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Ehevertrag

zwischen

_________________________ _________________________, geboren am 28. März 2024, wohnhaft in ___________________________________________________________________

- nachfolgend „Ehemann“ genannt -

und

_________________________ _________________________, geboren am 28. März 2024, wohnhaft in ____________________________________________________________________

- nachfolgend „Ehefrau“ genannt -


Die Erschienenen erklärten, einen Ehevertrag errichten zu wollen und ersuchten den amtierenden Notar um Beurkundung. Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Sie wurde von den Beteiligten verneint. Die Erschienenen erklärten sodann bei gleichzeitiger Anwesenheit folgendes mündlich:

  • Vorbemerkung
  • Die Ehegatten haben am 28. März 2024 vor dem Standesbeamten in __________________________ unter der Heiratsnummer __________ miteinander die Ehe geschlossen. Für beide Ehegatten ist es die erste Ehe. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Die Ehegatten haben bisher noch keinen Ehevertrag errichtet und leben daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • Die Ehegatten haben folgendes gemeinsames Kind:
  • _________________________ _________________________, geboren am __________________ .

  • Weitere Kinder haben die Ehegatten nicht.
  • Berufliche Situation
  • Der Ehemann ist als __________ tätig.
  • Die Ehefrau ist als __________ tätig.
  • Gütertrennung
  • Die Ehegatten heben hiermit den gesetzlichen Güterstand auf und vereinbaren stattdessen Gütertrennung. Jeder von ihnen ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im ganzen, auch über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushaltes, frei zu verfügen.
  • Die Ehegatten verzichten auf etwa bisher entstandene Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns und nehmen diese Verzichtserklärungen wechselseitig an.
  • Der Notar hat die Ehegatten darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich des Zugewinnes bei der Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet, dass sich das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht vermindern können und dass die Privilegierung des § 5 ErbStG keine Anwendung findet.
  • Die Gütertrennung soll derzeit nicht in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Jeder von den beiden Ehegatten ist jedoch berechtigt, den Eintragungsantrag jetzt oder künftig alleine zu stellen.
  • Die Ehegatten verzichten auf die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses.
  • Versorgungsausgleich
  • Im Falle einer Scheidung der Ehe schließen die Ehegatten hiermit nach § 6 VersAusglG gegenseitig den Versorgungsausgleich aus.
  • Der Notar hat die Ehegatten über die Bedeutung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt, insbesondere darüber, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte, das sind Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, bei Scheidung der Ehe nicht geteilt werden.

    Er hat die Ehegatten auf die Risiken fehlender sozialer Sicherung im Scheidungsfall, aber auch auf die denkbare Nichtigkeit dieser Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit hingewiesen. Den Ehegatten ist bekannt, dass der Ausschluß des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von ihnen innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Sie erklären, dass auch in diesem Falle die Vereinbarung der Gütertrennung aufrecht erhalten bleiben soll.
  • Der Notar hat die Ehegatten zudem darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Gericht bei Scheidung der Ehe standhalten muss.
  • Sonstige vermögensrechtliche Ansprüche
  • Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden.

    Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

  • Hinweise des Notars
  • Der Notar hat die Erschienen eingehend über die rechtliche Tragweite ihrer vorstehend abgegebenen Erklärungen belehrt.

    Die Ehegatten wissen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ein Ehevertrag unwirksam sein kann, wenn er aus einer ungleichen Verhandlungsposition heraus abgeschlossen wird und zu einer einseitigen Aufbürdung der Lasten bei einem Ehegatten führt. Bei einer Änderung ihrer in diesem Vertrag dargestellten Lebensplanung werden die Ehegatten den Ehevertrag den neuen Umständen anpassen.

    Zudem hat der Notar hat die Erschienenen darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag jederzeit richterlicher Inhaltskontrolle unterliegen könnte und keineswegs absolute rechtliche Sicherheit verschaffen kann. Gleichwohl wünschen die Parteien diese Vereinbarung.

