Mietvertrag für Wohnraum

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Welches Mietobjekt wird vermietet?


Welches Mietobjekt wird vermietet?

Wohnung
Freistehendes <br/>Einfamilienhaus
Zimmer
Einliegerwohnung
Sonstiges


Häufig gestellte Fragen
Für welche Art von Häusern ist diese Vorlage geeignet?Unsere Vorlage ist für die Vermietung von freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern geeignet.


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Mietvertrag über eine unmöblierte Wohnung

Zwischen



Herrn _________________________
wohnhaft in _____________________________________

- nachfolgend der „Vermieter“ -

und



Frau _________________________
geboren am _____________________________________
derzeit wohnhaft in _____________________________________

- nachfolgend die „Mieterin“ -

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

  • Mietsache

    1. Der Vermieter vermietet an die Mieterin ausschließlich zu Wohnzwecken die im Haus

      ___________________________________ _______________
      _______________ ___________________________________

      im __________________________, __________________________________ gelegene Wohnung (nachfolgend die „Wohnung“ oder die „Mietsache“).

    2. Die Wohnung besteht aus 1 Zimmer und folgenden Nebenräumen:   
    3. Die Mieterin ist berechtigt, folgende Gemeinschaftseinrichtung(-en) gemäß ihrer Zweckbestimmung und der Hausordnung mitzubenutzen:   
    4. Die Vertragsparteien werden ein Übergabeprotokoll erstellen und dem Mietvertrag als Anlage beifügen.
    5. Die Wohnung wird unmöbliert an die Mieterin übergeben.
    6. Die Übergabe der Mieträume an die Mieterin erfolgt nach dem Eingang der vollständigen ersten Miete nebst Betriebskosten (die „Gesamtmiete“) und der ersten Kautionsrate auf dem Konto des Vermieters.
  • Bewohner, Anmeldung

    1. Andere Personen als Ehe- oder gesetzlich anerkannter Lebenspartner, Kinder und Eltern der Mieterin, oder ihre Hausangestellte und Pflegepersonal dürfen nur mit einer Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung dauerhaft einziehen. Unabhängig davon, ob der Einzug der Erlaubnis bedarf, darf der Vermieter den Einzug untersagen, wenn er zu einer Überbelegung der Wohnung führen würde, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund für die Verweigerung vorliegt oder die Gebrauchsüberlassung für den Vermieter aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Eine Änderung der Anzahl der Bewohner ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
    2. Der Vermieter verpflichtet sich, der Mieterin die nach § 19 des Bundesmeldegesetzes für die Anmeldung und gegebenenfalls für die Abmeldung erforderliche Bestätigung rechtzeitig zukommen zu lassen. Die Mieterin verpflichtet sich, dem Vermieter die amtliche Meldebestätigung unverzüglich nach der Anmeldung und gegebenenfalls nach der Abmeldung vorzulegen.
  • Gebrauchsüberlassung an Dritte, Untervermietung

    1. Übertragung dieses Vertrags auf Dritte sowie Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Wohnung oder einzelner Mieträume an Dritte bedürfen stets der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Wird die Erlaubnis zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung verweigert, so steht der Mieterin das Recht zu, das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, es sei denn in der Person des Dritten liegt ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Erlaubnis vor. Die Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums ist zu erlauben, wenn für die Mieterin nach dem Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse daran besteht, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Wohnung dadurch überbelegt würde, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund für die Verweigerung vorliegt oder die Gebrauchsüberlassung für den Vermieter aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
    2. Eine erteilte Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei unbefugter Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung kann der Vermieter von der Mieterin verlangen, das Untermietverhältnis bzw. die Gebrauchsüberlassung zu beenden. Kommt die Mieterin der Aufforderung innerhalb einer dazu gesetzten angemessenen Frist nach dem Erhalt der Abmahnung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte erteilt hat, haftet die Mieterin gegenüber dem Vermieter für das Verschulden des Dritten.
    3. Der Vermieter kann die Erteilung der Zustimmung von einer Zahlung eines angemessenen Zuschlags zur Miete durch die Mieterin abhängig machen, wenn die Untervermietung für den Vermieter ohne Zuschlag unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Anzahl der Bewohner erhöht und Mehrkosten anfallen. Der Zuschlag orientiert sich an der Höhe der tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
  • Schlüssel

    1. Der Mieterin werden für die Mietdauer folgende Schlüssel übergeben:   
    2. Weitere Schlüssel darf die Mieterin nur mit Zustimmung des Vermieters anfertigen. Vorhandene Schlösser austauschen oder neue Schlösser einbauen (lassen) darf die Mieterin ebenfalls nur mit Zustimmung des Vermieters.
    3. Verliert die Mieterin einen oder mehrere Schlüssel, hat sie den Verlust sofort dem Vermieter anzuzeigen. Die Mieterin trägt die Kosten der Ersatzbeschaffung abhanden gekommener Schlüssel. Ist aus Sicherheitsgründen Austausch des betroffenen Türschlosses erforderlich, trägt die Mieterin die entstehenden Kosten.
    4. Verfügt das Gebäude über eine zentrale Schließanlage und führt der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel durch die Mieterin oder durch ihre Mitbewohner zur Gefährdung der Sicherheit des gesamten Gebäudes, ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen berechtigt, die gesamte zentrale Schließanlage auszutauschen. Die Kosten hierfür sind von der Mieterin zu tragen.
  • Mietzeit

    1. Das Mietverhältnis beginnt am 19. April 2024. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil gemäß § 573 c Abs. 1 BGB spätestes am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich gekündigt werden, wobei eine Kündigung durch den Vermieter zur Wirksamkeit eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 BGB bedarf. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
    2. Der Mietvertrag kann von der Mieterin nur insgesamt gekündigt werden. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, § 568 Abs. 1 BGB.
    3. Setzt die Mieterin nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Wohnung fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert oder neu begründet. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  • Miete

    1. Die monatliche Miete ohne Betriebskosten (die „Grundmiete“) beträgt bei Beginn des Mietverhältnisses _____________ €.
    2. Die Grundmiete kann nach den gesetzlichen Bestimmungen erhöht werden.
  • Betriebskosten

    1. Die Mieterin wird unmittelbar mit einem Versorgungsunternehmen einen Vertrag über _____________________________________________________________________________________ auf eigene Kosten schließen und Betriebskosten für diese Leistung direkt mit dem Anbieter abrechnen.
    2. Zusätzlich zu der Grundmiete zahlt die Mieterin an den Vermieter alle sonstigen anfallenden umlagefähigen Betriebskosten für die Wohnung sowie anteilig für die gemeinschaftlich genutzten Flächen im Gebäude gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Darunter fallen auch die Kosten der regelmäßigen Reinigung und Wartung von verbundenen Etagenheizung/Therme und Warmwasserversorgungsanlage oder von separaten Etagenheizung/Gaseinzelfeuerstätte(-n) und/oder Warmwassergerät(-en), sollte die Wohnung durch solche Anlagen geheizt und/oder mit Warmwasser versorgt werden.
    3. Auf die auf die Mieterin umgelegten Betriebskosten ist monatlich eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von ________________ € zu leisten. Die Betriebskostenvorauszahlung kann angepasst werden, sobald sich bei der Jahresabrechnung eine Nachzahlung ergibt.
    4. Für die Umlage der abzurechnenden Betriebskosten wird Folgendes vereinbart:

      1. Von der Heizkostenverordnung erfasste Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung werden nach dortigen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung umgelegt. Findet die Heizkostenverordnung auf diese Kosten keine Anwendung, werden sie nach dem erfassten individuellen Verbrauch abgerechnet. Wird der individuelle Verbrauch nicht erfasst, werden sie nach dem Anteil der vermieteten Wohnfläche umgelegt.
      2. Wird die Wohnung mit Heizung und/oder Warmwasser durch verbundene Etagenheizung/Therme und Warmwasserversorgungsanlage oder durch separate Etagenheizung/Gaseinzelfeuerstätte(-n) und Warmwassergerät(-e) versorgt, werden die Kosten deren Reinigung und Wartung vollständig auf die Mieterin umgelegt.
      3. Sonstige Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieterin abhängen, werden nach einem Maßstab umgelegt, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Im Übrigen werden die abzurechnenden Betriebskosten - soweit nicht anderweitige Vorschriften eingreifen - nach der Wohnfläche umgelegt.
    5. Der Vermieter ist berechtigt, durch Erklärung in Textform, die vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zu erfolgen hat, den Umlageschlüssel für die Zukunft nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zu ändern, um dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung zu tragen.
    6. Der Vermieter ist bei Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet, über die Betriebskosten jährlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum endet jeweils am 1. Januar eines Jahres. Der Vermieter ist berechtigt, soweit zweckmäßig, den Abrechnungszeitraum abzuändern.
    7. Bei nachträglich erkannten Abrechnungsfehlern ist der Vermieter zur Korrektur berechtigt, auch wenn die Korrektur zu Mehrbelastungen für die Mieterin führt. Dieses Recht steht dem Vermieter binnen Jahresfrist, gerechnet ab Kenntnis des den Nachzahlungsanspruch begründenden Fehlers, zu.
    8. Wird das Mietverhältnis während eines laufenden Abrechnungszeitraumes beendet, ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Die hierfür notwendigen Kosten trägt die Mieterin. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten bei Beginn oder Ende des Mietverhältnisses im Laufe eines Abrechnungszeitraumes nach dem Verhältnis der Mietdauer zum Abrechnungszeitraum.
    9. Der Mieterin steht das Recht zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung zu. Nach Wahl des Vermieters kann die Mieterin entweder die Belege einsehen, die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegen, oder gegen Erstattung angemessener Kopierkosten Kopien der Abrechnungsbelege übersendet bekommen.
    10. Der Vermieter ist berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit für zukünftige Abrechnungszeiträume auf die Mieterin zusätzlich zu den auf diese bereits umgelegten Betriebskosten nach billigem Ermessen auch solche Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung umzulegen und mit ihr abzurechnen, die nach dem Vertragsschluss neu entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.
  • Zahlung der Grundmiete und der Betriebskosten

    1. Die Gesamtmiete (die Grundmiete samt Betriebskosten) ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats porto- und spesenfrei auf folgende Kontoverbindung des Vermieters zu überweisen:

      Kontoinhaber: __________________________________________
      Kreditinstitut: __________________________________________
      IBAN: __________________________________________
      BIC: __________________________________________.

    2. Die erste Gesamtmiete ist vor der Übergabe der Mietsache zu zahlen. Beginnt das Mietverhältnis an einem anderen Tag als am 1. Tag eines Monats, ist die erste Gesamtmiete anteilig zu berechnen.
    3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei dem Vermieter maßgeblich.
  • Mietsicherheit

    1. Die Mieterin hat an den Vermieter zur Sicherung deren Ansprüche aus dem Mietverhältnis nach Maßgabe des § 551 BGB eine Barkaution in Höhe von _____________ € (höchstens 3 Monatsgrundmieten ohne die als Betriebskostenvorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten) zu leisten. Die Mieterin ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses, die zwei weiteren Teilzahlungen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig werden.
    2. Der Vermieter wird die Kautionssumme gemäß § 551 Abs. 3 BGB getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinserträge erhöhen die Kautionssumme, sie stehen der Mieterin zu.
    3. Die Mietsicherheit sichert alle Forderungen des Vermieters gegen die Mieterin aus dem Mietverhältnis. Während des Mietverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, die Mietsicherheit zur Befriedigung aller rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder offensichtlich begründeten Forderungen aus dem Mietverhältnis in Anspruch zu nehmen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses gilt diese Einschränkung nicht. Der Vermieter kann die Auffüllung einer ganz oder teilweise verbrauchten Kaution verlangen. Bei Mieterhöhungen erhöht sich der Kautionsbetrag entsprechend.
    4. Nimmt die Mieterin mit Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen der Mietsache oder sonstige Einrichtungen vor, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, oder beabsichtigt die Mieterin mit Zustimmung des Vermieters sonstige nicht unerhebliche bauliche Änderungen der Mietsache, hat sie eine angemessene zusätzliche Mietsicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu leisten. Die zusätzliche Mietsicherheit hat der Vermieter nach den gesetzlichen Vorgaben getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
    5. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Mieterin mit der Sicherheitsleistung in Höhe des Betrags in Verzug ist, der der zweifachen Monatskaltmiete entspricht.
    6. Die Mietsicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache abzurechnen und an die Mieterin zurückzugeben, sobald übersehbar ist, dass dem Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen. Wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Betriebskostennachforderung zu erwarten ist, darf der Vermieter bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes die Mietkaution in der Höhe einbehalten, die zur Sicherung seiner Nachforderungsansprüche angemessen ist.
    7. Die Mieterin ist nicht berechtigt, mit dem noch nicht fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen.
  • Energieausweis

  • Der Vermieter verpflichtet sich, der Mieterin zur Einsicht und zur Kenntnisnahme den Energieausweis des Hauses vorlegen, der der Energiesparverordnung entspricht. Der Vermieter und die Mieterin sind sich darüber einig, dass der Inhalt des Energieausweises nicht Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Die im Energieausweis enthaltenen Angaben sind nicht maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung, sie stellen vor allem keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Mieträume, keinen bestimmten Energiebedarfs- oder Verbrauchswert und keine bestimmte Obergrenze für den Energieverbrauch dar. Die Mieterin ist nicht berechtigt, aus den Angaben im Energieausweis Gewährleistungs- oder Modernisierungsansprüche oder sonstige Rechte gegenüber dem Vermieter abzuleiten. Entsprechendes gilt für die Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige nach §16a EnEV.
  • Versorgung mit Heizung und Warmwasser

  • Soweit die Versorgung mit Heizung und Warmwasser zentral erfolgt, gilt Folgendes:
    1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Beheizung der Wohnung vom 1. Oktober bis zum 30. April (die „Heizperiode“) sicherzustellen. Während der Heizperiode hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass von 06:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr abends folgende Raumtemperaturen erreicht werden können:

      - Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche: 20 Grad Celsius;
      - Badezimmer, Duschraum: 22 Grad Celsius;
      - Diele, Flur etc.: 15 Grad Celsius.

    2. In der Zeit von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens dürfen diese Werte um drei Grad Celsius unterschritten werden.
    3. Außerhalb der Heizperiode muss nur geheizt werden, wenn die Innentemperatur in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern und Türen unter 17 Grad Celsius fällt und mit einer Besserung in den folgenden Stunden nicht zu rechnen ist.
    4. Der Vermieter muss das Warmwasser Tag und Nacht zur Verfügung stellen.
  • Zustand der Wohnung, Vermieterhaftung für Mängel

    1. Die Wohnung wird an die Mieterin zu Beginn des Mietverhältnisses vollständig renoviert übergeben.
    2. Die Mieterin hat die Wohnung eingehend besichtigt, ihr ist der Zustand der Mieträume bekannt. Der Zustand der Wohnung bei der Übergabe an die Mieterin wird in einem Protokoll festgehalten, welches wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Sollten im Protokoll Mängel aufgeführt werden, werden sie durch die Mieterin mangels anderweitiger Erklärung im Übergabeprotokoll als vertragsgemäß akzeptiert.
    3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für die durch einen bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen oder angelegten Sachmangel des Mietobjekts verursachte Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums oder des Vermögens der Mieterin ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen oder befand sich im Verzug mit der Behebung des Mangels.

