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Verkäufer


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Natürliche Person, männlich

z.B. Harald Hauser

z.B. 13.04.1976

Straße, Hausnummer, PLZ, Ort









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(Ort, Datum)
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(Unterschrift des Verkäufers)
                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift der Käuferin)



QUITTUNG


Mit seiner Unterschrift bestätigt der Verkäufer den Empfang der Anzahlung in vereinbarter Höhe.

                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Verkäufers)
©2002-2024 RECHTSDOKUMENTE (Sequiter Inc.)

Letzte Aktualisierung am 11. Juni 2024

Was ist ein Kaufvertrag?

Im Alltag ist der Kaufvertrag der bei weitem am häufigsten vorkommende Vertragstyp. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung einer Sache an den Käufer verpflichtet. Der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme der Sache.

Die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag sind im § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt.

Der Verkäufer einer Sache ist verpflichtet,

  • dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und
  • dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

Der Käufer der Sache ist verpflichtet,

  • den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und
  • die gekaufte Sache abzunehmen.

Was kann man mit dem Kaufvertrag von RECHTSDOKUMENTE verkaufen?

Mit der Vorlage von RECHTSDOKUMENTE können Sie Kaufverträge für den Verkauf/Kauf von folgenden neuen und gebrauchten beweglichen Sachen erstellen:

  • Kraftfahrzeuge (z.B. Auto)
  • Motorräder
  • Wasserfahrzeuge (z.B. Motorboot, Segelyacht)
  • Wohnwagen
  • Tiere
  • Sonstige bewegliche Sachen (z.B. Möbel, Haushaltsgeräte)

Der Kaufvertrag von RECHTSDOKUMENTE kann für private Verkäufe (Privatverkäufe) und gewerbliche Verkäufe verwendet werden.

Von einem Privatverkauf (umgangssprach auch „Verkauf von privat“) spricht man, wenn der Verkäufer Privatperson bzw. Verbraucher ist.

Von einem gewerblichen Verkauf spricht man, wenn der Verkäufer Unternehmer ist.

Muss ein Kaufvertrag schriftlich geschlossen sein, um wirksam zu sein?

Ein Kaufvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn

  • eine Person (der Verkäufer) ein Angebot macht, d.h. einen Gegenstand / eine Ware für einen bestimmten Preis anbietet, und
  • eine andere Person (der Käufer) dieses Angebot annimmt.

Gerade bei Verkäufen zwischen Privatpersonen (Privatverkäufen) werden Kaufverträge häufig mündlich geschlossen. Obwohl dies bequem ist und ein schriftlicher Vertrag häufig überflüssig zu sein scheint, gehen beide Vertragsparteien bei einem mündlichen Kaufvertrag ein Risiko ein. 

Ein schriftlicher Kaufvertrag bringt Rechtssicherheit: Zum einen lässt sich ohne Zeugen kaum beweisen, dass überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wurde. Auch die konkreten Bestandteile des Vertrages (z.B. Kaufpreis, Zustand der Kaufsache) lassen sich im Nachhinein nur schwer belegen, wenn der Kaufvertrag mündlich geschlossen wurde. Ein schriftlicher Kaufvertrag gilt als Beweis für die getroffenen Vereinbarungen im Falle eines Rechtsstreits

Ein schriftlicher Kaufvertrag ist insbesondere empfohlen beim Verkauf/Kauf

  • von wertvollen Gegenständen,
  • von (Haus-)tieren und
  • von Gegenständen, die über das Internet und/oder ohne vorherige Besichtigung verkauft werden.

Ist ein privater Kaufvertrag verbindlich?

Ein privater Kaufvertrag ist rechtskräftig und bindend. Das bedeutet:

  • der Käufer verpflichtet sich, die Ware abzunehmen und den vereinbarten Preis zu zahlen, und
  • der Verkäufer muss die Ware übergeben.

Was bedeutet Gewährleistung?

