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BERATUNGSVERTRAG

ZWISCHEN

______________________________
mit Sitz in: ____________________________________
vertreten durch: ______________________________

- nachfolgend der „Auftraggeber“ genannt -

UND

______________________________
wohnhaft in: ____________________________________

- nachfolgend der „Berater“ genannt -

- nachfolgend der „Vertrag“ genannt -


  • Beratungsleistungen

    1. Die zu erbringenden Beratungsleistungen (nachfolgend die „Beratungsleistungen") werden in der diesem Vertrag beigefügten Leistungsbeschreibung aufgeführt und beschrieben, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags ist.
    2. Die Beratungsleistungen orientieren sich an dem den Vertragsparteien bei Vertragsschluss bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, kann eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgen.
    3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Erstellung eines Werkes oder Erzielung eines bestimmten Erfolges durch den Berater nicht das Ziel dieses Vertrages ist.
  • Erbringung der Beratungsleistungen

    1. Die vereinbarten Beratungsleistungen sind ab dem __________________  zu erbringen.
    2. Die Erbringung der Beratungsleistungen erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftraggeber.
    3. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen Ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Berater ist weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Beratungsleistungen (hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung) umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers. Die Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich. Dem Berater steht kein Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers zu.
    4. Der Berater erbringt die Beratungsleistungen in eigener Verantwortung und in eigener Entscheidung. Er hat jedoch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf die Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen und dem Auftraggeber entsprechend gesonderten Vereinbarungen zur Verfügung zu stehen.
    5. Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, bedient sich der Berater für die Erbringung der Beratungsleistungen seiner eigenen Betriebsmittel. Seitens des Auftraggebers werden keine Mitarbeiter, Betriebsmittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung gestellt.
    6. Der Berater hat die geschuldeten Beratungsleistungen termin- und fachgerecht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Beraters zu erbringen.
    7. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen Ihnen weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture begründet wird. Zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die den Auftraggeber verpflichten, ist der Berater nicht befugt. Eine Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.
    8. Für das Einhalten der steuer- und versicherungsrechtlichen Pflichten sowie sonstigen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in eigener Sache ist jede Vertragspartei selbst verantwortlich.
  • Laufzeit des Vertrages

    1. Der Vertrag wird nach Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit bis er von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
    2. Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag ordentlich kündigen, die Kündigungsfrist richtet sich nach § 621 BGB. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sind entsprechend zu vergüten.
    3. Die gesetzlichen Regelungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde bleiben unberührt.
    4. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung hat der Berater dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung eventuell überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig auszuhändigen.
    5. Dieser Vertrag kann jederzeit durch einen von allen Vertragsparteien unterzeichneten Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden.
    6. Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, enden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien mit der Vertragsbeendigung.
  • Einsatz Dritter

  • Der Berater darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers im Rahmen der Erbringung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Beratungsleistungen qualifizierte Dritte beauftragen. Er selbst bleibt jedoch weiterhin vollumfänglich für die Erbringung der Pflichten aus diesem Vertrag verantwortlich und haftbar. Vor dem Einsatz von Dritten ist der Berater zur sorgfältigen Überprüfung dieser Personen und insbesondere ihrer Zuverlässigkeit, Geeignetheit nach beruflicher Ausbildung und Erfahrung sowie Fähigkeit zur vertragsgemäßen Erbringung der geschuldeten Beratungsleistungen verpflichtet und hat während des Einsatzes Dritter die Vertragsgemäßheit der Leistungserbringung durch diese zu überwachen. Sofern und soweit der Dritte bei der Erbringung der Beratungsleistungen gegen die dem Berater nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten verstößt, hat der Berater auf Aufforderung des Auftraggebers den Dritten auszutauschen. Sonstige Rechte des Auftraggebers wegen eines Verstoßes des Beraters gegen dessen Vertragspflichten bleiben hiervon unberührt.
  • Vergütung

