Schenkungsvertrag

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Schenkungsvertrag

Ausgleich unter Miterben


Ausgleich unter Miterben

Ist der Beschenkte einer von mehreren Abkömmlingen (Kind, Enkel, Urenkel) des Schenkers, muss geklärt werden, ob die Schenkung im Erbfall ausgeglichen werden soll.

Falls es keine Miterben gibt oder die Schenkungssache nicht ausgleichspflichtig ist, wählen Sie bitte „nicht zutreffend” aus.


Häufig gestellte Fragen
Wann ist ein Abkömmling ausgleichspflichtig?Grundsätzlich ausgleichungspflichtig in Bezug auf bereits zu Lebzeiten erhaltene Schenkungen sind nur Abkömmlinge des Erblassers (Schenkers), also dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw.

Abkömmlinge unterliegen grundsätzlich dann der Ausgleichungspflicht, wenn der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat und die Abkömmlinge somit die gesetzlichen Erben des Erblassers sind (§ 2050 BGB).

Außerdem besteht dann eine Ausgleichungspflicht, wenn im Testament oder Erbvertrag des Erblassers (Schenkers) genau jene Erbanteile für die Abkömmlinge vorgesehen sind, die sie auch nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden (§ 2052 BGB). Gesetzlich erben die Kinder den Nachlass zu gleichen Teilen.

Bei Schenkungen an Personen, die nicht Abkömmlinge des Verstorbenen sind (z.B. Ehegatten) besteht grundsätzlich weder eine Ausgleichspflicht noch ein Ausgleichsanspruch gegen miterbende Abkömmlinge.
Wie erfolgt der Ausgleich unter Miterben?Die Ausgleichung erfolgt bei der Aufteilung des Erbes unter den Miterben. Im Ergebnis werden dem Erben, der Zuwendungen erhalten hat, diese auf den Erbteil, den er gemäß dem Testament bzw. dem Gesetz erhalten soll, angerechnet. Hierzu wird zuerst der Wert der ausgleichspflichtigen Schenkung der Erbschaft hinzugerechnet und anschließend ist die Summe dessen auf die jeweiligen Erben aufzuteilen. Bei jenem Erben, der die Schenkung erhielt, ist dieser Wert dann wieder abzuziehen. Bei Ermittlung des Wertes der ausgleichspflichtigen Schenkung wird auf den Zeitpunkt der Zuwendung abgestellt. Etwaige Wertsteigerungen sind also irrelevant.

Bei einem Ausgleich muss der verschenkte Gegenstand oder Geldbetrag nicht zurückgegeben werden.

Wichtiger Hinweis: Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, IV ZR 82/08), reicht es nicht aus, eine Erbanrechnung lediglich im Schenkungsvertrag zu regeln. Es ist wichtig, eine zu vollziehende oder nicht zu vollziehende Erbanrechnung hinsichtlich der Schenkung auch im Testament oder im Erbvertrag anzuordnen. Testamentsvorlagen finden Sie hier: Testament
Welche Schenkungen sind ausgleichspflichtig?Eine Ausgleichspflicht besteht nur bei „besonderen Zuwendungen“. Darunter fallen sogenannte Ausstattungen wie auch übermäßige Zuschüsse.

Ausgleichspflichtig ist nicht jedes Weihnachtsgeschenk oder jeder Urlaubszuschuss, den ein Kind vom Erblasser erhalten hat.

Folgende Schenkungen der Eltern sind in der Regel ausgleichspflichtig:

- Eine zu Lebzeiten erhaltene „Ausstattung“. Ausstattungen sind bestimmte Zuwendungen von Eltern an Kinder zum Zwecke der Existenzgründung, Existenzsicherung oder Existenzförderung (z.B. Geldschenkung zur Hochzeit des Kindes oder zur Finanzierung einer Praxis nach dem Medizinstudium), soweit der Erblasser zu ihnen nicht verpflichtet war und vor oder bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung getroffen hat.

- Zu Lebzeiten erhaltene Zuschüsse zum Einkommen des Kindes oder Aufwendungen für die Berufsausbildung, soweit der Wert dieser Zuschüsse höher war als die Vermögensverhältnisse des Erblassers (Schenkers).

- Andere zu Lebzeiten erhaltene Zuwendungen, bei denen der Erblasser bestimmt hat, dass die anderen Abkömmlinge bei der Verteilung des Erbvermögens einen Ausgleich hierfür verlangen können.


Ihr Schenkungsvertrag

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SCHENKUNGSVERTRAG

                                                                                         zwischen


_________________________ _________________________
geboren am ____________________ in ____________________________
wohnhaft in ___________________________________________________

- im Weiteren Schenker genannt -

und

_________________________ _________________________
geboren am ____________________ in ____________________________
wohnhaft in ___________________________________________________



- im Weiteren Beschenkter genannt -


  • Vertragszweck
  • Der Schenker verpflichtet sich, dem Beschenkten im Wege der Schenkung den in § 2 genannten Geldbetrag zuzuwenden.

