr ist der Zustand der Mieträume bekannt. Der Zustand des untervermieteten Zimmers bei der Übergabe an die Untermieterin wird in einem Protokoll festgehalten, welches wesentlicher Bestandteil dieses Untermietvertrages ist. Sollten im Protokoll Mängel aufgeführt werden, werden sie durch die Untermieterin mangels anderweitiger Erklärung im Übergabeprotokoll als vertragsgemäß akzeptiert.
    3. Die verschuldensunabhängige Haftung der Hauptmieterin für die durch einen bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen oder angelegten Sachmangel des Mietobjekts verursachte Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums oder des Vermögens der Untermieterin ist ausgeschlossen, es sei denn, die Hauptmieterin hat den Mangel arglistig verschwiegen oder befand sich im Verzug mit der Behebung des Mangels.
    4. Die Haftung der Hauptmieterin für verschuldete Sach- und Vermögensschäden der Untermieterin ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es handelt sich um einen durch Mängel der Mietsache verursachten Sachschaden an Einrichtungsgegenständen der Untermieterin, den die Untermieterin nicht durch eigene Vorsichtsmaßnahmen abwenden oder gegen den sich die Untermieterin üblicherweise nicht versichern kann.
    5. Im Übrigen richtet sich die Haftung der Hauptmieterin nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Schönheitsreparaturen
  • Die Untermieterin ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und beim Auszug nicht verpflichtet. Schönheitsreparaturen sind von der Hauptmieterin durchzuführen.
  • Instandhaltung und Instandsetzung
    1. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vertrag ist die Hauptmieterin grundsätzlich zur Instandhaltung und Instandsetzung des untervermieteten Zimmers verpflichtet.
    2. In dem Fall, dass das Zimmer ganz oder überwiegend zerstört oder wesentlich beschädigt wird, entfällt die Verpflichtung der Hauptmieterin zur Instandsetzung der Mietsache.
    3. In anderen Fällen der Beschädigung des untervermieteten Zimmers entfällt die Verpflichtung der Hauptmieterin zur Instandsetzung des untervermieteten Zimmers, wenn der für den Wiederaufbau oder Instandsetzung erforderliche Aufwand völlig unwirtschaftlich ist und somit eine wirtschaftliche Opfergrenze überschreiten würde. Eine wirtschaftliche Opfergrenze gilt als überschritten, wenn zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für die Untermieterin sowie dem Wert des untervermieteten Zimmers und den aus dem Zimmer zu ziehenden Einnahmen andererseits ein krasses Missverhältnis entstehen würde. In einem solchen Fall steht es der Hauptmieterin frei, das Untermietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen.
  • Bauliche Veränderungen durch die Hauptmieterin
    1. Die Hauptmieterin ist berechtigt, bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der an die Untermieterin überlassenen Wohnräume oder sonstiger Teile des Gebäudes sowie zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung eingetretener Schäden dienen, nach rechtzeitiger Ankündigung auch ohne Zustimmung der Untermieterin durchzuführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn die Maßnahmen nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder zur Abwendung drohender Gefahren erforderlich sind.
    2. Bauliche Veränderungen zur Verbesserung der an die Untermieterin überlassenen Wohnräume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Energie oder Wasser, zur Schaffung neuen Wohnraums hat die Untermieterin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu dulden.
    3. Soweit die Untermieterin die in diesem Paragrafen bezeichneten baulichen Veränderungen zu dulden hat, hat sie die betroffenen Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht schuldhaft behindern, verhindern oder verzögern. Anderenfalls ist die Untermieterin zum Ersatz des der Hauptmieterin entstandenen Schadens verpflichtet.
  • Bauliche Veränderungen durch die Untermieterin
    1. Die Untermieterin darf ohne vorherige Zustimmung der Hauptmieterin keine Instandsetzungen, keine baulichen oder sonstigen Veränderungen, insbesondere keine Um-, An-, Einbauten oder Installationen (nachfolgend die „Veränderungen“) durchführen, soweit sie über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden.
