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GESELLSCHAFTSVERTRAGfür die___________________________________ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Firma, Sitz
Gegenstand des Unternehmens
Stammkapital und Geschäftsanteile
Geschäftsjahr
Dauer der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft
Geschäftsführung, Vertretung
Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführung im Einzelfall sowie generell Weisungen erteilen. Darüber hinaus ist die Gesellschafterversammlung für alle sonstigen im Gesetz und dieser Satzung festgelegten Fälle zuständig.
Gesellschafterbeschlüsse
Aufsichtsrat
Auf Verlangen des Aufsichtsrats hat die Geschäftsführung an der Sitzung teilzunehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände hinzugezogen werden.
Aufgaben des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens drei Viertel von dessen Mitgliedern anwesend sind.
Jahresabschluss, Ergebnisverwendung und gesetzliche Rücklagenbildung
verwendet werden.
Verfügung über Geschäftsanteile
Einziehung von Geschäftsanteilen
Einziehungsvergütung
Tod eines Gesellschafters
Kündigung
Beendigung der Gesellschaft
Wettbewerbsverbot
Bekanntmachung der Gesellschaft
Informationsrecht, Verschwiegenheitspflicht
Gemeinsamer Vertreter
Gründungsaufwand
Mediationsklausel
Salvatorische Klausel
Schlussbestimmungen
UG (haftungsbeschränkt) - Gesellschaftsvertrag ist auch unter folgenden Namen bekannt:
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Unternehmergesellschaft. Für eine Gründung benötigtes Stammkapital bei einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt ein Euro für jeden Gesellschafter. Da eine UG (haftungsbeschränkt) nur mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden kann, nennt sich diese Gesellschaft auch 1-Euro-GmbH oder Mini-GmbH.
Die haftungsbeschränkte UG ist eine Sonderform der GmbH und als solche eine deutsche Kapitalgesellschaft.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist für junge Unternehmerinnen und Unternehmer oder für Start-up Gründerinnen und Gründer oder alle anderen Gründerinnen und Gründer kleiner gewerblicher Unternehmen, insbesondere Dienstleister, geeignet, die ihre Haftung beschränken möchten und deren Unternehmen mit geringem Kapital auskommen.
Ja. Die Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wirksam errichtet werden.
Dabei nimmt der Notar nicht nur die Beurkundung im engeren Sinne vor. Er berät - ohne gesonderte Vergütung - die Beteiligten auch über alle mit der Gesellschaftsgründung zusammenhängenden Rechtsfragen und meldet die Gründung der Gesellschaft beim Handelsregister an.
Das Mindestkapital einer UG beträgt bei ihrer Gründung 1 (ein) Euro (§ 5a GmbHG).
Das Stammkapital muss in voller Höhe eingezahlt werden, damit die Anmeldung erfolgen kann.
Das Stammkapital kann maximum 24.999 Euro sein.
Stammkapital kann nur in bar eingezahlt werden, Sacheinlagen sind unmöglich (gemäß § 5a Abs.2 GmbHG).
Dieses Verbot der Sacheinlage gilt auch für Kapitalerhöhungen.
Jede UG muss ein Viertel ihres Jahresüberschusses abzüglich des Verlustvortrages aus dem Vorjahr als Gewinnrücklage einstellen (gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG).
Wenn die Rücklage in Höhe von 24.999 Euro angelegt ist, kann die UG in eine GmbH umfirmiert werden.
Nein, die Umwandlung der UG in eine GmbH ist nicht verpflichtend, es besteht kein Zwang.
Hat Stammkapital erst einmal 24.999 Euro erreicht, können die Gesellschafter entscheiden, ob sie ihre Gesellschaft in eine klassische GmbH umwandeln möchten (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Wenn die Gesellschafter der Gesellschaft nicht in eine GmbH umwandeln wollte, wird die UG (haftungsbeschränkt) zuletzt leben.
Die UG (haftungsbeschränkt) hat folgende Organe:
Ausländer können grundsätzlich als Geschäftsführer bestellt werden. Um die Geschäftsführung sicherzustellen und eventuelle Probleme mit der Ausländerbehörde zu vermeiden, sollte vorab geklärt werden, ob mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerechnet werden kann.
Geschäftsführer kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht sein, wer
a) Unterlassen der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) falsche Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 des Aktiengesetzes,
d) unrichtige Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e) wenn man nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und dies noch nicht länger als 5 Jahre her ist, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Eine UG (haftungsbeschränkt) kann sowohl von einer Einzelperson als auch von mehreren Personen gegründet werden. Dabei müssen die Gesellschafter nicht notwendigerweise deutsche Staatsbürger sein, auch Ausländer können Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) werden.
Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen (z.B. GmbH) sowie rechtsfähige Gesellschaften (z.B. OHG oder KG) eine UG (haftungsbeschränkt) gründen.
Ja. Ausländische Gesellschaften können genauso wie ausländische natürliche Personen Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) werden.
Ein Quorum ist eine Mindestzahl anwesender stimmberechtigter Gesellschafter, die bei einer Abstimmung erreicht werden muss, damit das Abstimmungsergebnis gültig ist.
Das Quorum wird meist als Prozentsatz der Abstimmungsberechtigten (nach dem Nennbetrag ihrer Geschäftsanteile) ausgedrückt. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
Das Gesetz sieht - mit einigen Ausnahmen - keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich eines Mindestanteils der vertretenen Stimmen vor. Eine Abstimmung kann daher grundsätzlich schon dann erfolgen, wenn nur ein stimmberechtigter Gesellschafter anwesend ist.
Damit wichtige Entscheidungen nicht von einer Minderheit der Stimmen getroffen werden können, empfiehlt sich ein Wert, der über 50 % liegt. In Gesellschaftsverträgen ist Quorum von mindestens 51% weit verbreitet und die Beschlussfähigkeit wird oft von der Einhaltung bestimmter weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht.
Ein Aufsichtsrat ist in einer UG nur dann obligatorisch, wenn die UG mehr als 500 Mitarbeiter hat. In der Praxis ist dies allerdings kaum von Relevanz.
Eine UG wer hat weniger als 500 Mitarbeiter kann Aufsichtsrat haben als freiwillig.
Die wichtigsten Unterschiede sind:
Grundlegende Inhalte unseres Gesellschaftsvertrages für UG (haftungsbeschränkt) sind:
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