    Die Parteien sind sich einig, dass die Schenkung unentgeltlich erfolgt.

  • Geldschenkung
  • Der Schenker wendet dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe von ____________ Euro zu.
  • Annahme
  • Der Beschenkte bestätigt hiermit, den oben genannten Geldbetrag in bar erhalten zu haben.
  • Auflage
  • Die Schenkung erfolgt ohne Auflage.
  • Rückforderungsrecht
  • Der Schenker ist berechtigt, den geschenkten Geldbetrag ganz oder zum Teil vom Beschenkten zurückzufordern, wenn
    • • der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, oder
    • • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Beschenkten erfolgen und nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung ersatzlos aufgehoben werden, oder
    • • über das Vermögen des Beschenkten das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder
    • • der Beschenkte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig wird oder für ihn ein Betreuer gemäß § 1896 BGB bestellt wird, oder
    • • der Schenker nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten, insbesondere die Kosten für die Unterbringung in einem seinem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Pflege- oder Altersheim nicht mehr selbst aufbringen kann, oder
    • • für die Schenkung entgegen der Erwartung der Parteien Schenkungsteuer anfällt.
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Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Was ist ein Schenkungsvertrag?

§ 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert eine Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Damit eine Zuwendung eine Schenkung darstellt, ist es erforderlich, dass der Schenkende und die beschenkte Person darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. 

Mit einem Schenkungsvertrag vereinbaren die Vertragsparteien - der Schenkende und der Beschenkte - die Modalitäten einer unentgeltlichen Zuwendung (Schenkung). Allen voran legt der Schenkende mit dem Begünstigten vertraglich fest, was dieser unentgeltlich erhalten soll, d. h., sie legen fest, was der Schenkungsgegenstand ist.

Wer benötigt einen Schenkungsvertrag?

Bei der Schenkung von Vermögenswerten ist es grundsätzlich ratsam, dass Schenker und Beschenkte/r einen Schenkungsvertrag schließen. Durch den Abschluss eines Schenkungsvertrages schaffen Sie Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien.

Unsere Vorlage ist geeignet für die Schenkung von 

  • Geldsummen,
  • Wertpapieren und
  • beweglichen Sachen (z.B. Auto, Schmuck)
  • Tieren

Welche Arten von Schenkungen gibt es?

Unsere Vorlage ist für folgende Arten von Schenkungen geeignet:

  • Handschenkung
  • Schenkungsversprechen
  • Schenkung auf Todesfall
  • Schenkung unter Auflage

Handschenkung

Die Handschenkung ist die im Alltag am häufigsten vorkommende Form der Schenkung. Sie liegt vor, wenn Schenker und Beschenkter sich einig sind, dass eine vollzogene Zuwendung unentgetlich ist. Unter Handschenkungen fallen Zuwendungen (z.B. Geldgeschenke), die zu Geburtstagen oder anderen Festtagen gemacht werden.

Schenkungsversprechen

Durch ein Schenkungsversprechen verpflichtet sich der Schenkende zu einer künftigen Zuwendung (Geschenk) an eine oder mehrere Personen (oder eine Organisation).

Schenkung auf Todesfall

Eine besondere Form des Schenkungsversprechens ist die Schenkung auf Todesfall, bei der der Schenkende der zu beschenkenden Person vertraglich verspricht, ihr nach seinem Tod etwas unentgeltlich zu überlassen.

Schenkung unter Auflage

Eine Schenkung unter Auflage ist eine besondere Form der Schenkung. Mit einer Auflage kann der Schenkende im Schenkungsvertrag den Beschenkten zu einer bestimmten Leistung oder Verhaltensweise verpflichten. Nach § 525 BGB ergibt sich bei einer Schenkung unter Auflage aus der Erbringung der Zuwendung ein eigenständiger, einklagbarer Anspruch auf die Vollziehung der Auflage. 

Mit unserer Vorlage haben Sie die Möglichkeit, eine Rückforderungsklausel in Ihren Schenkungsvertrag unter Auflage aufzunehmen. Gemäß dieser Klausel darf der Schenkungsgegenstand vom Beschenkten zurückverlangt werden, falls dieser die Auflage für die Schenkung nicht erfüllt. Der Schenkungsgegenstand muss dann an den Schenker bzw. dessen Erben zurückgegeben werden. Bei einem Geldgeschenk ist das Rückforderungsrecht des Schenkers nicht übertragbar oder vererbbar, d. h. nur der Schenker kann die Rückforderung des Schenkungsgegenstandes geltend machen.

Kann man einen Schenkungsvertrag ohne Notar machen?