    1. Für vertragsgemäße Beratungsleistungen erhält der Berater ein Entgelt in Höhe von __________________________ € (in Worten: ______________________________________) pro Stunde. Der vorgenannte Betrag ist als Berechnungsgrundlage für die an den Berater zu zahlende Vergütung (die „Vergütung“) zu verstehen. Der volle Stundensatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn eine volle Stunde geleistet wurde. Angefangene Stunden werden anteilig vergütet.
    2. Sämtliche genannten Beträge sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer.
    3. Alle Vergütungszahlungen an den Berater erfolgen in bar.
    4. Solange der Berater an der Erbringung der Beratungsleistungen verhindert ist, insbesondere wegen Krankheit, Unfall, Ortsabwesenheit, anderer Aufträge etc., steht ihm für diesen Zeitraum kein Vergütungsanspruch zu. Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht ebenfalls nicht.
    5. Der Berater führt sämtliche Steuern, Abgaben und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge selbstständig ab sowie ist alleine für das Einhalten der jeweils geltenden genehmigungsrechtlichen und sonstigen auf seine Tätigkeit anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Bei der Kalkulation der Vergütung ist dies entsprechend berücksichtigt worden.
    6. Der Berater wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Erstattung von Aufwendungen

  • Alle Aufwendungen des Beraters im Zusammenhang mit der Erbringung der Beratungsleistungen sind mit der vorgenannten Vergütung bereits abgegolten. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

  • Währung

  • Mangels abweichender Bestimmungen in diesem Vertrag sind alle angegebenen Geldbeträge sowie alle nach diesem Vertrag vorzunehmenden Zahlungen in Euro.
  • Mitwirkung des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber unterstützt den Berater im erforderlichen Umfang bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berater alle zur Erbringung der Beratungsleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden. Darüberhinausgehende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bestehen nicht.
  • Geistiges Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte

    1. Alle bei dem Abschluss dieses Vertrages vorhandenen gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechte und sonstiges geistiges Eigentum einer Vertragspartei, insbesondere - jedoch nicht beschränkt auf - geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum und mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnis der jeweiligen Vertragspartei.
    2. Sämtliche von dem Berater allein oder zusammen mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Dienstleistungserbringung erzielten Arbeitsergebnisse abgeschlossener und nicht abgeschlossener Arbeiten inklusive aller Notizen, Pläne, Formeln, Konzepte, gemachten technischen Verbesserungen, Erfindungen, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster und sonstige Ergebnisse einschließlich der von dem Berater (mit)entwickelten Vertraulichen Informationen (die „Arbeitsergebnisse“) stehen dem Auftraggeber zu.
    3. Der Berater verpflichtet sich, alle schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich offen zu legen.
    4. Für andere Zwecke als die Erbringung der Beratungsleistungen unter diesem Vertrag darf der Berater die Arbeitsergebnisse nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nutzen.
    5. Soweit den von dem Berater entwickelten Arbeitsergebnissen Urheberrechtsschutz zukommt, erklärt der Berater hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Verzicht auf alle Rechte, die er in Bezug auf die Arbeitsergebnisse haben kann, und räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Verwertungs- und Nutzungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche Zustimmung des Beraters zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner ohne gesonderte Zustimmung für jeden Einzelfall befugt, dieses Recht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder anderen Nutzungsrechte einzuräumen. Das Gleiche gilt für etwaige Rechtsnachfolger. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nach der Beendigung dieses Vertrages zeitlich unbeschränkt fort.
    6. Der Berater verpflichtet sich, sowohl während der Dauer dieses Vertrages als auch danach, den Auftraggeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben.
    7. Alle Vergütungsansprüche des Beraters für die Übertagung der obigen Rechte auf den Auftraggeber sind durch die vorgenannte Vergütung des Beraters abgegolten. Unbeschadet anwendbarer zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht kein Anspruch des Beraters auf eine Anpassung der vereinbarten Vergütung oder auf Zahlung einer weiteren Vergütung.
  • Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen, Rückgabe von Eigentum