    Sollten sich eine oder mehrere Regelungen in diesem Vertrag als unwirksam erweisen, so soll der Vertrag im Übrigen Gültigkeit behalten.

    Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

  • Schlussbestimmungen
  • Die Ehegatten beantragen die Erteilung je einer Ausfertigung dieser Urkunde.
  • Die Kosten dieser Urkunde tragen die Ehegatten je zur Hälfte.

Das Protokoll wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:

                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
Ehemann
_______________________________
Ehefrau
_______________________________
Notar
©2002-2024 RECHTSDOKUMENTE (Sequiter Inc.)

Zuletzt aktualisiert 3. November 2022

Was ist ein Ehevertrag?

Mit einem Ehevertrag regeln die Eheleute die finanziellen und privaten Aspekte ihrer Ehe, so dass im Falle einer Trennung oder Scheidung Unterhalts- und Versorgungsansprüche, Vermögensfragen und viele andere Aspekte der Ehe bereits im beidseitigen Einverständnis geklärt sind. Ein Ehevertrag wird in der Regel vor oder während der Ehe aufgesetzt. Nach der Ehe, also im Hinblick auf eine Trennung oder Scheidung, können die Ehepartner eine Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung schließen. Bei RECHTSDOKUMENTE finden Sie auch eine Vorlage für eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung. 

Was kann ich mit diesem Ehevertrag regeln?

Mit unserem Muster für einen Ehevertrag können Sie folgende Aspekte Ihrer Scheidung regeln:

1) Ehelicher Güterstand

Sie können einen sehr wichtigen Aspekt der Ehe, nämlich den ehelichen Güterstand regeln.

Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Eheleuten zueinander. Dabei wird grundsätzlich zwischen drei Varianten des Güterstandes unterschieden:

Zugewinngemeinschaft (Normalfall)
Gütertrennung
Gütergemeinschaft
 
Der Standardfall ist die Zugewinngemeinschaft, d.h. Ehepartner leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sie denn, sie haben schriftlich einen anderen Güterstand vereinbart (z.B. in einem Ehevertrag).

Das Vermögen, das von einem Ehepartner mit in die Ehe gebracht wurde, gehört dem jeweiligen Ehepartner alleine. Das Gleiche gilt beim Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Wie wird der Zugewinn berechnet?


Bei einer Scheidung wird das Anfangs- und Endvermögen der beiden Ehepartner betrachtet, zusammengerechnet, durch zwei geteilt und der, der tatsächlich mehr besitzt, muss mit einer Geldzahlung die Differenz ausgleichen. Dieser Ausgleich wird Zugewinnausgleich genannt.

Hausrat and Altersvorsorge werden im Vermögensausgleich nicht berücksichtigt, sondern getrennt behandelt.

Beispiel:

Ehepartner A hatte am Anfang der Ehe 10.000 Euro. Bei der Scheidung hat A aus seiner Berufstätigkeit ein Vermögen von 25.000 Euro angespart. Ehepartner B hatte am Anfang der Ehe 5.000 Euro und bei der Scheidung 6.000 Euro.

Berechnung des Zugewinns:

Zugewinn des Ehepartners A ist 15.000 Euro (25.000 Euro - 10.000 Euro).

Zugewinn der Ehepartners B ist 1.000 Euro (6.000 Euro - 5.000 Euro)

Der zu teilende Überschuss an Zugewinn ist 14.000 Euro (15.000 Euro – 1.000 Euro)

Ehepartner B kann von Ehepartner A die Hälfte des Überschusses, also 7.000 Euro verlangen.

Gütertrennung

Ehepartner haben die Möglichkeit, in einem schriftlichen Vertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzuheben und stattdessen Gütertrennung zu wählen.

Bei einer Gütertrennung werden die Ehepartner vermögensrechtlich wie unverheiratete Personen angesehen. Das bedeutet, dass jeder Partner sein Vermögen behält, es allein verwalten und darüber frei verfügen kann.

