Zuletzt aktualisiert am 11. Juni 2024
Was ist eine Generalvollmacht?
Mit einer Generalvollmacht erteilen Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens die Befugnis, Sie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. beim Abschluss von Verträgen) zu vertreten.
Eine Generalvollmacht ist die umfassendste und weitreichendste Bevollmächtigung, mit der man einer anderen Person die Befugnis erteilt, stellvertretend für einen selbst zu handeln.
Eine Generalvollmacht ist auch unter folgenden Namen bekannt:
- Generalvollmacht für Privatpersonen
- Vollmacht für Privatpersonen
- Generalvollmacht privat
- Private Vollmacht
- Vollmacht für das Vermögen
- Vollmacht für Behördengänge
Welche Befugnisse kann man mit einer Generalvollmacht erteilen?
Mit einer Generalvollmacht werden eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens üblicherweise dazu ermächtigt, Sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, in denen eine Vertretung gesetzlich erlaubt ist.
Das bedeutet, dass mit einer Generalvollmacht gewöhnlich die folgenden Befugnisse erteilt werden:
- Erwerb und Veräußerung von beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten
- Bestellung, Kündigung und Aufgabe von dinglichen Rechten jeder Art an Grundstücken und anderen Gegenständen
- Entgegennahme von Zahlungen und Ausstellung von Quittungen
- Ausübung von Stimmrechten und Gesellschafterrechten, insbesondere die Teilnahme an Versammlungen
- Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
- Vornahme von Schenkungen
- Zugang zu allen Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsangelegenheiten (einschließlich Internet-Konten) sowie deren Abänderung oder Kündigung usw.
- Erteilung von Untervollmachten an Dritte
Mit der Vorlage von RECHTSDOKUMENTE haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Befugnisse auszuschließen und Ihre Generalvollmacht so nach Ihren Vorstellungen und Wünschen auszugestalten - individueller als jeder Vordruck!
In welchen Angelegenheiten ist eine Vertretung nicht möglich?
Laut Gesetz ist die Vertretung durch eine andere Person in den allerpersönlichsten Lebensbereichen nicht gestattet. Damit sind insbesondere die folgenden Bereiche gemeint:
- Eheschließung und Scheidung (siehe § 1311 BGB)
- Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags (siehe § 2064 BGB und § 2274 BGB)
- Einwilligung in medizinische Behandlung (siehe § 630d BGB)
- Ausübung des Wahlrechts
Wenn eine Person Ihres Vertrauens Sie in gesundheitlichen Angelegenheiten vertreten soll, ist es ratsam, neben der Generalvollmacht eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung zu erstellen.
Für wen ist eine Generalvollmacht sinnvoll?
Mit einer Generalvollmacht bestimmen Sie, wer in vermögensrechtlichen Angelegenheiten stellvertretend für Sie handeln soll.
Sollten Sie durch einen Unfall oder durch Krankheit geschäftsunfähig werden und es ist keine Generalvollmacht vorhanden, dann bestimmt ein zuständiges Gericht einen gesetzlichen Betreuer für Sie, ohne Ihre Wünsche zu kennen oder zu berücksichtigen (siehe § 1814 BGB). Dabei können Gerichtskosten und auch eine Aufwandsentschädigung für den Betreuer anfallen, die i.d.R. vom Betroffenen zu tragen sind
Eine Generalvollmacht zu haben ist immer sinnvoll, weil:
- Mit einer Generalvollmacht bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll.
- Mit einer Generalvollmacht können Sie eine gerichtlich angeordnete Betreuung umgehen (und die damit verbundenen Kosten sparen), falls Sie selbst aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr entscheidungsfähig sind.
- Mit unserer anpassbaren Mustervorlage können Sie bestimmen, ob Ihr Bevollmächtigter eine Aufwandsentschädigung bekommen soll.
Mit einer Generalvollmacht können Sie für den Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit vorsorgen: nämlich indem Sie Ihre Vollmacht so einrichten, dass sie erst dann in Kraft tritt, wenn Sie selbst nicht mehr geschäftsfähig sind.