    4. Die Haftung des Vermieters für verschuldete Sach- und Vermögensschäden der Mieterin ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es handelt sich um einen durch Mängel der Mietsache verursachten Sachschaden an Einrichtungsgegenständen der Mieterin, den die Mieterin nicht durch eigene Vorsichtsmaßnahmen abwenden oder gegen den sich die Mieterin üblicherweise nicht versichern kann.
    5. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

  • Schönheitsreparaturen

    1. Während der Mietdauer führt die Mieterin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderliche Schönheitsreparaturen in der Wohnung auf eigene Kosten durch. Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren und/oder Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Grundreinigung der von dem Vermieter verlegten Teppichböden bzw. das Streichen der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster von innen und Außentüren von innen.
    2. Schönheitsreparaturen sind ab Beginn des Mietverhältnisses in der Regel in folgenden Zeitabständen zur Durchführung fällig, wenn nicht nach dem Grad der Abnutzung eine zeitlich andere Ausführung erforderlich ist:
      - in den Nassräumen wie Küche sowie Badezimmer alle fünf Jahre;
      - in Trockenräumen wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Toilette, Flur und Diele alle acht Jahre;
      - in allen anderen Nebenräumen alle zehn Jahre.

    3. Die vorgenannten Renovierungsintervalle können sich im Einzelfall aufgrund eines vom Üblichen abweichenden Wohnverhaltens der Mieterin verkürzen oder verlängern. Soweit - abhängig von dem Zeitpunkt der letzten Renovierung und dem tatsächlichen Zustand der Mieträume - ein Renovierungsbedarf besteht, müssen die Schönheitsreparaturen spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt werden.
    4. Sämtliche Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.
    5. Befindet sich die Mieterin mit der Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, von der Mieterin die Durchführung der Reparaturen zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der der Mieterin zur Durchführung der Reparaturen gesetzten angemessenen Frist darf der Vermieter das etwaige Leistungsangebot der Mieterin ablehnen und einen Vorschuss in Höhe der aufgrund eines Kostenvoranschlags voraussichtlich entstehenden Renovierungskosten verlangen. Führt das Unterlassen von erforderlichen Schönheitsreparaturen zu einer Verwahrlosung oder sogar zu einer Substanzgefährdung der Wohnung, kann der Vermieter von der Mieterin darüber hinaus Schadensersatz fordern.
  • Instandhaltung und Instandsetzung

    1. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vertrag ist der Vermieter grundsätzlich zur Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung verpflichtet.
    2. In dem Fall, dass die Wohnung ganz oder überwiegend zerstört oder wesentlich beschädigt wird, entfällt die Verpflichtung des Vermieters zur Instandsetzung der Mietsache.
    3. In anderen Fällen der Beschädigung der Wohnung entfällt die Verpflichtung des Vermieters zur Instandsetzung der Wohnung, wenn der für den Wiederaufbau oder Instandsetzung erforderliche Aufwand völlig unwirtschaftlich ist und somit eine wirtschaftliche Opfergrenze überschreiten würde. Eine wirtschaftliche Opfergrenze gilt als überschritten, wenn zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für die Mieterin sowie dem Wert der Wohnung und den aus der Wohnung zu ziehenden Einnahmen andererseits ein krasses Missverhältnis entstehen würde. In einem solchen Fall steht es dem Vermieter frei, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen.
  • Bauliche Änderungen durch den Vermieter

    1. Der Vermieter ist berechtigt, bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der an die Mieterin überlassenen Wohnräume oder sonstiger Teile des Gebäudes sowie zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung eingetretener Schäden dienen, nach rechtzeitiger Ankündigung auch ohne Zustimmung der Mieterin durchzuführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn die Maßnahmen nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder zur Abwendung drohender Gefahren erforderlich sind.
    2. Bauliche Veränderungen zur Verbesserung der an die Mieterin überlassenen Wohnräume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Energie oder Wasser, zur Schaffung neuen Wohnraums hat die Mieterin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu dulden.
    3. Soweit die Mieterin die in den zwei vorstehenden Absätzen bezeichneten baulichen Veränderungen zu dulden hat, hat sie die betroffenen Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht schuldhaft behindern, verhindern oder verzögern. Anderenfalls ist die Mieterin zum Ersatz des dem Vermieter entstandenen Schadens verpflichtet.
  • Bauliche Änderungen durch die Mieterin

    1. Die Mieterin darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine Instandsetzungen, keine baulichen oder sonstigen Änderungen, insbesondere keine Um-, An-, Einbauten oder Installationen (nachfolgend die „Änderungen“) durchführen, soweit sie über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden.
    2. Der Vermieter wird Zustimmung für bauliche Veränderungen der Mietsache oder sonstige Einrichtungen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, erteilen, wenn das berechtigte Interesse der Mieterin an einer behindertengerechten Nutzung das Interesse des Vermieters an der unveränderten Erhaltung der Mietsache überwiegt. Die Erteilung der Zustimmung für alle nicht unerheblichen baulichen Änderungen der Mietsache hängt von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Mietsicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ab.
    3. Erteilt der Vermieter der Mieterin eine Zustimmung für bauliche Änderungen, so ist die Mieterin für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. Die Mieterin haftet für die fachmännische Herstellung und ordnungsgemäße Nutzung und für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihr vorgenommenen Änderungen entstehen. Besteht ein nennenswertes Schadensrisiko, hat die Mieterin auf Verlangen des Vermieters eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
    4. Bei Änderung der Bodenbeläge hat die Mieterin sicherzustellen, dass die Schalldämmung im Vergleich zu dem bei der Übernahme der Wohnung vorhandenen Zustand nicht verschlechtert wird.
    5. Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf stets der Zustimmung des Vermieters; diese ist zu erteilen, soweit das Durchbohren oder Anbohren zu einer zweckentsprechenden Nutzung der Räume, insbesondere zum Anbringen von noch nicht vorhandenen, zum ordnungsgemäßen Gebrauch gehörenden Einrichtungsgegenständen erforderlich ist und das übliche Maß nicht überschreitet und soweit andere sichere Anbringungstechniken wie das Bohren in den Fugen oder Benutzung der modernen Klebetechniken nicht eingesetzt werden können.
    6. Nimmt die Mieterin Änderungen mit oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters vor, ist der Vermieter zur Kostenübernahme nicht verpflichtet. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, beim Auszug der Mieterin deren Einrichtungen oder bauliche Änderungen gegen Erstattung der von der Mieterin nachgewiesenen Kosten abzüglich eines angemessenen Abschlags für Abnutzungen für jedes volle Jahr Wohndauer zu übernehmen, es sei denn die Mieterin hat berechtigtes Interesse an der Mitnahme der Einrichtungen. Macht der Vermieter von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch, ist die Mieterin auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, den vorherigen Zustand der Mieträume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Bei Weigerung oder Verzug der Mieterin ist der Vermieter berechtigt, die Herstellung des vorigen Zustandes auf Kosten der Mieterin vornehmen zu lassen.
  • Nutzung und Pflege der Wohnung

    1. Die Mieterin darf die Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen.
    2. Die Mieterin ist verpflichtet, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.
    3. Für die ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache ist die Mieterin verantwortlich. Kommt sie der Pflicht zur Säuberung der Mietsache nicht oder nur teilweise in allgemein üblicher Weise nach und droht deswegen objektiv ein konkreter Schaden an der Mietsache, kann der Vermieter auf Kosten der Mieterin die Reinigung veranlassen. Die Kosten für eine Ungezieferbekämpfung hat immer die Mieterin zu tragen, wenn sie für den Ungezieferbefall verantwortlich ist.
    4. Die Mieterin hat im Rahmen des ihr Zumutbaren für ausreichende Belüftung und Beheizung der Mieträume sowie Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen, um Bildung von Kondenswasser, Schimmelbefall und andere Schäden zu vermeiden. Wasserdampf ist nach Kochen oder Duschen sofort zu beseitigen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Regel ein Stoßlüften drei- bis viermal am Tag (bei Berufstätigen zweimal am Tag) für jeweils zehn Minuten durch Öffnen sämtlicher Fenster erforderlich ist, um die relative Luftfeuchtigkeit in der Wohnung zu regulieren. Um Schimmelbildung hinter den flächigen Möbeln zu vermeiden, sind diese unter Einhaltung eines Wandabstandes von mindestens 3 cm aufzustellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die Mieterin für entstandene Schäden verantwortlich.
    5. Das Grillen auf dem Grundstück ist nicht gestattet.
    6. Schäden an den Mieträumen, am Haus und an den gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie alle Umstände, die die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht unwesentlich beeinträchtigen können, hat die Mieterin dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für die durch verspätete Anzeigen verursachten Schäden ist die Mieterin ersatzpflichtig.
    7. Die Mieterin hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit von ihren Mieträumen keine Gefahr für Dritte ausgeht oder Schäden verursacht werden. Die Mieterin haftet ferner für alle Aktivitäten, die sonstige Personen, die sich mit ihrem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder sie aufsuchen, in den Mieträumen ausüben.
    8. Abfälle dürfen auf dem Grundstück oder im Haus nicht gelagert werden. Abfälle dürfen ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.
  • Haftung der Mieterin, Kleinreparaturen