    2. Die Hauptmieterin wird Zustimmung für bauliche Veränderungen der Mietsache, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen, erteilen, es sei denn, die bauliche Veränderung kann der Hauptmieterin auch unter Würdigung der Interessen der Untermieterin nicht zugemutet werden. Die Erteilung der Zustimmung für alle nicht unerheblichen baulichen Veränderungen der Mietsache hängt von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Mietsicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ab.
    3. Erteilt die Hauptmieterin der Untermieterin eine Zustimmung für bauliche Veränderungen, so ist die Untermieterin für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. Die Untermieterin haftet für die fachmännische Herstellung und ordnungsgemäße Nutzung und für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihr vorgenommenen Veränderungen entstehen. Besteht ein nennenswertes Schadensrisiko, hat die Untermieterin auf Verlangen der Hauptmieterin eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
    4. Bei Änderung der Bodenbeläge hat die Untermieterin sicherzustellen, dass die Schalldämmung im Vergleich zu dem bei der Übernahme des untervermieteten Zimmers vorhandenen Zustand nicht verschlechtert wird.
    5. Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf stets der Zustimmung der Hauptmieterin; diese ist zu erteilen, soweit das Durchbohren oder Anbohren zu einer zweckentsprechenden Nutzung der Räume, insbesondere zum Anbringen von noch nicht vorhandenen, zum ordnungsgemäßen Gebrauch gehörenden Einrichtungsgegenständen erforderlich ist und das übliche Maß nicht überschreitet und soweit andere sichere Anbringungstechniken wie das Bohren in den Fugen oder Benutzung der modernen Klebetechniken nicht eingesetzt werden können.
    6. Nimmt die Untermieterin Veränderungen mit oder ohne vorherige Zustimmung der Hauptmieterin vor, ist die Hauptmieterin zur Kostenübernahme nicht verpflichtet. Die Hauptmieterin ist jedoch berechtigt, beim Auszug der Untermieterin deren Einrichtungen oder bauliche Veränderungen gegen Erstattung der von der Untermieterin nachgewiesenen Kosten abzüglich eines angemessenen Abschlags für Abnutzungen für jedes volle Jahr Wohndauer zu übernehmen, es sei denn die Untermieterin hat berechtigtes Interesse an der Mitnahme der Einrichtungen. Macht die Hauptmieterin von ihrem Übernahmerecht keinen Gebrauch, ist die Untermieterin auf Verlangen der Hauptmieterin verpflichtet, den vorherigen Zustand der Mieträume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Bei Weigerung oder Verzug der Untermieterin ist die Hauptmieterin berechtigt, die Herstellung des vorigen Zustandes auf Kosten der Untermieterin vornehmen zu lassen.
  • Nutzung und Pflege des untervermieteten Zimmers
    1. Die Untermieterin darf das Zimmer ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen.
    2. Die Untermieterin ist verpflichtet, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.
    3. Für die ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache ist die Untermieterin verantwortlich. Kommt sie der Pflicht zur Säuberung der Mietsache nicht oder nur teilweise in allgemein üblicher Weise nach und droht deswegen objektiv ein konkreter Schaden an der Mietsache, kann die Hauptmieterin auf Kosten der Untermieterin die Reinigung veranlassen. Die Kosten für eine Ungezieferbekämpfung hat immer die Untermieterin zu tragen, wenn sie für den Ungezieferbefall verantwortlich ist.
    4. Die Untermieterin hat im Rahmen des ihr Zumutbaren für ausreichende Belüftung und Beheizung der Mieträume sowie Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen, um Bildung von Kondenswasser, Schimmelbefall und andere Schäden zu vermeiden. Wasserdampf ist nach Kochen oder Duschen sofort zu beseitigen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Regel ein Stoßlüften drei- bis viermal am Tag (bei Berufstätigen zweimal am Tag) für jeweils zehn Minuten durch Öffnen sämtlicher Fenster erforderlich ist, um die relative Luftfeuchtigkeit in dem Zimmer zu regulieren. Um Schimmelbildung hinter den flächigen Möbeln zu vermeiden, sind diese unter Einhaltung eines Wandabstandes von mindestens 3 cm aufzustellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die Untermieterin für entstandene Schäden verantwortlich.