Gewährleistung, auch Mängelhaftung oder Sachmängelhaftung, bedeutet im Schuldrecht das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung.

Ein Käufer hat grundsätzlich ein Recht darauf, den Kaufgegenstand frei von Mängeln zu erhalten. Umgekehrt gilt, dass wer etwas verkauft, gesetzlich verpflichtet ist, die Ware frei von Mängeln zu übergeben.

Damit die (Kauf-)sache als frei von Sachmängeln gelten kann, muss Sie den Anforderunen des § 434 Abs. 1 BGB entsprechen, vor allem die vereinbarte Beschaffenheit haben. Anders ausgedrückt: Wenn eine Sache bei Übergabe in dem Zustand ist, der dem vertraglich (in der Beschreibung des Kaufgegenstandes) vereinbarten Zustand entspricht, dann hat sie die vereinbarte Beschaffenheit und gilt als frei von Mängeln. 

  • Beispiel: Ein nicht funktionierender CD-Player gilt nur dann als mangelhaft, wenn er als „funktionierend“ verkauft wurde. Wenn der CD-Player als "nicht funktionierend" verkauft wurde, kann der Käufer das Nichtfunktionieren nicht als einen „Sachmangel“ reklamieren, da die Funktionstüchtigkeit nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit des CD-Players war.

Weist der Kaufgegenstand hingegen einen Mangel auf, dann hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsrechte.

Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer zunächst auf Nacherfüllung bestehen. Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer wahlweise die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann.

Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die entstehenden Kosten zu tragen. Kommt der Verkäufer der Nacherfüllungsforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Käufer nach § 437 BGB weitere Mangelrechte (z.B. Minderung des Kaufpreises) geltend machen.

Die Gewährleistungspflicht gilt grundsätzlich nur für Mängel, die dem Käufer beim Kauf der Sache nicht bekannt waren. Bekannte Mängel sind von der Gewährleistungspflicht ausgeschossen (siehe § 442 Abs. 1 BGB).

Kann man bei Privatverkauf Gewährleistung ausschließen?

Bei Privatverkäufen von gebrauchten Gegenständen können die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Für einen wirksamen Gewährleistungsausschluss kommt es jedoch auf die richtige Formulierung im Kaufvertrag an.

Zu unterscheiden ist außerdem, ob der Gewährleistungsausschluss im Wege einer Individualvereinbarung oder durch vorformulierte Geschäftsbedingungen vereinbart wurde. Unsere Kaufvertragsvorlage berücksichtigt diese Unterschiede. 

Nach § 444 BGB ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Gerade bei teuren Verkaufsgegenständen kann ein nicht dokumentierter Mangel u.U. dazu führen, dass dem Verkäufer hohe zusätzliche Kosten entstehen, nämlich wenn der Käufer von seinem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch macht. Wenn Sie als privater Verkäufer auf Nummer sicher gehen wollen, ist daher zu empfehlen, dass Sie

  • von der Option, Gewährleistung auszuschließen, Gebrauch machen und
  • alle Ihnen bekannten Mängel des Kaufgegenstandes in den Kaufvertrag aufnehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Gewährleistung und Garantie bezeichnen beide Ansprüche, die ein Käufer geltend machen kann, wenn eine Sache, die der Käufer gekauft hat, nicht so beschaffen ist, wie vertraglich vereinbart war. Es gibt jedoch wichtige Unterschiede:

Gewährleistung

  • Gewährleistungsansprüche hat ein Käufer gegenüber dem Verkäufer einer Sache. 
  • Gewährleistung ist gesetzlich festgelegt: Gewerbliche Verkäufer haften für Sachmängel, d.h., sie müssen für eine mangelhafte Leistung einstehen bzw. das vertragsgemäße Funktionieren des Kaufgegenstandes gewährleisten. Gemäß § 438 BGB Abs. 1 S. 3 beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 24 Monate. Bei Gebrauchtwaren ist es möglich, die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate zu verkürzen. Dies muss jedoch vertraglich vereinbart werden.
  • Bei privaten Verkäufen bzw. bei Verkäufen „von privat“ ist es möglich, Gewährleistung komplett auszuschließen.