    1. Alle Informationen und Unterlagen, die der Berater anlässlich und im Rahmen der Erbringung der Beratungsleistungen von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, sind sorgfältig und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt aufbewahren. Alle von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Beratungsleistungen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und sonstiges sich im Besitz des Beraters befindliches Eigentum des Auftraggebers sind pfleglich zu behandeln.
    2. Während der Laufzeit dieses Vertrages hat der Berater alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, unverzüglich nach Anforderung an diesen herauszugeben und sämtliche Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektcodes unverzüglich nach Aufforderung zu löschen. Nach der Beendigung dieses Vertrages haben die Löschung und Herausgabe unverzüglich ohne Aufforderung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Herausgabe von den von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Beratungsleistungen zur Verfügung gegebenenfalls gestellten Arbeitsmittel oder von sonstigem sich im Besitz des Beraters befindlichen Eigentum des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. Die vollständige Rückgabe aller Unterlagen sowie die Löschung von allen Programmkopien und Daten auf sämtlichen Speichermedien sind schriftlich zu bestätigen.
  • Datenschutz

  • Der Berater verpflichtet sich zum Schutz der Daten des Auftraggebers vor unbefugtem Zugriff. Soweit der Berater zur Ausübung seiner Tätigkeit mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers und gegebenenfalls seiner Beschäftigten oder Kunden betraut ist, ist er verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, deren Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Der Berater hat ferner sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Dazu gehört auch der verantwortliche Umgang mit Computerdaten und dem eigenen Büro. Daten mit personenbezogenem Inhalt sind unter Verschluss zu halten und nicht mehr benötigte Daten sind fachgerecht zu entsorgen.
  • Haftung

    1. Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten durch eine Vertragspartei stehen, stellt diese Vertragspartei die jeweils andere von dem Dritten in Anspruch genommene Vertragspartei vollumfänglich frei.
    3. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter des Auftraggebers sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragsparteien.
    1. Entspricht die Dienstleistung des Beraters nicht den zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen und den erteilten Weisungen des Auftraggebers, ist die erbrachte Dienstleistung mangelhaft. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber dies unverzüglich nach dem Erkennen des Mangels bei dem Berater zu rügen. Ist die Rüge begründet, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Mangelbeseitigung zu. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Mangelbeseitigung besteht nicht, wenn der von ihm gerügte Mangel auf einer Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten beruht.
    2. Besteht ein Anspruch des Auftraggebers auf Mangelbeseitigung, ist der Berater dazu verpflichtet, die mangelhaft erbrachten Beratungsleistungen innerhalb einer von dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist so nachzubessern, dass sie den vertraglich geschuldeten Beratungsleistungen entsprechen. Scheitert der Nachbesserungsversuch oder wird die Nachbesserung verweigert oder ist sie für den Auftraggeber unzumutbar, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Kürzung der vereinbarten Vergütung zu. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Berater bestehen nicht, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Haftung des Beraters nach den Bestimmungen des Paragraphen „Haftung“ dieses Vertrages vor.
  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  • Gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei mit eigenen Ansprüchen aus diesem oder anderen Verträgen nur aufrechnen, wenn und soweit diese Ansprüche unbestritten oder bestritten aber begründet oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei nur geltend machen, wenn es auf ihren Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
  • Vertragsübertragung

  • Rechte und Pflichten aus diesem Vertag dürfen weder gänzlich, noch zum Teil von einer Vertragspartei ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es liegt eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.
  • Mitteilungen

    1. Die Anschriften der Vertragsparteien, an die alle schriftlichen Mitteilungen in Verbindung mit diesem Vertrag gesendet werden sollen, lauten wie folgt:
    2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Änderungen ihrer Anschriften der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
  • Keine Nebenabreden

    1. Bestandteile dieses Vertrages sind die ihm beigefügten folgenden Anlagen: _______________________________________________________________
      _______________________________________________________________.

    2. Die in diesem Vertrag einschließlich Anlagen getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  • Schriftform

  • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.
  • Geltendes Recht

  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
  • Salvatorische Klausel

  • Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von Vertragsparteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer tatsächlich undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in diesem Vertrag.
                                        , den                                    
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift für den Auftraggeber)
                                        , den                                    
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Beraters)
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Zuletzt aktualisiert 11. November 2022

Beratungsvertrag

Weitere Bezeichnungen:

Beratungsvertrag ist auch als:

  • Beratervertrag
  • Consulting-Vertrag oder
  • Vertrag über Beratungsleistungen

bekannt.

Was ist ein Beratungsvertrag?

Ein Beratungsvertrag regelt selbstständige Erbringung von Beratungsleistungen unterschiedlicher Art gegen Vergütung. Erklärung von Tatsachen und Darstellung und Bewertung von Handlungs- oder Entscheidungsalternativen stellen die von einem Berater zu erbringenden Leistungen dar.