    5. Das Rauchen in den Gemeinschaftsräumen ist verboten. Das Rauchen in dem Zimmer darf nicht zur Belästigung der anderen Wohnungs- und Hausbewohner führen.
    6. Das Grillen auf dem Grundstück ist nicht gestattet.
    7. Schäden an den Mieträumen, am Haus und an den gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie alle Umstände, die die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht unwesentlich beeinträchtigen können, hat die Untermieterin der Hauptmieterin unverzüglich anzuzeigen. Für die durch verspätete Anzeigen verursachten Schäden ist die Untermieterin ersatzpflichtig.
    8. Die Untermieterin hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit von ihren Mieträumen keine Gefahr für Dritte ausgeht oder Schäden verursacht werden. Die Untermieterin haftet ferner für alle Aktivitäten, die sonstige Personen, die sich mit ihrem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder sie aufsuchen, in den Mieträumen ausüben.
    9. Abfälle dürfen auf dem Grundstück oder im Haus nicht gelagert werden. Abfälle dürfen ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.
  • Haftung der Untermieterin, Kleinreparaturen
    1. Die Untermieterin haftet für Schäden, die durch Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache entstehen. Ferner hat sie für die Schäden einzustehen, die von den zu ihrem Haushalt gehörenden Personen, Unteruntermietern, Hausangestellten, Besuchern oder sonstigen Personen, die sich mit ihrem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder sie aufsuchen, verursacht wurden.
    2. Stehen die Mieträume während der Dauer des Untermietverhältnisses leer und entsteht der Hauptmieterin dadurch ein Schaden, ist die Untermieterin zum Schadensersatz verpflichtet.
    3. Die Kosten für die Beseitigung von Abflussrohrverstopfungen, die durch das Überschreiten des vertragsgemäßen Gebrauchs durch die Untermieterin oder durch die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen, Unteruntermieter, Hausangestellten, Besucher oder sonstige Personen, die sich mit ihrem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder sie aufsuchen, verursacht wurden, trägt die Untermieterin.
    4. Die Untermieterin ist außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, solche Instandsetzungsarbeiten an den ihrem häufigen und direkten Zugriff unterliegenden Gegenständen und Einrichtungen in den Mieträumen wie z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, Duschstangen und Duschabtrennungen, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Bedienungseinrichtungen für Roll- und Fensterläden, Markisen und Jalousien zu bezahlen, deren Kosten im Einzelfall einen Betrag von 100,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag, der auf die Untermieterin innerhalb eines Jahres entfällt, ist auf 8 % der Jahresgrundmiete (Jahresnettokaltmiete) begrenzt.
  • Tierhaltung
    1. Die Haltung von Haustieren in dem Zimmer bedarf der Zustimmung der Hauptmieterin. Die Haltung von Kleintieren, soweit sich die Anzahl der gehaltenen Tiere in den üblichen Grenzen hält und keine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungs- und Hausbewohner oder Nachbarn entsteht, ist erlaubnisfrei. Die Hauptmieterin kann die Erlaubnis verweigern oder widerrufen, wenn die Tierhaltung zu unzumutbarer Belästigung anderer Wohnungs- und Hausbewohner oder Nachbarn oder zu Beeinträchtigung der Mieträume, des Gebäudes oder des Grundstücks führt. Das Halten von gefährlichen Tieren inklusive Kampfhunden im Sinne der einschlägigen bundes- sowie landesrechtlichen Vorschriften ist grundsätzlich
      verboten.