Sie können Ihre Generalvollmacht auch sofort in Kraft treten lassen, z.B. wenn Sie die Befugnis, in Ihrem Namen bestimmte Dokumente aufzusetzen, (vorrübergehend oder dauerhaft) auf Ihren Lebenspartner übertragen möchten. Gegenüber einer Einzelvollmacht hat eine Generalvollmacht den Vorteil, dass Sie nicht für jedes Rechtsgeschäft eine neue Einzelvollmacht aufsetzen müssen.
Was ist der Unterschied zwischen Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht?
Zwischen einer Generalvollmacht und einer Vorsorgevollmacht gibt es insbesondere zwei Unterschiede:
1. Umfang der Befugnisse
Mit einer Generalvollmacht erteilen Sie einer oder mehreren Personen die Befugnis, Sie in allen gesetzlich zulässigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie neben vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch persönliche und gesundheitliche Angelegenheiten regeln.
2. Zeitpunkt des Inkraftretens
Bei einer Generallvollmacht können Sie bestimmen, ob Ihre Vollmacht
- sofort (d.h., sobald Sie Ihre Vollmacht unterschrieben haben),
- bei Geschäftsunfähigkeit oder
- zu einem bestimmten Datum
in Kraft treten soll.
Eine Vorsorgevollmacht tritt hingegen i.d.R. nur bei Geschäftsunfähigkeit in Kraft.
Was versteht man unter Geschäftsunfähigkeit?
Nach § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt eine Person als geschäftsunfähig, die sich „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet“, und es sich dabei nicht um einen Zustand handelt, der „seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“
Um die Geschäftsunfähigkeit einer Person nachzuweisen ist die Feststellung und Bescheinigung durch einen Arzt erforderlich.
Muss eine Generalvollmacht immer schriftlich sein?
Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf eine Vollmacht keiner besonderen Form, so dass grundsätzlich auch eine mündlich erteilte Generalvollmacht gültig sein kann. Dennoch ist es immer ratsam, eine Generalvollmacht schriftlich zu erteilen. Der Hauptgrund hierfür ist, dass eine mündliche Vollmacht oft nur schwer nachgewiesen werden kann.
Wer darf mich vertreten?
Mit unserer Vorlage können Sie bis zu vier Personen dazu ermächtigen, Sie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Jeder der Bevollmächtigten muss unbeschränkt geschäftsfähig, d.h. mindestens 18 Jahre alt sein.
Wenn mehr als eine Person stellvertretend für Sie handeln soll, haben Sie die Wahl zwischen einer gemeinsamen Vertretung durch die Bevollmächtigten und einer ersatzweisen Vertretung.
Ersatzweise Vertretung
Bei der ersatzweisen Vertretung bestimmten Sie einen Hauptbevollmächtigen und die anderen Bevollmächtigen (Ersatzbevollmächtigte) handeln nur dann, wenn der Hauptbevollmächtigte nicht handeln kann (z.B. wegen Krankheit oder Abwesenheit) oder nicht handeln will (z.B. wegen eines Interessenkonflikts).
Dies hat den Vorteil, dass beim Ausfall der bevollmächtigten Personen die verbliebenen Bevollmächtigten weiter für Sie handeln können, so dass keine Vertretungslücken entstehen. Es ist sinnvoll, mindestens eine ersatzbevollmächtigte Person zu nennen.
Gemeinsame Vertretung
Bei der gemeinsamen Vertretung müssen die Bevollmächtigten jede Entscheidung gemeinschaftlich treffen. Die Bevollmächtigen dürfen Sie nur zusammen vertreten.
Die Bevollmächtigung mehrerer Personen gemeinsam hat den Vorteil, dass diese sich gegenseitig kontrollieren können und Entscheidungen und Handlungen von allen Bevollmächtigten überprüft werden können. Dies hat aber auch den Nachteil, dass es zu Unstimmigkeiten kommen kann, wodurch sich die Ausführung von Rechtsgeschäften u.U. verzögert.
Was bedeutet es, eine Generalvollmacht „über den Tod hinaus“ zu erteilen?
Eine Generalvollmacht wird gewöhnlich „über den Tod hinaus" gewährt, was bedeutet, dass die Vollmacht auch nach Tod des Vollmachtgebers gültig bleibt.
