Zuletzt aktualisiert am 12. Juni 2024
Was ist ein Untermietvertrag für Wohnraum?
Ein Untermietvertrag für Wohnraum ist ein Mietvertrag, bei dem ein Mieter („Hauptmieter“ genannt) eine Wohnimmobilie komplett oder nur Teile davon an einen anderen Mieter („Untermieter“ genannt) vermietet.
Bei Untermiete existieren zwei parallele Mietverhältnisse über ein Wohnobjekt: die Hauptmiete und die Untermiete. Der Hauptmieter hat eine doppelte Stellung. In Rechtsbeziehung zu dem Eigentümer (Hauptvermieter oder Erstvermieter) ist er selbst Mieter (Hauptmieter) und in Rechtsbeziehung zu seinem Mieter (Untermieter) ist er Vermieter (Untervermieter).
Das Mietverhältnis zwischen Erstvermieter und Hauptmieter bleibt von der Untermiete unberührt. Der Hauptmieter ist auch weiterhin für die Entrichtung des Mietzinses und der Mietnebenkosten verantwortlich. Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen Erstvermieter und Untermieter besteht in der Regel nicht.
Untermietverträge über Wohnraum unterliegen den Regelungen der §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wann ist ein Untermietvertrag sinnvoll?
Untermietverträge sind insbesondere in den folgenden Fällen beliebt:
Zwischenvermietung
- Zwischenvermietung ist eine verbreitete Form der Untervermietung.
- Bei einer Zwischenvermietung wird ein befristeter Untermietvertrag abgeschlossen: Ein Mieter überlasst das Mietobjekt, das er/sie selbst mietet, vorübergehend einer anderen Person (Untermieter), um die eigene Mietbelastung zu reduzieren.
- Bsp.: Ein/e Mieter/in möchte einen 6-monatigen Auslandsaufenthalt antreten, nach dessen Ende er/sie in der alten Wohnung weiterwohnen möchte. Um die Mietbelastung für die heimische Wohnung während der Abwesenheit zu reduzieren, untervermietet der/die Mieter/in die Wohnung für die Dauer des Auslandsaufenthaltes.
- Zwischenmiete ist i.d.R. auf eine relativ kurze Zeit angelegt.
Wohngemeinschaft (WG)
- Die Untervermietung eines WG-Zimmers ist eine andere häufige Form der Untervermietung.
- Bei der Vermietung eines Mietobjekts an eine Wohngemeinschaft gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten für den Mietvertrag. Bei einer dieser Gestaltungsmöglichkeiten schließt der Vermieter des Mietobjekts einen Mietvertrag mit dem Hauptmieter ab und dieser schließt separate Untermietverträge mit seinen Mitbewohnern ab.
- Rechtlich sind die Mitbewohner somit die Untermieter des Hauptmieters, der dem Vermieter gegenüber alleinig haftet und für die Zahlung der (Haupt)miete verantwortlich ist.
Was ist bei der Untervermietung zu beachten?
Bei der Untervermietung ist inbesondere auf Folgendes zu achten:
Erlaubnis des Eigentümers/Hauptvermieters
- Eine Untervermietung bedarf i.d.R. einer Erlaubnis des Erstvermieters, sonst droht eine Kündigung.
- Vor Abschluss eines Untermietvertrages sollte der Hauptmieter sicherstellen, dass eine schriftliche Zustimmung des Erstvermieters zur Untervermietung vorliegt. Bei mehreren Erstvermietern müssen alle Erstvermieter der Untervermietung zustimmen.
- Wenn der Erstvermieter die Erlaubnis verweigert, kann der Hauptmieter das Mietverhältnis kündigen.
- Wird ein Untermietvertrag ohne erforderliche Zustimmung abgeschlossen, kann sich der Hauptmieter (Untervermieter) schadensersatzpflichtig machen. Des Weiteren besteht das Risiko einer Kündigung des Mietvertrages durch den Erstvermieter aufgrund der unerlaubten Untervermietung.
Rechte des Untermieters
- Der Untervermieter (der zugleich Hauptmieter ist) sollte immer darauf achten, dass er durch den Untermietvertrag dem Untermieter nicht mehr Rechte einräumt als ihm selbst zustehen.