    2. Die Zustimmung der Hauptmieterin wird unter Beachtung pflichtgemäßen Ermessens und nur für den Einzelfall erteilt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
    3. Die Untermieterin haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
  • Rauchwarnmelder
    1. Das untervermietete Zimmer ist entsprechend den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Der Hauptmieterin steht das Betretungs- und Überwachungsrecht zu, um die Rauchwarnmelder ordnungsgemäß zu warten, zu reparieren und bei Bedarf auszutauschen, es richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts „Betreten des untervermieteten Zimmers durch die Hauptmieterin“. Die Untermieterin hat zu dulden, dass die Hauptmieterin die Rauchwarnmelder einbauen lässt und sie während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.
    2. Zu keiner Zeit darf die Untermieterin oder die Personen, die sich mit dem Wissen der Untermieterin in den Mieträumen aufhalten oder sie besuchen, aus den Rauchwarnmeldern die Batterien entfernen oder die Rauchwarnmelder in sonstiger Weise außer Betrieb setzen.
  • Betreten des untervermieteten Zimmers durch die Hauptmieterin
    1. Die Untermieterin übt das Hausrecht in dem Zimmer aus.
    2. Die Hauptmieterin bzw. ihre Beauftragten sind berechtigt, das Zimmer bei Vorliegen sachlicher Gründe (z.B. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden, zum Ablesen der Messvorrichtungen, zur Wartung, Reparatur etc. von Rauchwarnmeldern, zur Besichtigung durch Nachmieter nach Kündigung, beim Haus- oder Wohnungsverkauf, zur Vorbereitung oder Durchführung der Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, zur Erforschung einer Schadensursache, bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung etc.) nach Ankündigung alleine oder zusammen mit Interessenten oder Handwerkern etc. von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreten. Dabei ist auf berechtigte berufliche und persönliche Belange der Untermieterin gebührend Rücksicht zu nehmen. In Notfällen darf das Zimmer ohne Anmeldung geöffnet und betreten werden.
    3. Die Untermieterin hat dafür Sorge zu tragen, dass das Zimmer bei Gefahr im Verzug auch in ihrer Abwesenheit betreten werden kann.
  • Hausordnung
    1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die diesem Untermietvertrag als Anlage beigefügte Hausordnung wesentlicher Bestandteil dieses Untermietvertrags ist.
    2. Die Untermieterin ist zur Einhaltung der in der Hausordnung enthaltenen Regelungen verpflichtet.
  • Kontaktinformationen
    1. Im Notfall sowie bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Untermietverhältnis kann die Hauptmieterin

      1. schriftlich unter ihrer am Anfang dieses Vertrages angegebenen Anschrift
      2. oder unter der E-Mail-Adresse: _________________________
      3. oder unter der Telefonnummer: _________________________

      kontaktiert werden.

    2. Im Notfall sowie bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Untermietverhältnis kann die Untermieterin

      1. schriftlich unter der in diesem Vertrag angegebenen Anschrift der Wohnung
      2. oder unter der E-Mail-Adresse: _________________________
      3. oder unter der Telefonnummer: _________________________

      kontaktiert werden.

  • Ende des Untermietverhältnisses
    1. Bei der Beendigung des Untermietverhältnisses ist das Zimmer vollständig geräumt, gründlich geputzt und gereinigt an die Hauptmieterin zurückzugeben, u.a. sind: Fenster und Fensterrahmen beidseitig zu putzen; Heizkörper und Heizungsrohre, Fensterbänke, Lichtschalter, Steckdosen, Türen (Türrahmen und Türblätter sowie Beschläge) feucht abzuwischen; Teppiche und Teppichböden gründlich zu reinigen; sonstige Fußböden und Kacheln feucht zu wischen; Küche, Badezimmer und Toilette inklusive der in dem Zimmer nach dem Auszug verbleibenden Einrichtungen zu reinigen; sonstige mitvermietete Räume oder Einrichtungen zu fegen. Fliesenfugen sind von Schmutz und Verfärbung vollständig zu reinigen. Armaturen in Küche und Badezimmer sind zu entkalken. In dem Zimmer verbleibendes Inventar muss innen sowie außen gesäubert und poliert werden. Ist das Zimmer mit einem Dampfabzug ausgestattet, ist der Dampfabzugsfilter zu wechseln. In dem Zimmer nach dem Auszug verbleibende Vorhänge, Gardinen etc. müssen gewaschen und gebügelt werden.