Garantie

  • Garantieansprüche werden hingegen gegenüber dem Hersteller einer Sache geltend gemacht.
  • Die Gewährung einer Garantie durch den Hersteller der Ware ist freiwillig. Der Umfang der Garantieleistungen kann vom Hersteller ebenfalls frei bestimmt werden.

    Was bedeutet „gekauft wie gesehen“?

    Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ findet sich in vielen Kaufverträgen und ist gerade bei Auto-Kaufverträgen beliebt. Mit der Formulierung wird die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers ausgeschlossen. Mit der Klausel „gekauft wie gesehen“ kann man jedoch nur die gesetzliche Gewährleistung für offensichtliche Mängel ausschließen.

    Wenn Sie als Verkäufer Gewährleistung auch für versteckte Mängel ausschließen möchten, müssen Sie dies ausdrücklich in den Vertrag schreiben. Ein versteckter Mangel ist ein Mangel, den ein durchschnittlicher Käufer durch eine eigene Untersuchung nicht erkennen kann (und der dem Verkäufer auch nicht bekannt war).

    Mit der Kaufvertrag-Vorlage von RECHTSDOKUMENTE können private Verkäufer Gewährleistung einfach und wirksam ausschließen.

    Welche Aufklärungspflichten gibt es beim Autoverkauf?

    Wer ein Auto verkauft, hat generell die Pflicht, den potentiellen Käufer über jene Tatsachen bzw. Eigenschaften des angeboten PKWs aufzuklären, die für den Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Aufklärung muss ungefragt geschehen.

    Beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs bezieht sich die Aufklärungspflicht u.a. auf:

    • Unfallschäden
    • die vorherige Nutzung des Kraftfahrzeugs als Mietwagen

    Kommt ein Verkäufer dieser Pflicht nicht nach, verletzt er seine Aufklärungspflicht und macht sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Das gleiche gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Von einem arglistig verschwiegenen Mangel spricht man, wenn der Verkäufer vorsätzlich falsche Angaben zur Beschaffenheit des Kaufgegenstands gemacht bzw. Tatsachen verschwiegen hat.

    Der Vertragsassistent von RECHTSDOKUMENTE führt Sie durch alle für Ihre individuelle Verkaufssituation relevanten Fragen und berücksichtigt u.a., ob Sie ein privater oder ein gewerblicher Verkäufer sind und es sich bei dem Kraftfahrzeug um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt.

    Bestandteile des Kaufvertrags für ein Kraftfahrzeug (Kfz)

    • Beschreibung des Kfz
    • Zustand des Kfz
    • Angaben zu Unfällen, Vorschäden und sonstigen Mängeln
    • Angaben zum Zubehör (optional)
    • Angaben zum Kilometerzähler
    • Angaben zur Besichtigung
    • Anzahl der Vorbesitzer
    • Angaben zum Motor
    • Angaben zur bisherigen Nutzung
    • Beschränkung der Mängelhaftung bzw. Gewährleistungsausschluss (optional)
    • Angaben zu den Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer)
    • Angaben zu Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten
    • Anzahlung (optional)
    • Ratenzahlungsvereinbarung (optional)
    • Übergabe
    • zusätzliche Vereinbarungen (optional)

    Verwandte Dokumente:

    • Darlehensvertrag: Ein Darlehensvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Konditionen regelt, zu denen ein Geldbetrag verliehen wird und zurückzuzahlen ist.
    • Schuldanerkenntnis: Mit einem Schuldanerkenntnis bestätigt ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger eine bestehende Schuld, wodurch entweder ein selbstständiger Haftungsgrund geschaffen wird (abstraktes Schuldanerkenntnis) oder Einwände gegen den bestehenden Anspruch ausgeschlossen werden (deklaratorisches Schuldanerkenntnis).
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