Im Scheidungsfall kommt es somit nicht zu einem Zugewinnausgleich, d.h. jeder Ehepartner behält das Eigentum an dem von ihm/ihr vor oder während der Ehe erworbenen Vermögen. Von dieser Regelung ausgeschlossen ist jedoch gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen, also Vermögen, das beiden gehört, wie z.B. Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto und die ehelichen Ersparnisse.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Ehepartner, die den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, jedoch einzelne Vermögenswerte (z.B. Immobilien oder Unternehmen) aus einem möglichen Zugewinnausgleich ausschließen möchten, können schriftlich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Das ausgeschlossene Vermögen wird dann bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht mit einbezogen.

2) Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Ansprüche aus der Altersvorsorge (Rente).

Ehepartner haben in der Regel unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften, weil z.B. einer der Partner wegen Kinderbetreuung nicht oder nur für eine gewisse Zeit gearbeitet hat usw.

Durch den Versorgungsausgleich sollen diese Unterschiede gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz ausgeglichen werden. Hiernach wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, halbiert und beiden Ehepartnern jeweils zu 50% gutgeschrieben.

Beispiel für einen Versorgungsausgleich:

Ehemann M hat zum Zeitpunkt der Scheidung gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 2.000 €, eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 300 € und einen Anspruch in Höhe von 250 € aus einer Riester-Rente.

Der Ehefrau F hingegen steht ein Anspruch auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.500 € zu.

Kommt es zu einer Scheidung, müssen diese Beträge hälftig geteilt werden. Demzufolge bekommt M 750 € aus der Beamtenversorgung der F. Insgesamt kommt er damit auf 2.025 € (750 € + 1.000 € + 150 € + 125 €) und F erhält 1.000 € aus der gesetzlichen Rente des M, 150 € aus der betrieblichen Altersversorgung des M und 125 € aus der Riester-Rente des M. Insgesamt kommt sie damit ebenfalls auf 2.025 € (1.000 € + 150 € + 125 € + 750 €).

Ohne einen solchen Ausgleich hätte M insgesamt 2.550 € und F 1.500 € erhalten.

Kann auf Versorgungsausgleich verzichtet werden?

Auf den Versorgungsausgleich kann grundsätzlich verzichtet werden. Ein kompletter Verzicht kann jedoch problematisch sein, wenn die Ehepartner im Ehevertrag auch auf Unterhalt verzichtet haben, insbesondere dann, wenn einer der Ehepartner über erheblich höhere Einkünfte verfügt und der andere Partner durch den Verzicht massiv benachteiligt wird.

Können Rentenansprüche nur teilweise vom Ausgleich ausgeschlossen werden?

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG kann nicht nur ein vollständiger, sondern auch ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart werden.

Zum Beispiel können private Rentenversicherungen oder Betriebsrenten (z.B. Beamtenversorgung) vom Ausgleich ausgeschlossen und nur gesetzliche Rentenansprüche ausgeglichen werden.

Bei einem teilweisen Verzicht ist es wichtig, dass der verzichtende Ehegatte weiß, worauf er verzichtet und wie sich das auf seine Rente auswirkt. Das bedingt, dass die entsprechenden Werte vor dem Verzicht ausgerechnet und klargestellt werden.

3) Nachehelicher Unterhalt

Nachehelichen Unterhalt bekommt der bedürftige Ehepartner vom leistungsfähigen Ehepartner nach einer Scheidung.

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

Grundsätzlich gilt: nach einer Scheidung muss jeder Ehepartner seinen eigenen Unterhalt finanzieren. Sollte ein Ehepartner jedoch nicht in der Lage sein, sich selbst nach der Scheidung zu versorgen, kann dieser möglicherweise vom anderen Ehepartner nachehelichen Unterhalt verlangen.

Ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, hängt von folgenden Unterhaltstatbeständen ab:

- Unterhalt wegen Kinderbetreuung
- Unterhalt wegen Alter
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt (Ausgleich von Einkommensdifferenz, um ehelichen Lebensstandard zu erhalten)
- Ausbildungsunterhalt (wenn in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen wurde)
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (wenn es grob unbillig wäre, keinen Unterhalt zu zahlen)
 
Der fordernde Ehepartner kann also nur Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist und einen besonderen Grund dafür hat, warum er finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen kann.