- Es ist generell zu empfehlen, den Hauptmietvertrag als Anlage dem Untermietvertrag beizufügen und mit dem Untermieter zu vereinbaren, dass die Regelungen des Hauptmietvertrages ergänzend zum Untermietvertrag für das Untermietverhältnis gelten sollen.
- Der Untermietvertrag von RECHTSDOKUMENTE sieht eine solche Klausel in dem Fall vor, dass der Mietvertrag dem Untermietvertrag beigefügt wird. Des Weiteren haben wir spezielle Klauseln für die Untermietdauer und die Mietpreisanpassungen in unserem Vertragsentwurf, die die Besonderheiten eines Untermietverhältnisses berücksichtigen.
Möblierung
- Bei der Untervermietung von Wohnräumen wird das untervermietete Objekt gewöhnlich möbliert vermietet. Bei möblierten Wohnräumen ist es ratsam, dass Vermieter (Hauptmieter) und Untermieter eine Inventarliste erstellen, die den Umfang der vom Vermieter bereitgestellten Möblierung unzweideutig und verbindlich bestimmt. Diese Inventarliste ist dem Untermietvertrag beizufügen.
- Bei der Vertragsvorlage von RECHTSDOKUMENTE haben Sie die Wahl, ob Sie die Inventarliste direkt in den Vertragstext aufnehmen wollen oder dem Untermietvertrag als separates Dokument beifügen möchten.
Befristung
- Soll ein Untermietvertrag befristetet werden, handelt es sich um einen Zeitmietvertrag im Sinne von § 575 BGB.
- Ein befristeter Untermietvertrag (Zeitmietvertrag) ist nur erlaubt, wenn die Befristung begründet ist. Die häufigste zulässige Begründung für einen befristeten Untermietvertrag ist der Eigenbedarf: der Hauptmieter möchte den untervermieteten Wohnraum zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) selbst nutzen. Bei der Untermiete handelt es sich also um eine Zwischenmiete.
Wofür kann der Untermietvertrag für Wohnraum von RECHTSDOKUMENTE verwendet werden?
Der Untermietvertrag für Wohnraum von RECHTSDOKUMENTE ist für die Untervermietung von folgenden Mietobjekten geeignet:
- Zimmer in Wohngemeinschaften (WG-Zimmer), Wohnheimen, Einliegerwohnungen, Häusern oder sonstigen Wohngebäuden,
- Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (d.h. Häuser mit mindestens 2 voneinander räumlich getrennten Wohnungen),
- Einliegerwohnungen (d.h. untergeordnete Wohnungen in einem Einfamilienhaus, wobei die Hauptwohnung vom Hauptmieter selbst bewohnt wird), und
- Wohnhäuser (freistehendes Einfamilienhaus, Reihenhaus oder Doppelhaushälfte).
Kann eine Untervermietung verboten werden?
Eine Untervermietung kann nicht generell verboten werden. Gleichzeitig hat ein Mieter keinen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass ein Eigentümer/Vermieter der Bitte um die Erlaubnis zur Untervermietung nachkommt.
Der Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung immer dann verweigern, wenn:
- der Wohnraum durch die Untervermietung übermäßig belegt würde oder
- die Untervermietung für den Vermieter aus einem anderen Grund unzumutbar ist.
Ein Mieter hat Anspruch auf die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis des Vermieters bzw. er kann die Erteilung der Erlaubnis verlangen, wenn:
- der Mieter lediglich einen Teil des Mietobjekts (z.B. ein einzelnes Zimmer, einen Kellerraum) untervermieten möchte und
- der Mieter nachweisen kann, dass er berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ein berechtigtes Interesse besteht dann, wenn der Mieter vernünftige Gründe hat, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen.
Wird eine Untervermietung trotz berechtigten Anspruchs des Mieters verboten bzw. nicht erlaubt, hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen.
Selbstverständlich steht es einem Vermieter frei, eine Erlaubnis zur Untervermietung auch dann zu erteilen, wenn der Mieter keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat. In diesem Fall stellt die Nichterteilung jedoch keinen Kündigungsgrund dar.
Ein Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung zeitlich befristet oder unbefristet erteilen.
Wann darf ein Untermietvertrag befristet werden?