    1. Die Mieterin haftet für Schäden, die durch Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache entstehen. Ferner hat sie für die Schäden einzustehen, die von den zu ihrem Haushalt gehörenden Personen, Untermietern, Hausangestellten, Besuchern oder sonstigen Personen, die sich mit ihrem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder sie aufsuchen, verursacht wurden.
    2. Stehen die Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses leer und entsteht dem Vermieter dadurch ein Schaden, ist die Mieterin zum Schadensersatz verpflichtet.
    3. Die Kosten für die Beseitigung von Abflussrohrverstopfungen, die durch das Überschreiten des vertragsgemäßen Gebrauchs durch die Mieterin oder durch die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen, Untermieter, Hausangestellten, Besucher oder sonstige Personen, die sich mit ihrem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder sie aufsuchen, verursacht wurden, trägt die Mieterin.
    4. Die Mieterin ist außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, solche Instandsetzungsarbeiten an den ihrem häufigen und direkten Zugriff unterliegenden Gegenständen und Einrichtungen in den Mieträumen wie z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, Duschstangen und Duschabtrennungen, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Bedienungseinrichtungen für Roll- und Fensterläden, Markisen und Jalousien zu bezahlen, deren Kosten im Einzelfall einen Betrag von 100,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag, der auf die Mieterin innerhalb eines Jahres entfällt, ist auf 8 % der Jahresgrundmiete (Jahresnettokaltmiete) begrenzt.
  • Tierhaltung

    1. Die Haltung von Haustieren in der Wohnung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Die Haltung von Kleintieren, soweit sich die Anzahl der gehaltenen Tiere in den üblichen Grenzen hält, ist erlaubnisfrei. Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern oder widerrufen, wenn die Tierhaltung zu Beeinträchtigung der Mieträume, des Gebäudes oder des Grundstücks führt. Das Halten von gefährlichen Tieren inklusive Kampfhunden im Sinne der einschlägigen bundes- sowie landesrechtlichen Vorschriften ist grundsätzlich
      verboten.

    2. Die Zustimmung des Vermieters wird unter Beachtung pflichtgemäßen Ermessens und nur für den Einzelfall erteilt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
    3. Die Mieterin haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
  • Rauchwarnmelder

    1. Die Wohnung ist entsprechend den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Dem Vermieter steht das Betretungs- und Überwachungsrecht zu, um die Rauchwarnmelder ordnungsgemäß zu warten, zu reparieren und bei Bedarf auszutauschen, es richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts „Betreten der Wohnung durch den Vermieter“. Die Mieterin hat zu dulden, dass der Vermieter die Rauchwarnmelder einbauen lässt und sie während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.
    2. Zu keiner Zeit darf die Mieterin oder die Personen, die sich mit dem Wissen der Mieterin in den Mieträumen aufhalten oder sie besuchen, aus den Rauchwarnmeldern die Batterien entfernen oder die Rauchwarnmelder in sonstiger Weise außer Betrieb setzen.
  • Betreten der Wohnung durch den Vermieter

    1. Die Mieterin übt das Hausrecht in der Wohnung aus.
    2. Der Vermieter bzw. seine Beauftragten sind berechtigt, die Wohnung bei Vorliegen sachlicher Gründe (z.B. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden, zum Ablesen der Messvorrichtungen, zur Wartung, Reparatur etc. von Rauchwarnmeldern, zur Besichtigung durch Nachmieter nach Kündigung, beim Haus- oder Wohnungsverkauf, zur Vorbereitung oder Durchführung der Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, zur Erforschung einer Schadensursache, bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung etc.) nach Ankündigung alleine oder zusammen mit Interessenten oder Handwerkern etc. von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreten. Dabei ist auf berechtigte berufliche und persönliche Belange der Mieterin gebührend Rücksicht zu nehmen. In Notfällen darf die Wohnung ohne Anmeldung geöffnet und betreten werden.
    3. Die Mieterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung bei Gefahr im Verzug auch in ihrer Abwesenheit betreten werden kann.
  • Hausordnung

    1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die diesem Mietvertrag als Anlage beigefügte Hausordnung wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrags ist.
    2. Die Mieterin ist zur Einhaltung der in der Hausordnung enthaltenen Regelungen verpflichtet.
  • Kontaktinformationen

    1. Im Notfall sowie bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis kann der Vermieter

      1. schriftlich unter seiner am Anfang dieses Vertrages angegebenen Anschrift
      2. oder unter der E-Mail-Adresse: _________________________
      3. oder unter der Telefonnummer: _________________________

      kontaktiert werden.

    2. Im Notfall sowie bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis kann die Mieterin

      1. schriftlich unter der in diesem Vertrag angegebenen Anschrift der Wohnung
      2. oder unter der E-Mail-Adresse: _________________________
      3. oder unter der Telefonnummer: _________________________

      kontaktiert werden.

  • Ende des Mietverhältnisses

    1. Bei der Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung vollständig geräumt, gründlich geputzt und gereinigt an den Vermieter zurückzugeben, u.a. sind: Fenster und Fensterrahmen beidseitig zu putzen; Heizkörper und Heizungsrohre, Fensterbänke, Lichtschalter, Steckdosen, Türen (Türrahmen und Türblätter sowie Beschläge) feucht abzuwischen; Teppiche und Teppichböden gründlich zu reinigen; sonstige Fußböden und Kacheln feucht zu wischen; Küche, Badezimmer und Toilette inklusive der in der Wohnung nach dem Auszug verbleibenden Einrichtungen zu reinigen;  zu fegen. Fliesenfugen sind von Schmutz und Verfärbung vollständig zu reinigen. Armaturen in Küche und Badezimmer sind zu entkalken. In der Wohnung verbleibendes Inventar muss innen sowie außen gesäubert und poliert werden. Ist die Wohnung mit einem Dampfabzug ausgestattet, ist der Dampfabzugsfilter zu wechseln. In der Wohnung nach dem Auszug verbleibende Vorhänge, Gardinen etc. müssen gewaschen und gebügelt werden.
    2. Bei der Rückgabe der Mieträume müssen die Decken und Wände mit einer neutralen, deckenden und hellen Farbe gestrichen sein. Soweit durch übermäßige Abnutzung das Erneuern der Tapeten erforderlich ist, ist die Wohnung zuvor zu tapezieren. Naturbelassenes bzw. lasiertes Holz sowie Kunststoffrahmen dürfen bei der Übergabe nicht mit Deckfarbe gestrichen sein. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in weißen oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. Nägel, Dübel u.Ä. sind zu beseitigen, Bohr- und Dübellöcher u.Ä. sind zu verschließen.
    3. Kommt die Mieterin ihrer Pflicht zur Durchführung von fälligen Schönheitsreparaturen bei der Beendigung des Mietverhältnisses nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der der Mieterin zur Durchführung der Reparaturen gesetzten angemessenen Frist das etwaige Leistungsangebot der Mieterin abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Mieterin die Durchführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert.
    4. Von der Mieterin fest angebrachte Gegenstände sind auf Verlangen des Vermieters bei Mietende zu entfernen.
    5. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind Nägel, Dübel u.Ä. zu beseitigen, Bohr- und Dübellöcher u.Ä. sind zu verschließen.
    6. Die Mieterin ist verpflichtet, an den Vermieter sämtliche von dem Vermieter erhaltenen sowie durch die Mieterin angefertigten Schlüssel zurückzugeben. Kann die Mieterin nicht alle Schlüssel aushändigen, ist sie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht der Mieterin richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes „Schlüssel“.
    7. Auf Verlangen des Vermieters ist die Mieterin verpflichtet, dem Vermieter eine Bescheinigung über die Abmeldung vorzulegen.
    8. Die Mieterin verpflichtet sich, spätestens beim Auszug aus den Mieträumen dem Vermieter eine Kontaktadresse mitzuteilen, unter der die Mieterin nach der Beendigung dieses Mietverhältnisses erreicht werden kann.
    9. Gibt die Mieterin die Mieträume an den Vermieter verspätet oder nur teilweise oder ohne Schlüssel zurück, hat die Mieterin, unabhängig davon, ob sie daran ein Verschulden trifft, an den Vermieter als Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung der Mietsache nach Wahl des Vermieters entweder die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Mieträume ortsübliche Miete zu zahlen. Hat die Mieterin die verspätete oder nur teilweise Rückgabe zu vertreten, steht dem Vermieter das Recht zu, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
  • Mehrheit der Mieter