Des Weiteren wird Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners vorausgesetzt. Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Zahlenden muss immer ein Selbstbehalt in bestimmter Höhe verbleiben.

Welche Möglichkeiten zur Vereinbarung von Unterhalt bietet die Vorlage?

a) Gesetzlicher Unterhalt:

Sie können den gesetzlichen Unterhalt vereinbaren. 

Grundsätzlich gilt: nach einer Scheidung muss jeder Ehepartner seinen eigenen Unterhalt finanzieren. Sollte ein Ehepartner jedoch nicht in der Lage sein, sich selbst nach der Scheidung zu versorgen, kann dieser möglicherweise vom anderen Ehepartner nachehelichen Unterhalt verlangen.

Ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, hängt von folgenden Unterhaltstatbeständen ab:

- Unterhalt wegen Kinderbetreuung, § 1570 BGB
- Unterhalt wegen Alter, § 1571 BGB
- Unterhalt wegen Krankheit, § 1572 BGB
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
- Aufstockungsunterhalt (Ausgleich von Einkommensdifferenz, um ehelichen Lebensstandard zu erhalten), § 1573 Abs. 2 BGB
- Ausbildungsunterhalt (wenn in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen wurde), § 1575 BGB
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (wenn es grob unbillig wäre, keinen Unterhalt zu zahlen), § 1576 BGB
- Ehe von langer Dauer (bei einer Ehezeit ab 15 – 20 Jahren)

Der fordernde Ehepartner kann also nur Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist und einen besonderen Grund dafür hat, warum er finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen kann.

Des Weiteren wird Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners vorausgesetzt. Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Zahlenden muss immer ein Selbstbehalt in bestimmter Höhe verbleiben.

Wenn bezüglich des nachehelichen Unterhalts keine Vereinbarung getroffen wird, gilt die gesetzliche Regelung. Danach steht im Falle einer Scheidung dem Ehepartner, der seinen Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten kann, ein Unterhaltsanspruch zu.

b) Kompletter Verzicht auf Unterhalt: 

Ein vollständiger Verzicht auf sämtliche gesetzliche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Ehegatten die gegenseitige Verantwortung über die Ehescheidung hinaus abbedingen wollen und dies dem gelebten oder geplanten Ehetyp entspricht.

Dies gilt vor allem für Ehen ohne Kinderwunsch sowie beiderseits berufstätiger, vermögensmäßig unabhängiger Personen sowie bei (Wieder-)Verheiratung bereits gesicherter, älterer Personen, sofern beide einkommensmäßig versorgt sind.

Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann insbesondere wegen Kinderbetreuung, Alter und Krankheit ungültig sein. Hierbei ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Dabei müssen sämtliche individuellen Verhältnisse der Eheleute gewürdigt werden, insbesondere also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die geplante oder bereits verwirklichte Lebenssituation.

Sollte sich der Ehevertrag als sittenwidrig erweisen, so treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.

c) Teilweiser Verzicht auf Unterhalt: 

Die Ehepartner können auch einen teilweisen Verzicht vereinbaren.

Ein teilweiser Unterhaltsverzicht (beschränkter Unterhaltsverzicht) kann vereinbart werden, indem Unterhalt nur für folgende Unterhaltstatbestände festgelegt wird:

- Kinderbetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB,
- Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen (§§ 1571, 1572 BGB),

aber nur soweit die Voraussetzungen dieser Unterhaltstatbestände zum Zeitpunkt der Beendigung oder Pflege eines gemeinschaftlichen Kindes vorliegen.

In allen anderen Fällen muss jeder Ehepartner nach Scheidung für seinen Unterhalt in vollem Umfang selbst aufkommen, soweit der Unterhaltsverzicht reicht.

d) Vereinbarung eines monatlichen Festbetrags:

Die Ehepartner können regeln, dass einer der Ehepartner an den anderen Partner einen monatlichen Unterhaltsbetrag zahlen soll. Die genaue Berechnung des Ehegattenunterhalts ist immer vom Einzelfall abhängig.