Ein Untermietvertrag für Wohnraum darf nur mit Grund befristet werden. Eine Befristung ohne Grund ist unwirksam und der Untermietvertrag gilt als unbefristet. Die Befristung eines Untermietvertrages ist zulässig, wenn:
In beiden Fällen muss der konkrete Grund für die Befristung in den Untermietvertrag aufgenommen werden.
Es gibt zwei Ausnahmen: Bei der Untervermietung von einzelnen Zimmern (z.B. WG-Zimmer) oder Einliegerwohnungen ist eine Befristung ohne Grund zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der untervermietete Wohnraum ist Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung,
- der untervermietete Wohnraum ist vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten und
- der untervermietete Wohnraum ist dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (siehe § 549 Absatz 2 Ziffer 2 BGB).
Wann ist Kündigungsausschluss zulässig?
Wenn Sie eine bestimmte Untermietdauer sicherstellen wollen, aber die Voraussetzungen für Befristung des Untermietvertrages nicht erfüllt sind, können Sie einen unbefristeten Vertrag mit Kündigungsausschluss schließen. Dadurch wird eine gewünschte Mindestlaufzeit des Vertrags sichergestellt, nach deren Ende der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann.
Bei möbliertem Wohnraum, der Teil der vom Hauptmieter bewohnten Wohnung ist, ist ein Kündigungsausschluss nur dann wirksam, wenn er individuell vereinbart worden ist, d.h., wenn beide Vertragsparteien eine Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend ausgehandelt haben.
Wo keine Individualvereinbarung vorliegt, darf Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für maximal 4 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart werden. Bei einem an Studenten zum Zwecke des Studiums vermieteten Wohnraum ist ein Kündigungsverzicht von maximal 23 Monaten zulässig.
Darf der Hauptvermieter die Miete bei Untervermietung erhöhen?
Nach § 553 Absatz 2 kann ein Vermieter die Miete im Fall einer Untervermietung erhöhen, wenn die Untervermietung ohne eine Mieterhöhung nicht zumutbar wäre. Eine Erhöhung der Hauptmiete ist zulässig, solange die Gesamtmiete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt.
Darf ein Mietobjekt mit Gewinn untervermietet werden?
Grundsätzlich darf der Hauptmieter vom Untermieter eine höhere Miete verlangen als er selbst dem Vermieter (Eigentümer) zahlt. Bei einem extremen Missverhältnis bzw. Hinzukommen weiterer Tatbestände (z.B. Ausnutzung einer Zwangslage des Untermieters) kann ein Mietvertrag, bei dem der Untermieter eine erheblich höhere Miete zahlt, als es der Hauptmieter gegenüber dem Hauptvermieter/Eigentümer tut, wegen Wuchers (siehe § 138 BGB) nichtig sein.
Falls die Untervermietung auf eine Gewinnerzielung abzielt, ist jedoch zu prüfen, ob eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt, die ohne entsprechende Genehmigung eine Vertragsverletzung des Hauptmietvertrages darstellen kann.
Sonderfall: Tageweise Untervermietung (z.B. über Airbnb)
Bei einer tageweisen Untervermietung eines Mietobjekts über Airbnb oder ähnliche Anbieter ist Folgendes zu beachten:
- Selbst wenn ein Mietobjekt nur in Teilen untervermietet wird, hat der Mieter i.d.R. keinen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters, da das berechtigte Interesse des Mieters fehlt.
- Viele Städte und Gemeinden regulieren die tageweise Vermietung von Wohnräumen an Touristen, Feriengäste oder Geschäftsleute. Die geltenden Regeln sind etwaigen Erlaubnissen zur Untervermietung übergeordnet.
- Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis des Vermieters (Eigentümers) vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine tageweise Untervermietung mit örtlichen Baugesetzen, Wohnraumschutzgesetzen, Zweckentfremdungsverbotsgesetzen, Gewerbebestimmungen und Steuergesetzen vereinbar ist. Bei Verstößen gegen geltende Vorschriften drohen erhebliche Geldbußen!
Was ist bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft zu beachten?
Bei der Vermietung von Wohnraum an eine Wohngemeinschaft (WG-Mietvertrag) kann man zwischen 3 unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten auswä