  • Mieten mehrere Personen die Wohnung, so haften sie für alle Verpflichtungen aus diesem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkung alle Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Mehrere Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig mit der Unterschrift dieses Mietvertrages zur Abgabe eigener Willenserklärungen und Entgegennahme von Willenserklärungen des Vermieters. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen oder die Hauptleistungspflichten der Vertragspartner ändern, z.B. Kündigungserklärungen, Mieterhöhungsverlangen oder Erklärungen über den Abschluss einer Mietaufhebungsvereinbarung. Die Vollmacht gilt jedoch nicht für die Abgabe eigener Erklärungen, die auf die Beendigung des Mietverhältnisses gerichtet sind. Die Vollmacht kann widerrufen werden.
  • Allgemeine Bestimmungen

    1. Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder bringt die Mieterin auf eigene Kosten an. Die Mieterin ist auch für die Entfernung der von ihr angebrachten Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder verantwortlich.
    2. Die Mieterin ist zur Aufrechnung gegen die Mietpreisforderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Das Recht der Mieterin, gegen die Mietforderungen des Vermieters mit Ansprüchen wegen der Mängel der Mietsache oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die Mieterin muss ihre Absicht, das Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenigstens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform anzeigen.
    3. Alle in diesem Mietvertrag angegebenen Geldbeträge sind in Euro.
  • Geltendes Recht

  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
  • Keine Nebenabreden

  • Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  • Schriftform

  • Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Änderungen oder Ergänzungen von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden müssen.
  • Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Die Mieterin bestätigt mit ihrer Unterschrift unter diesem Mietvertrag, eine von dem Vermieter unterzeichnete vollständige Abschrift dieses Mietvertrages erhalten zu haben.

                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Vermieters)
                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift der Mieterin)
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Zuletzt aktualisiert am 18. Oktober 2023

Was ist ein Mietvertrag für Wohnraum?

In einem Wohnraum-Mietvertrag werden Bedingungen einer zeitweisen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnräumen festgelegt.

Ein Mietvertrag für Wohnraum wird auch

  • Wohnraummietvertrag,
  • Wohnraum-Mietvertrag und
  • Mietvertrag über Wohnraum

genannt.

Wohnraummietverträge werden bei der Vermietung von unterschiedlichen Immobilien zu Wohnzwecken abgeschlossen, worunter Wohnungen, Einliegerwohnungen, Häuser (Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften), Zimmer (z.B. in Wohngemeinschaften oder in Wohnheimen), Ferienwohnungen etc. fallen.

Mietverträge über Wohnraum unterliegen den Regelungen der §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wofür kann der Mietvertrag für Wohnraum von RECHTSDOKUMENTE verwendet werden?

Der Wohnraummietvertrag von RECHTSDOKUMENTE ist für unbefristete sowie befristete Vermietung von möblierten und unmöblierten Wohnräumen geeignet. Er kann für die Vermietung von nicht öffentlich geförderten Wohnungen sowie öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) verwendet werden.

Der Mietvertrag für Wohnraum von RECHTSDOKUMENTE ist für die Vermietung der folgenden Arten von Mietobjekten geeignet:

  • Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (d.h. Häusern mit mindestens 2 voneinander räumlich getrennten Wohnungen)
  • Einliegerwohnungen (d.h. untergeordneten Wohnungen im Eigenheim (Einfamilienhaus) des Vermieters, wobei die Hauptwohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird),
  • Zimmern in Wohngemeinschaften, Wohnheimen, Einliegerwohnungen oder Häusern
  • Wohnhäusern (freistehendes Einfamilienhaus, Reihenhaus oder Doppelhaushälfte) und
  • Ferienwohnungen

Mit der Vertragsvorlage von RECHTSDOKUMENTE können Sie außerdem Untermietverträge zur Untervermietung von Zimmern erstellen.

Bestandteile des Wohnraum-Mietvertrags von RECHTSDOKUMENTE:

  • Beschreibung und Adresse der Wohnräume
  • Mitbenutzung/Vermietung weiterer Räume oder Gemeinschaftseinrichtungen (optional)
  • Nutzungszweck
  • Anwendung der Hausordnung (optional)
  • Regelung über Übergabeprotokoll
  • Regelung über Möblierung (optional)
  • Regelungen über Schlüsselübergabe und Haftung bei Verlust/Beschädigung der Schlüssel
  • Untervermietung
  • Dauer des Mietverhältnisses: befristet oder unbefristet
  • Soweit erforderlich, Angabe der Befristungsgründe bei befristeten Mietverhältnissen
  • Bei unbefristeten Mietverhältnissen optionale Vereinbarung einer Mindestlaufzeit (des Kündigungsausschlusses) für eine oder beide Vertragsparteien
  • Ausschluss der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses (optional)
  • Kostenlose Nutzung der Wohnräume vor dem eigentlichen Beginn des Mietverhältnisses (optional)
  • Mietpreisbindung bei sog. Sozialwohnungen
  • Höhe der Miete, Häufigkeit der Mietzahlungen
  • Regelungen zu Mietpreisanpassungen (zur Auswahl Staffelmiete, Indexmiete, vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss der Mieterhöhungen, Geltung gesetzlicher Regelungen oder, soweit zulässig, eigene Mieterhöhungsklausel)
  • Regelungen über Nebenkosten (Betriebskosten):
    • Auswahl der zu übertragenden Kosten
    • Auswahl zwischen Inklusivmiete (soweit zulässig) und Betriebskostenvorauszahlung, Betriebskostenpauschale oder Kombination von beiden
    • Auswahl des Umlageschlüssels bei Betriebskostenvorauszahlung
  • Zahlungsmittel für Miete und Betriebskosten: zur Auswahl Überweisung, Barzahlung oder SEPA-Lastschrift
  • Optional Erbringung einer Mietsicherheit (zur Auswahl Barkaution, selbstschuldnerische Bürgschaft oder sonstige Kaution)
  • Optional Regelung zu Mahnkosten
  • Beschreibung des Zustandes der Wohnräume bei der Übergabe
  • Soweit zutreffend, Regelung zu Schönheitsreparaturen (unter Berücksichtigung des Zustandes der Wohnräume bei der Übergabe ist Übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter oder Befreiung des Vermieters von der Renovierungspflicht möglich)
  • Soweit zutreffend, bauliche Veränderungen/Renovierungen durch den Vermieter
  • Regelungen über Tierhaltung, Rauchen und Grillen
  • Pflicht zur Mülltrennung (optional)
  • Soweit anwendbar, optional Übernahme der Instandhaltungspflichten durch den Mieter
  • Soweit zutreffend, Vorlage des Energieausweises
  • Soweit anwendbar, Regelung zum Anbringen und Entfernen von Namensschildern
  • Unterzeichnung durch Mieter und Vermieter (kann an unterschiedlichen Orten/Tagen stattfinden)
  • Viele andere Regelungen.

Ist ein schriftlicher Mietvertrag Pflicht?

Ein Mietvertrag über Wohnraum kann auch mündlich abgeschlossen werden. Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es jedoch immer ratsam, einen schriftlichen Mietvertag abzuschließen. Ein schriftlicher Mietvertrag hat den Vorteil, dass man in ihm detaillierte Regelungen über die Rechte und Pflichten der Parteien vereinbaren kann. Schriftlicher Mietvertrag hilft im Falle von Streitigkeiten.