Es gibt aber von den jeweiligen Oberlandesgerichten entwickelte besondere Leitlinien für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen.

Das unterhaltsrelevante Einkommen von beiden Ehepartnern muss erst einmal bestimmt werden.

Zunächst muss das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet werden. Kapitalzinsen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Beteiligung an einem Unternehmen, Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Arbeitslosengeld, Abfindungen, Einkommenssteuererstattungen, Krankengeld, Sachleistungen des Arbeitgebers oder der Wohnwert der eigenen Immobilien usw. müssen dem Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden.

Verbindlichkeiten, wie z.B. Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, eine 5 %-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, Betriebsausgaben bei Selbständigen, Fortbildungskosten, eine angemessene Altersvorsorge von 5 % des Bruttolohns, Kindesunterhalt, sowie Darlehensleistungen, die den ehelichen Lebensstandard geprägt haben, können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden.

Als nachehelichen Unterhalt gibt es grundsätzlich 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens (knapp 43 Prozent) des geschiedenen Partners, wenn der andere nicht erwerbstätig ist. Nach den Süddeutschen Unterhaltsrichtlinien hat der Unterhaltsberechtigte allerdings einen Anspruch auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens.

Online-Rechner für den nachehelichen Unterhalt können verwendet werden, um eine grobe Kalkulation auszurechnen. Besondere Aspekte und Einzelheiten einer Situation werden bei einem solchen Rechner jedoch nicht berücksichtigt.

Unterhaltspflicht wegen Kinderbetreuung

Übernimmt ein Ehegatte nach der Scheidung die Betreuung der gemeinsamen Kinder, so darf er von dem anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung der Kinder Unterhalt verlangen. Dieser gesetzliche Anspruch auf „Betreuungsunterhalt“ ist zunächst auf die ersten drei Lebensjahre jedes Kindes beschränkt. Er verlängert sich jedoch, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Mit dem BGH Urteil vom 11.02.2004 (Az. XII ZR 265/02) betont das Gericht die Bedeutung des gesetzlichen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder. Der Unterhaltsanspruch sei am Kindesinteresse ausgerichtet und daher der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen.

4) Erbrecht

In unserem Vordruck für einen Ehevertrag können Sie zudem wichtige Regelungen hinsichtlich des Erbguts treffen. Sie können z.B. bestimmen, dass ein vorhandenes gemeinsames Testament bei einer Scheidung nicht mehr wirksam sein soll und dass die Ehepartner bei einer Scheidung keine gesetzlichen Erbansprüche gegeneinander geltend machen dürfen.

Welchen Erb- und Pflichtteilsanspruch gibt es?

Ein Ehepartner ist gesetzlich berechtigt, die Hälfte seines gesetzlichen Erbteilanspruchs aus dem Vermögen des verstorbenen Ehepartners zu verlangen, falls kein Testament vorliegt oder er im Testament nicht bzw. nicht ausreichend bedacht wurde. Dieser Erbteil wird Pflichtteil genannt. In dem Ehevertrag von RECHTSDOKUMENTE können die Ehepartner bestimmen, dass sie auf einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe des anderen Ehepartners verzichten.

Formvorschriften

Ein Ehevertrag muss in der Regel notariell beurkundet werden, insbesondere wenn er Regelungen zum Güterrecht oder zum Unterhaltsrecht beinhaltet. Sie können Ihren fertigen Ehevertrag von RECHTSDOKUMENTE zum Notar nehmen. Für die notarielle Beurkundung fallen selbstverständlich Notarkosten an. 

Andere Bezeichnungen:

Ein Ehevertrag ist auch unter folgenden Namen bekannt:

  • Ehegattenvertrag
  • Ehegattenvereinbarung
  • Vertrag für Ehepartner
  • Vertrag für Ehepaare
  • Ehevertrag über Gütergemeinschaft
  • Ehevertrag mit Gütertrennung
  • Vertrag für Ehegatten
  • Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft

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