Es kann zu Konflikten kommen, wenn ein Gesellschafter seiner GmbH mit eigenen Geschäften Konkurrenz macht und in Wettbewerb zu ihr tritt. Dies kann für die Gesellschaft und andere Gesellschafter besonders dann unangenehm sein, wenn der auf eigene Rechnung handelnde Gesellschafter Know-how, Wissen und Kontakte verwendet, die er im Rahmen seiner Gesellschafterstellung erworben hat.
Kommt es zu einem solchen Interessenkonflikt, ist immer zu prüfen, ob der konkurrierende Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegt, das ihm eine Konkurrenztätigkeit untersagt.
Gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt nicht für alle Gesellschafter. Jedem Gesellschafter einer GmbH, der maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat und somit die Geschäfte der Gesellschaft mitbestimmt, obliegt die Treuepflicht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und sich gegenüber der Gesellschaft loyal zu verhalten. Aus dieser Treuepflicht wird für ihn ein gesetzliches Wettbewerbsverbot abgeleitet. Für den Alleingesellschafter gilt dagegen grundsätzlich keine Treuepflicht und kein Wettbewerbsverbot. Ob ein Minderheitsgesellschafter dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegt, kann im Einzelfall fraglich sein.
Daher lohnt es sich in den Fällen, wenn das gesetzliche Wettbewerbsverbot nicht greift, ein vertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter ist eine optionale Klausel in unserem Gesellschaftsvertrag für GmbH.