Berater werden oft bei Projekten eingesetzt, wenn dem Auftraggeber die nötige Kompetenz oder Kapazitäten fehlen. Berater bringen die Fachkunde mit und helfen bei Entscheidungsfindung. Ein Berater ist von einem Arbeitnehmer und von einem freien Mitarbeiter (Freelancer) zu unterscheiden.

Es gibt zwei Formen von Beraterverträgen: Dienstvertrag nach § 611 BGB und Werkvertrag nach § 631 BGB, wobei Dienstvertrag die häufigere Form von einem Beratungsvertrag ist. Bei einem Dienstvertrag wird bloß ein Tätigwerden geschuldet, während bei einem Werkvertrag ein Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Beide Vertragsformen haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Im Falle von Schlecht- oder Falschberatung, z.B., kann der Beratene bei einem Dienstvertrag lediglich Schadensersatz verlangen und hat das Honorar trotzdem zu zahlen, bei einem Werkvertrag hingegen hat der Beratene Gewährleistungsrechte und die Bezahlung des Honorars ist von Mangelfreiheit des geschuldeten Erfolgs abhängig.

Wofür kann der Beratungsvertag von RECHTSDOKUMENTE verwendet werden?

Mithilfe unseres Vertragsgenerators kann ein Dienstvertrag über Beratung mit optionaler Gewährleistung erstellt werden. Wir bieten Ihnen auch einen Werkvertrag.

Unser Beratervertrag ist für eine Vielzahl von Beratungsleistungen geeignet und kann immer dann verwendet werden, wenn Unternehmen oder Privatpersonen entgeltliche Dienste eines Beraters oder einer Beraterfirma in Anspruch nehmen.

Unser Beratungsvertrag ist flexibler als ein Mustervertrag, ein Vordruck, ein Formular oder eine Vorlage. Er lässt sich einfach durch Beantworten von einigen Fragen online ausfüllen und individualisieren. Sie haben dadurch die Möglichkeit, einen Beratervertrag an Ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen. Sie können Ihre Dokumente bequem online speichern und später einsehen und bearbeiten.

Folgenden Regelungsgehalt hat der Freier-Mitarbeiter-Vertrag von RECHTSDOKUMENTE:

  • Vertragsparteien
  • Gegenstand und Umfang des Beratungsauftrags
  • Terminplan, Zeitaufwand
  • Berichterstattungspflichten
  • Leistungsqualität nach Stand der Wissenschaft und Technik
  • Regelungen zum Einsatz von Dritten durch Berater
  • Mitwirkungspflichten des Beratenen
  • Optional Probezeit
  • Vertragsdauer (befristet oder unbefristet), evtl. Kündigungsfristen
  • Abrechnung und Vergütung (zur Auswahl Stunden-, Tages-, Wochen- oder Monatssatz oder Pauschale)
  • Optional Erstattung von Aufwendungen wie Reisekosten
  • Geheimhaltungspflichten
  • Datenschutz
  • Optional Kundenschutzbestimmungen
  • Optional Wettbewerbsverbot (Konkurrenz- und Abwerbeverbot)
  • Nutzungs- und Verwertungsrechte an Beratungsergebnissen
  • Haftung
  • Optional Gewährleistung (gesetzlich ist sie für Dienstverträge nicht vorgesehen)
  • Optional Pflicht zum Abschluss einer Versicherung
  • Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflichten und sonstige Vertragspflichten
  • Rückgabe- und Vernichtungspflichten
  • Voraussetzungen der Weitergabe von Informationen an Dritte
  • Optional Schiedsvereinbarung oder Gerichtsstandsvereinbarung
  • Optional zusätzliche Vereinbarungen

Verwandte Dokumente:

  • IT-Dienstvertrag: Ein IT-Dienstvertrag regelt die Modalitäten der Erbringung und Vergütung von verschiedenen IT-Dienstleistungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien.
  • Dienstvertrag: Ein Dienstvertrag, manchmal auch Dienstleistungsvertrag genannt, regelt die Konditionen, zu denen bestimmte Dienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen sind.
Schnell einen Beratervertrag erstellen
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