Vor allem für den Vermieter ist ein schriftlicher Mietvertrag vorteilhaft, da in einem schriftlichen Vertrag Bestimmungen festgelegt werden können (und gewöhnlich auch festgelegt werden), die für den Vermieter i.d.R. vorteilhafter sind als diejenigen gesetzlichen Vorschriften, die im Falle des Fehlens vertraglicher Vereinbarungen über die jeweiligen Rechte und Pflichten gelten und die i.d.R. für den Mieter vorteilhafter sind als für den Vermieter. Verzichtet der Vermieter auf einen schriftlichen Mietvertrag, muss er nach BGB u.a. für die Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen und die Nebenkosten alleine aufkommen. Mit einem schriftlichen Mietvertrag kann der Vermieter diese Pflichten und Kosten nachweisbar auf den Mieter umlegen.

Zur Einhaltung der Schriftform ist insbesondere dann anzuraten, wenn Sie einen Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr abschließen möchten. Denn ein mündlicher Vertrag gilt in diesem Fall für unbestimmte Zeit und kann bereits zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraumes durch den Mieter gekündigt werden.

Wann gilt ein Wohnraum als möbliert?

Ein Wohnraum kann teilweise möbliert („teilmöbliert“) oder überwiegend möbliert oder unmöbliert vermietet werden.

Ein Wohnraum gilt als überwiegend möbliert, wenn mehr als die Hälfte der für eine Haushaltsführung erforderlichen wesentlichen Einrichtungsgegenstände vom Vermieter gestellt werden. Dazu zählen u.a. Schlaf- und Sitzgelegenheiten (z.B. Bett, Sofa, Stühle), Herd, Spüle, Schränke, Regale, Teppiche und Lampen.

Bei einem teilmöbliert vermieteten Wohnraum muss der Vermieter lediglich „einen Teil“ der wesentlichen Einrichtungsgegenstände bereitstellen. Was das im Einzelfall konkret bedeutet, hängt davon ab, was Mieter und Vermieter vertraglich vereinbaren.

Bei der Vermietung von möblierten Wohnräumen wird normalerweise eine Inventarliste erstellt, die den Umfang der vom Vermieter bereitgestellten Möblierung unzweideutig und verbindlich bestimmt. Diese Inventarliste wird bei der Übernahme und Rückgabe der Mieträume neben dem Übergabeprotokoll unterzeichnet. Sie kann auch in das Übergabeprotokoll oder in den Mietvertrag selbst integriert werden.

Was ist eine Staffelmiete? Was ist eine Indexmiete?

Ein wichtiger Bestandteil eines jeden Wohnraummietvertrags ist die Vereinbarung über die Miethöhe. Die zu entrichtende Miete kann im Laufe eines Mietvertrags nach Parteivereinbarung oder nach gesetzlichen Vorschriften erhöht werden. Eine Mieterhöhung kann bereits bei Vertragsschluss in Form einer Staffelmiete oder einer Indexmiete vereinbart werden.

Bei einem Staffelmietvertrag nach § 557a BGB wird nicht nur die Höhe der Miete bei Beginn des Mietvertrags festgelegt, sondern auch die Mietsteigerungen für die folgenden Jahre. Das ordentliche Kündigungsrecht des Mieters kann dabei für bis zu 4 Jahre ausgeschlossen werden.

Bei einem Indexmietvertrag nach § 557b BGB wird die Miete überwiegend an den Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelt, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Weitere Mieterhöhungsmöglichkeiten (z.B. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) ergeben sich aus den §§ 558 ff. BGB.

Wann ist ein befristeter Mietvertrag zulässig?

Ein unbefristeter Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann vom Mieter oder Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ordentlich bzw. außerordentlich gekündigt werden.

Ein befristeter Mietvertrag wird auf eine bestimmte Dauer eingegangen und endet mit dem Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Er kann in der Regel nicht zu einem früheren Zeitpunkt ordentlich gekündigt werden.

Ein Mietvertrag für Wohnraum darf nur in folgenden Fällen befristet werden:

  • wenn einer der drei Gründe des § 575 Absatz 1 Ziffer 1-3 BGB vorliegt:
    • geplanter Eigenbedarf
    • geplanter Umbau oder Instandsetzung
    • geplante Vermietung als Dienstwohnung
  • wenn ein vorübergehender Sonderbedarf gedeckt werden soll (§ 549 Absatz 2 Ziffer 1 BGB) - darunter fällt Vermietung von Ferienwohnungen und Wohnräumen in Studenten- und Jugendwohnheimen;
  • ohne Grund bei Vermietung von Einliegerwohnungen oder einzelnen Zimmern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • der vermietete Wohnraum ist Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung,
    • er ist vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten und
    • er ist dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (§ 549 Absatz 2 Ziffer 2 BGB).

Liegt keine wirksame Befristung vor, wird kein echter Zeitmietvertrag (kein befristeter Mietvertrag) geschlossen. Der Mietvertrag wird dann wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt und kann vom Mieter oder Vermieter während der geplanten Laufzeit gekündigt werden.

Was bedeutet „Kündigungsausschluss“?

Wenn Sie eine bestimmte Mietdauer sicherstellen wollen, die Voraussetzungen für die Befristung des Mietvertrages jedoch nicht erfüllt sind, können Sie einen unbefristeten Vertrag mit Kündigungsausschluss (auch „Kündigungsverzicht“ genannt) schließen. Dadurch wird eine gewünschte Mindestlaufzeit des Vertrags sichergestellt, nach deren Ende der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann.

Bei möbliertem Wohnraum, der Teil der vom Vermieter bewohnten Wohnung ist, ist ein Kündigungsausschluss nur dann wirksam, wenn er individuell vereinbart ist. Eine Individualvereinbarung liegt dann vor, wenn beide Vertragsparteien eine Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend ausgehandelt haben.

In sonstigen Fällen kann in einem formularmäßigen Vertrag (AGB) ein Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für maximal 4 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart werden. Bei einem an Studenten zum Zwecke des Studiums vermieteten Wohnraum ist allerdings ein Kündigungsverzicht durch AGB von maximal 23 Monaten zulässig.

Was ist der Unterschied zwischen einer formularmäßigen Vereinbarung und einer Individualvereinbarung?

Die Bestimmungen von Mietverträgen sind i.d.R. formularmäßige Vereinbarungen: Es sind Bedingungen, die der Vermieter einseitig stellt und deren Akzeptanz der Mieter durch seine Unterschrift des Mietvertrages mitteilt.

Eine Individualvereinbarung ist eine Regelung, auf die Folgendes zutrifft:

  • die Vereinbarung wurde wirklich von den Vertragsparteien (Mieter und Vermieter) verhandelt,
  • das Verhandlungsergebnis wurde von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt und
  • die Vertragsparteien haben über das Verhandlungsergebnis eine Vereinbarung geschlossen.

Wie hoch darf Mietkaution höchstens sein?

In der Regel wird bei Wohnraummietverträgen die Leistung einer Mietsicherheit (Mietkaution) vereinbart, die den Vermieter gegenüber Mietschäden absichern soll. Die Höhe der Mietkaution ist gesetzlich geregelt: Die Mietkaution darf maximal 3 Kaltmieten bzw. Nettokaltmieten (d. i. Miete ohne Nebenkosten) betragen.

Mit dem Vertragsassistenten von RECHTSDOKUMENTE können Sie bestimmen, ob die Mietkaution als Barkaution, als Mietkautionsbürgschaft (auch „Mietkautionsversicherung“ genannt) oder in einer anderen Form hinterlegt werden soll.

Wann darf ein Vermieter einen Mietvertag kündigen?

Ein unbefristeter Mietvertrag kann vom Vermieter ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.

Eine außerordentliche Kündigung ist dann zulässig, wenn der Mieter seine Vertragspflichten verletzt hat, z.B. wenn:

  • der Mieter das Mietobjekt ohne Erlaubnis Dritten überlassen hat,
  • der Mieter das Mietobjekt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt oder
  • der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug gerät (siehe § 543 Absatz 2 BGB).