Dies hat den Vorteil, dass so die Zeit vom Tod bis zur Ermittlung der rechtmäßigen Erben überbrückt werden kann. Der/Die Bevollmächtigte kann die Vollmacht z.B. dafür nutzen, Verträge des Vollmachtgebers zu kündigen, ohne erst auf die Erteilung des Erbscheins warten zu müssen. So können unnötige Kosten vermieden werden.
Nach dem Tod des Vollmachtgebers können dessen Erben des Generalvollmacht widerrufen.
Eine Vollmacht, die auch nach dem Tod des Vollmachtgebers gilt, wird auch transmortale Vollmacht genannt.
Mit unserer Mustervorlage haben Sie neben der Option „über den Tod hinaus" die Möglichkeit
- Ihre Generalvollmacht mit Ihrem Tod erlöschen zu lassen oder
- ein Enddatum für die Gültigkeit Ihrer Generalvollmacht zu bestimmen (falls nur eine vorübergehende Stellvertretung erwünscht ist).
Muss meine Generalvollmacht von einem Notar beglaubigt werden?
Ob Ihre Generalvollmacht von einem Notar oder einer vergleichbaren Behörde beglaubigt werden muss, hängt davon ob, welche Befugnisse Sie der Person Ihres Vertrauens erteilen möchten.
Mit unserer Vorlage können Sie entscheiden, welche Befugnisse Sie der Person Ihres Vertrauens erteilen. Die Befugnisse, die Sie ohne Beglaubigung wirksam erteilen können, sind getrennt von den Befugnissen, die einer (notariellen) Beglaubigung bedürfen (z.B. Kauf und Verkauf von Immobilien), aufgeführt, so dass Sie genau sehen können, unter welchen Bedingungen Ihre Generalvollmacht von einem Notar beglaubigt werden müsste.
Sie können Ihre Generalvollmacht von
- einem Notar oder
- bei einer Betreuungsbehörde oder Gemeindeverwaltung
beglaubigen lassen. Letzteres ist wesentlich günstiger als die Beglaubigung durch einen Notar.
Die Beglaubigung bezieht sich in jedem Fall nur auf die Echtheit Ihrer Unterschrift, nicht auf den Inhalt Ihrer Generalvollmacht.
Was bedeutet „Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“?
§ 181 BGB verbietet, dass jemand als Vertreter einer anderen Person Rechtsgeschäfte („Insichgeschäfte“) mit sich selbst oder als gleichzeitiger Vertreter einer dritten Person abschließt.
Bei Insichgeschäften besteht ein erhöhtes Risiko, dass der Bevollmächtigte nicht in Ihrem, sondern seinem eigenen Interesse (oder dem Interesse eines Dritten, den der Bevollmächtigte ebenfalls vertritt) handelt. Daher setzt eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, d.h. die Erlaubnis von Insichgeschäften, ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten voraus.
Die Vorlage von RECHTSDOKUMENTE ist so konfiguriert, dass Insichgeschäfte nur dann erlaubt werden, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.
Wann tritt meine Generalvollmacht in Kraft?
Üblicherweise tritt die Generalvollmacht sofort mit der Unterschrift des Vollmachtgebers in Kraft. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Inkrafttreten Ihrer Generalvollmacht an das Eintreten bestimmter Bedingungen (z.B. Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers) oder an ein bestimmtes Datum zu knüpfen.
Mit unserer Vorlage können Sie selbst bestimmen, ob Ihre Generalvollmacht in Kraft tritt
- sobald Sie die Generalvollmacht unterschrieben haben,
- wenn ein Arzt Ihre Geschäftsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt hat oder
- wenn ein bestimmtes Datum erreicht wird.
Kann man eine Generalvollmacht widerrufen?
Ja, solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie Ihre Generalvollmacht jederzeit widerrufen oder ändern.
Beim Widerruf Ihrer Generalvollmacht sollten Sie
- den Bevollmächtigten schriftlich über den Widerruf der Generalvollmacht informieren,
- das Original der Generalvollmacht vom Bevollmächtigten zurückverlangen,
- falls zutreffend, alle Untervollmachten, die der Bevollmächtigte erteilt hat, ebenfalls zurückverlangen und
- alle Kopien der Generalvollmacht vernichten.
Generell ist es ratsam, dass Sie Ihre Generalvollmacht etwa alle zwei Jahre überprüfen und bei Bedarf aktualisieren.