Gewährleistung und Garantie bezeichnen beide Ansprüche, die ein Käufer geltend machen kann, wenn eine Sache, die der Käufer gekauft hat, nicht so beschaffen ist, wie vertraglich vereinbart war. Es gibt jedoch wichtige Unterschiede:
Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers nach §§ 433 ff. BGB, die beim Verkauf einer mangelhaften Sache automatisch eintritt. Sie umfasst das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz und gilt bei beweglichen Sachen gemäß § 438 BGB Abs. 1 Ziffer 3 BGB zwei Jahre ab Übergabe.
Die Garantie hingegen ist ein freiwilliges zusätzliches Leistungsversprechen des Verkäufers oder Herstellers nach § 443 BGB. Sie kann hinsichtlich Dauer, Umfang und Bedingungen individuell gestaltet werden. Der Garantiegeber verpflichtet sich damit über die gesetzliche Gewährleistung hinaus.
Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, auch wenn er sich erst später zeigt. Die Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf liegt beim Verkäufer (Beweislastumkehr nach § 477 BGB für die ersten 12 Monate). Der Käufer muss Mängel unverzüglich rügen (§ 377 HGB beim Handelskauf).
Die Garantie kann sich aber auch auf Mängel erstrecken, die erst nach dem Kauf auftreten. Die Beweislast für das Vorliegen eines Garantiefalles trägt der Käufer. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage und kann daher nicht geltend gemacht werden, wenn sie nicht vertraglich vereinbart wurde.
Kann man bei Privatverkauf Gewährleistung ausschließen?
Ja, bei Privatverkäufen von gebrauchten Gegenständen können die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Für einen wirksamen Gewährleistungsausschluss kommt es jedoch auf die richtige Formulierung im Kaufvertrag an.
Zu unterscheiden ist außerdem, ob der Gewährleistungsausschluss im Wege einer Individualvereinbarung oder durch vorformulierte Geschäftsbedingungen vereinbart wurde. Unsere Kaufvertragsvorlage berücksichtigt diese Unterschiede.
Nach § 444 BGB ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Gerade bei teuren Verkaufsgegenständen kann ein nicht dokumentierter Mangel u.U. dazu führen, dass dem Verkäufer hohe zusätzliche Kosten entstehen, nämlich wenn der Käufer von seinem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch macht. Wenn Sie als privater Verkäufer auf Nummer sicher gehen wollen, ist daher zu empfehlen, dass Sie
- von der Option, Gewährleistung auszuschließen, Gebrauch machen und
- alle Ihnen bekannten Mängel des Kaufgegenstandes in den Kaufvertrag aufnehmen.
Gut zu wissen: Mit der Kaufvertrag-Vorlage von RECHTSDOKUMENTE können private Verkäufer Gewährleistung einfach und wirksam ausschließen.
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