Eine ordentliche Kündigung ist u. a. in den folgenden Fällen zulässig:

  • Eigenbedarf (Nutzung des Mietobjekts durch den Vermieter oder seine nahen Familienangehörigen)
  • Verwertung (z. B. Verkauf, grundlegende Sanierung/Modernisierung, Abriss)

Bei einer ordentlichen Kündigung gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Diese Frist verlängert nach fünf Jahren auf 6 Monate und nach acht Jahren auf 9 Monate.

Einen Sonderfall stellen Mietverhältnisse dar, bei denen der Vermieter in demselben Haus lebt wie der Mieter (z. B. Zweifamilienhaus oder Haus mit Einliegerwohnung). In diesen Sonderfällen darf der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und darf den Mietvertrag ohne Angabe eines gesetzlichen Kündigungsgrundes kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um 3 Monate (siehe § 573 a BGB). Der Mietvertrag für Wohnraum von RECHTSDOKUMENTE berücksichtigt Ihre spezifische Situation und wendet automatisch die richtige Klausel an.

Nach § 568 Absatz 1 muss die Kündigung eines Mietverhältnisses immer in schriflicher Form erfolgen.

Wer trägt die Kosten von Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen sind rein dekorative Arbeiten, die an einem vermieteten Wohnraum zur Verbesserung des Aussehens des Raumes und zur Behebung von oberflächlichen Schäden vorgenommen werden. Es sind also keine Reparaturen im eigentlichen Sinne, d.h. Arbeiten, die zur Behebung eines funktionsbeeinträchtigenden Schadens durchgeführt werden (müssen).

Laut Gesetz ist es Pflicht des Vermieters, die Mieträume im vertragsgemäßen Zustand nach § 535 Absatz 1 Satz 2 und § 538 BGB zu erhalten. Da Schönheitsreparaturen dazu dienen, die Mietsache instand zu erhalten, ist es nach der gesetzlichen Regelung die Pflicht des Vermieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese Pflicht wird jedoch in der Regel durch vertragliche Vereinbarung auf den Mieter übertragen. Wenn der Mietvertrag diesbezüglich keine wirksame Regelung enthält, bleibt der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Der Vertragsassistent von RECHTSDOKUMENTE hilft Ihnen dabei, die richtige Klausel in Ihren Mietvertrag aufzunehmen.

Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen kann nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Wohnräume an den Mieter vollständig renoviert übergeben werden.

Wenn Wohnräume im unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand an den Mieter übergeben werden, sind Klauseln im Mietvertrag, die die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ohne angemessenen Ausgleich übertragen, ungültig und der Vermieter bleibt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Es muss also ein angemessener Ausgleich im Vertrag vorgesehen werden.

Was versteht man unter Betriebskosten in einem Mietvertrag?

Unter Betriebskosten (auch „Mietnebenkosten“ genannt) fallen alle Kosten, die dem Eigentümer einer Wohnimmobilie durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Man spricht oft von „kalten“ und „warmen“ Betriebskosten. Kalte Betriebskosten sind alle Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasser. Warme Betriebskosten sind die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser.

Die allgemeinen Betriebskostenarten sind nicht abschließend in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelistet. Darüber hinaus gibt es viele sonstige umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 2 Ziffer 17 BetrKV. Insbesondere die Stromkosten sind nicht in der Betriebskostenverordnung erwähnt. Wird im Mietvertrag keine Vereinbarung über die Stromkosten oder andere umlagefähigen Kosten getroffen, trägt sie der Vermieter.

Wenn Sie Ihren Mietvertrag mit dem Vertragsassistenten von RECHTSDOKUMENTE erstellen, können Sie bestimmen, welche Leistungen bzw. Nebenkosten der Mieter direkt mit einem Versorger abrechnet (die sogenannte „Direktversorgung“). Des Weiteren können Sie entweder alle oder nur einige in der BetrKV genannten Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Darüber hinaus haben wir eine Liste der in der BetrKV nicht genannten Betriebskosen zusammengestellt, aus der Sie die Kosten auswählen können, die Sie auf den Mieter umlegen möchten.

Ausgeschlossen von den Betriebskosten sind Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Letztere sind grundsätzlich in der Miete bereits enthalten. Kosten für Wartung und Inspektion sind umlegbar, soweit es laufende Aufwendungen sind (z.B. Wartung der Heizungsanlage).

Ausnahmsweise können jedoch mithilfe von Kleinreparaturklauseln die Kosten für Instandsetzungen und Entstörungen bis zu einem im Mietvertrag bestimmten Betrag direkt auf den Mieter abgewälzt werden. In dem Mietvertragsentwurf von RECHTSDOKUMENTE ist eine solche Kleinreparaturklausel vorgesehen.

Betriebskosten: Vorauszahlung oder Pauschale?

Es ist üblich, Betriebskosten (Mietnebenkosten) auf den Mieter umzulegen. Nach § 556 Absatz 2 Satz 1 BGB kann im Mietvertrag eine Vorauszahlung oder eine Pauschale für umlagefähige Betriebskosten vereinbart werden

Wird eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart, hat der Mieter einen festgelegten Betrag zur Deckung der entstehenden Betriebskosten zu zahlen. Der Vermieter hat im Gegenzug eine jährliche Betriebskostenabrechnung vorzulegen, die den Verbrauch des Mieters während des Abrechnungszeitraums zeigt und auflistet, welche Betriebskosten tatsächlich entstanden sind.

Stellt sich nach der Abrechnung heraus, dass die Betriebskostenvorauszahlung höher als die tatsächlich entstandenen Betriebskosten angesetzt war, steht dem Mieter eine Rückforderung der Betriebskostenvorauszahlung zu. Der Vermieter hat das Guthaben an den Mieter zurückzuzahlen. Hat der Mieter dagegen mit der Betriebskostenvorauszahlung zu wenig bezahlt, so dass die tatsächlich entstandenen Betriebskosten nicht abgedeckt wurden, kann der Vermieter die Nachzahlung des Differenzbetrags verlangen. Die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung kann nach der Abrechnung angepasst werden. Der Vermieter ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

Eine Betriebskostenpauschale für umlagefähige Kosten muss im Mietvertrag explizit vereinbart sein. Über eine Pauschale wird - im Unterschied zu einer Vorauszahlung - nicht abgerechnet. Eine Pauschale ist immer dann herabzusetzen, wenn sich die Betriebskosten ermäßigen (siehe § 560 Absatz 3 BGB). Eine Pauschale kann erhöht werden, wenn die Erhöhungsoption im Mietvertrag vorgesehen ist und wenn der Grund für die Erhöhung gesondert erklärt wird. Unser Untermietvertrag sieht die Option einer Erhöhung vor.

Wann ist eine Pauschale für Betriebskosten nicht zulässig?

Im Unterschied zu einer Vorauszahlung kann eine Pauschale nicht immer für alle Betriebskosten wirksam vereinbart werden.

Eine Pauschale für alle Betriebskosten kann ohne Ausnahmen vereinbart werden, wenn

  • eine vermietete Wohnung in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen liegt, von denen eine der Vermieter bewohnt (z.B. ein Zweifamilienhaus oder ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung),
  • ein Zimmer oder ein Einfamilienhaus (unter-)vermietet wird,
  • ein sonstiger Ausnahmefall nach § 11 Heizkostenverordnung (HeizkostenV) vorliegt.

Bei allen anderen Mietobjekten, auf die die HeizkostenV Anwendung findet, müssen folgende Heiz- und Wasserkosten abgerechnet werden:

  • Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen
  • Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser

Diese Kosten müssen gemäß HeizkostenV zu mindestens 50 % verbrauchsabhängig ermittelt werden.

Für Heiz- und Warmwasserkosten aus sonstigen dezentralen Anlagen sowie für alle anderen Betriebskosten kann eine Pauschale vereinbart werden. Es ist jedoch möglich, eine Vorauszahlung für abzurechnende Heiz- und Warmwasserkosten mit einer Pauschale für sonstige Betriebskosten zu kombinieren.