    2. Von der Untermieterin fest angebrachte Gegenstände sind auf Verlangen der Hauptmieterin bei Untermietende zu entfernen.
    3. Die Untermieterin ist verpflichtet, an die Hauptmieterin sämtliche von der Hauptmieterin erhaltenen sowie durch die Untermieterin angefertigten Schlüssel zurückzugeben. Kann die Untermieterin nicht alle Schlüssel aushändigen, ist sie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht der Untermieterin richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes „Schlüssel“.
    4. Auf Verlangen der Hauptmieterin ist die Untermieterin verpflichtet, der Hauptmieterin eine Bescheinigung über die Abmeldung vorzulegen.
    5. Die Untermieterin verpflichtet sich, spätestens beim Auszug aus den Mieträumen der Hauptmieterin eine Kontaktadresse mitzuteilen, unter der die Untermieterin nach der Beendigung dieses Untermietverhältnisses erreicht werden kann.
    6. Gibt die Untermieterin die Mieträume an die Hauptmieterin verspätet oder nur teilweise oder ohne Schlüssel zurück, hat die Untermieterin, unabhängig davon, ob sie daran ein Verschulden trifft, an die Hauptmieterin als Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung der Mietsache nach Wahl der Hauptmieterin entweder die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Mieträume ortsübliche Miete zu zahlen. Hat die Untermieterin die verspätete oder nur teilweise Rückgabe zu vertreten, steht der Hauptmieterin das Recht zu, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
  • Mehrheit der Untermieter
  • Mieten mehrere Personen das Zimmer unter, so haften sie für alle Verpflichtungen aus diesem Untermietverhältnis als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkung alle Untermieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Untermietern abgegeben werden. Mehrere Untermieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig mit der Unterschrift dieses Untermietvertrages zur Abgabe eigener Willenserklärungen und Entgegennahme von Willenserklärungen der Hauptmieterin. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Erklärungen der Hauptmieterin, die den Bestand des Untermietverhältnisses betreffen oder die Hauptleistungspflichten der Vertragspartner ändern, z.B. Kündigungserklärungen, Mieterhöhungsverlangen oder Erklärungen über den Abschluss einer Untermietaufhebungsvereinbarung. Die Vollmacht gilt jedoch nicht für die Abgabe eigener Erklärungen, die auf die Beendigung des Untermietverhältnisses gerichtet sind. Die Vollmacht kann widerrufen werden.
  • Allgemeine Bestimmungen
    1. Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder bringt die Untermieterin auf eigene Kosten an. Die Untermieterin ist auch für die Entfernung der von ihr angebrachten Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder verantwortlich.
    2. Die Untermieterin ist zur Aufrechnung gegen die Mietpreisforderungen der Hauptmieterin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Das Recht der Untermieterin, gegen die Mietforderungen der Hauptmieterin mit Ansprüchen wegen der Mängel der Mietsache oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die Untermieterin muss ihre Absicht, das Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenigstens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform anzeigen.
    3. Alle in diesem Untermietvertrag angegebenen Geldbeträge sind in Euro.
  • Geltendes Recht
  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
  • Keine Nebenabreden
  • Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  • Schriftform
  • Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Untermietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Änderungen oder Ergänzungen von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden müssen.
  • Salvatorische Klausel
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Untermietvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Die Untermieterin bestätigt mit ihrer Unterschrift unter diesem Untermietvertrag, eine von der Hauptmieterin unterzeichnete vollständige Abschrift dieses Untermietvertrages erhalten zu haben.

                                        , den 25. April 2024
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift der Hauptmieterin)
                                        , den 25. April 2024
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift der Untermieterin)
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