Bei preisgebundenem Wohnraum (Sozialwohnungen) muss über die Betriebskosten abgerechnet werden, so dass eine Pauschale nicht in Betracht kommt.

Wann ist eine Inklusivmiete zulässig?

Eine Inklusivmiete, auch „Pauschalmiete“ genannt, liegt vor, wenn mit der monatlichen Mietzahlung sämtliche Mietnebenkosten bezahlt werden sollen. Inklusivmieten mit Einschluss aller Kosten können z.B. in folgenden Fällen vereinbart werden:

  • (Unter-)Vermietung einzelner Zimmer
  • Vermietung von einer untergeordneten Wohnung (Einliegerwohnung) in einem vom Vermieter bewohnten Einfamilienhaus
  • Vermietung von einer Wohnung in einem vom Vermieter bewohnten Zweifamilienhaus
  • (Unter-)Vermietung von Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch
  • (Unter-)Vermietung von einem Einfamilienhaus mit dezentraler Heizung und Warmwasserversorgung

Was ist ein Untermietvertrag? Ist diese Vorlage zur Untervermietung von Wohnraum geeignet?

Von einer Untervermietung spricht man, wenn ein Mieter („Hauptmieter“ genannt) ein Mietobjekt komplett oder nur Teile davon an einen anderen Mieter („Untermieter“ genannt) vermietet. Zwischenvermietung (Zwischenmiete) ist eine verbreitete Form der Untervermietung, die auf eine bestimmte, meist vergleichsweise kurze Zeit angelegt wird.

Bei einem Untermietvertrag existieren zwei parallele Mietverhältnisse über ein Wohnobjekt: die Hauptmiete und die Untermiete. Der Hauptmieter hat eine doppelte Stellung. In Rechtsbeziehung zu dem Eigentümer (Hauptvermieter oder Erstvermieter) ist er selbst Mieter (Hauptmieter) und in Rechtsbeziehung zu seinem Mieter (Untermieter) ist er Vermieter (Untervermieter).

Das Mietverhältnis zwischen Erstvermieter und Hauptmieter bleibt von der Untermiete unberührt. Der Hauptmieter ist auch weiterhin für die Entrichtung des Mietzinses verantwortlich.

Die Vertragsvorlage "Mietvertrag für Wohnraum" können Sie zur Untervermietung von Zimmern nutzen. Für die Untervermietung von anderen Wohnräumen nutzen Sie bitte den Untermietvertrag für Wohnraum von RECHTSDOKUMENTE.

Was ist beim Abschluss eines Untermietvertrages zu beachten?

Beim Abschluss eines Untermietvertrages ist insbesondere Folgendes zu beachten:

• Erlaubnis des Hauptvermieters

In der Regel bedarf eine Untervermietung der Erlaubnis des Erstvermieters. Wird ein Untermietvertrag ohne erforderliche Zustimmung abgeschlossen, kann sich der Untervermieter (Hauptmieter) schadensersatzpflichtig machen. Des Weiteren besteht das Risiko einer Kündigung des Mietvertrages durch den Hauptvermieter aufgrund der unerlaubten Untervermietung. Vor Abschluss eines Untermietvertrages sollte der Hauptmieter daher feststellen, dass die schriftliche Zustimmung des Hauptvermieters zur Untervermietung vorliegt. Bei mehreren Hauptvermietern müssen alle Hauptvermieter der Untervermietung zustimmen.

• Inhalt des Untermietvertrages ist vereinbar mit Inhalt des Hauptmietvertrages

Der Untervermieter (der zugleich Hauptmieter ist) sollte immer darauf achten, dass er durch den Untermietvertrag dem Untermieter nicht mehr Rechte einräumt als ihm selbst zustehen. Es empfiehlt sich, den Hauptmietvertrag als Anlage dem Untermietvertrag beizufügen und mit dem Untermieter zu vereinbaren, dass die Regelungen des Hauptmietvertrages ergänzend zum Untermietvertrag für das Untermietverhältnis gelten sollen. Der Untermietvertrag von RECHTSDOKUMENTE sieht eine solche Klausel vor.

Des Weiteren haben wir spezielle Klauseln für die Untermietdauer und die Mietpreisanpassungen in unserem Vertragsentwurf, die die Besonderheiten eines Untermietverhältnisses berücksichtigen.

Was ist bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft zu beachten?

Bei der Vermietung von Wohnraum an eine Wohngemeinschaft (WG-Mietvertrag) kann man zwischen 3 unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten auswählen, die nachfolgend beschrieben werden. Jede dieser Konstellationen hat ihre Vor- und Nachteile.

  • 1 Mietvertrag mit allen Mitbewohnern
    • Die Variante, bei der alle Mieter Hauptmieter sind, ist besonders bei den Vermietern beliebt und ist der am häufigsten vorkommende Fall einer WG-Vertragsgestaltung. Alle Mieter unterzeichnen einen Vertrag mit dem Vermieter, haben die gleichen Rechte und Pflichten und haften gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter etwaige Forderungen in voller Höhe von jedem der WG-Mitbewohner fordern kann.
    • Man sollte eine Nachmieterregelung in den Mietvertrag aufnehmen. Des Weiteren sollten die WG-Bewohner eine interne schriftliche Vereinbarung treffen, die wichtige Fragen regelt, wie z. B. die Ausführung von Schönheitsreparaturen bei einem Mieterwechsel gehandhabt werden soll oder wer welchen Anteil an den Betriebskosten zu tragen hat.
    • Für diese Vertragsgestaltung können Sie diesen Mietvertrag für Wohnraum verwenden.
  • 1 Mietvertrag mit dem Hauptmieter und separate Untermietverträge zwischen Hauptmieter und seinen Mitbewohnern
    • Bei dieser Konstellation schließt eine Person als Hauptmieter den Mietvertrag mit dem Vermieter und vereinbart dabei, dass er Untermieter in der Wohnung aufnehmen darf. Der Hauptmieter schließt danach Untermietverträge mit den übrigen Mitbewohnern. Der Hauptmieter hat damit eine doppelte Stellung: Er ist zugleich Mieter und Vermieter.
    • Der Hauptmieter schuldet dem Vermieter den kompletten Mietzins und haftet dem Vermieter gegenüber auch für schuldhaftes Verhalten seiner Mitbewohner. Die Untermieter haften gegenüber dem Hauptmieter. Ihre Haftung beschränkt sich in der Regel auf ihr gemietetes Zimmer und mitbenutzte Räume, wie z.B. Küche und Bad. Sie müssen nicht für die anderen Mitbewohner zahlen.
    • Wenn im Hauptmietvertrag nicht vereinbart ist, dass der Hauptmieter ohne Zustimmung des Vermieters untervermieten darf, muss der Vermieter beim Untermieterwechsel stets um Erlaubnis gefragt werden. Die Erlaubnis darf nicht willkürlich abgelehnt werden. Wenn Hauptmieter berechtigtes Interesse an Untervermietung hat und die Untervermietung untersagt wird, hat Hauptmieter das Recht, die Wohnung fristlos zu kündigen.
    • Für diese Vertragsgestaltung können Sie neben diesem Mietvertrag für Wohnraum den Untermietvertrag für Wohnraum von RECHTSDOKUMENTE verwenden.
  • Separate Mietverträge zwischen Vermieter und jedem der Mitbewohner
    • Der Vertrag wird mit jedem Mitbewohner nur über das einzelne WG-Zimmer sowie die Mitbenutzung der Küche und des Bades geschlossen. Jeder Mieter haftet nur für sich selbst, es gibt also keine gesamtschuldnerische Haftung der Mitbewohner. Der Vermieter rechnet die Nebenkosten mit jedem Mieter separat ab, wobei sehr oft eine Betriebskostenpauschale vereinbart wird. Die Mieter haben kein Mitspracherecht bei der Auswahl der Mitbewohner.
    • Für diese Form der WG-Mietvertragsgestaltung können Sie ebenfalls den Mietvertrag für Wohnraum von RECHTSDOKUMENTE verwenden.

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