Normalerweise muss ein Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden, damit er rechtswirksam wird. Nach § 518 Abs. 2 BGB verfällt die Beurkundungspflicht jedoch, sobald die versprochene Leistung, d.h. die unentgeltliche Zuwendung stattgefunden hat. 

Unsere Vorlage können Sie nutzen, um eine Schenkung, bei der der Schenkungsgegenstand (z.B. Geld) bereits übertragen worden ist, zeitnah schriftlich zu dokumentieren bzw. vertraglich abzusichern.

Des weiteren bietet Ihnen unsere Vorlage die Option, eine Schenkung vertraglich abzusichern, bei der der Schenkungsgegenstand (z.B. ein Auto) zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt übergeben werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass der Schenkungsvertrag bis zur Übergabe des versprochenen Gegenstandes nur dann wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wird. Ein unbeurkundeter Schenkungsvertrag, der die Übergabe eines Gegenstands lediglich verspricht, ist bis zur tatsächlichen Übergabe des Gegenstandes unwirksam, d. h. der Schenker ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Schenkungsgegenstand dem zu Beschenkenden auch wirklich zu übergeben.

Sobald der Schenkungsgegenstand bzw. Geldbetrag an den Beschenkten übergeben wird, gilt die fehlende notarielle Beurkundung als geheilt und der Schenkungsvertrag ist wirksam, d. h. rechtlich bindend.

Wann ist eine Schenkung sinnvoll?

Mit einem Schenkungsvertrag können Sie bereits zu Lebzeiten Ihr Vermögen (oder Teile davon) auf Familienmitglieder oder Verwandte übertragen. Eine Weitergabe von Vermögen zu Lebzeiten in Form einer Schenkung kann sinnvoll sein, weil es

  • steuerliche Vorteile hat,
  • die Abwicklung des Testaments vereinfacht,
  • den Pflichtteil eines (unliebsamen) pflichtteilsberechtigten Erben mindert.

Ein weiterer Grund weshalb Menschen sich dazu entscheiden, Ihr Vermögen mit „warmen Händen“ (wie es im Volksmund heißt), also zu Lebzeiten zu verschenken, anstatt es nach ihrem Tod zu vererben, ist der Wunsch mitzuerleben, wie die Zuwendung den Beschenkten dabei hilft, z.B. den Traum vom Eigenheim zu verwirklichen.

Ob eine Schenkung für Sie sinnvoll ist, ist eine Frage, die es sich lohnt, mit Ihrer Bank oder einem Steuerberater zu besprechen. Sollten Sie sich zu einer Schenkung entschließen, ist es in jedem Fall ratsam, dass Sie einen schriftlichen Schenkungsvertrag schließen.

Ist ein Geldgeschenk steuerpflichtig?

Solange ein Geschenk den gesetzlichen Freibetrag nicht überschreitet, muss die beschenkte Person auf ein Geldgeschenk keine Steuern zahlen. 

Die Höhe des gesetzlichen Freibetrags bei Schenkungen hängt davon ab, in welchem (verwandtschaftlichen) Verhältnis die schenkende und die beschenkte Person zueinander stehen. Anders ausgedrückt: Die Höhe des Freibetrags richtet sich danach,

  • wem der Schenkende die Geldsumme zukommen lässt bzw.
  • von wem die beschenkte Person das Geldgeschenk erhält.

Grundsätzlich gilt: je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag. Aktuell gelten nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) folgende Freibeträge (Stand März 2023):

Geldgeschenke von Eltern an ihre Kinder

Bei Schenkungen eines Elternteils an sein Kind gilt ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Bei Geldgeschenken von bis zu 400.000 Euro fallen also keine Steuern an. Allerdings darf diese Summe nur einmal pro Dekade, also einmal alle zehn Jahre verschenkt werden, ohne dass dabei Steuern anfallen. 

Geldgeschenke von Großeltern an ihre Enkelkinder

Bei Schenkungen eines Großelternteils an sein Enkelkind gilt ein Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro.

Geldgeschenke an den eigenen Ehepartner

Bei Schenkungen eines Ehepartners an den anderen gilt ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. (Bei Geldschenken zwischen unverheirateten Lebenspartnern liegt der Freibetrag bei lediglich 20.000.)

Geldgeschenke an einen Neffen oder eine Nichte

Bei Schenkungen an Neffen oder Nichten gilt ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro.

Geldgeschenke an Dritte (z.B. Geschwister, Freunde)

Bei Schenkungen an alle anderen Personen gilt ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro.

Was ist bei steuerpflichtigen Schenkungen zu beachten?

Eine Schenkung, dessen Wert den Freibetrag übersteigt oder dessen genauer Wert unklar ist, muss innerhalb von drei Monaten bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Die Schenkungssteuer wird bei einer Schenkung in der Regel vom Beschenkten gezahlt. Beachten Sie jedoch, dass bei Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenkenden sich unter Umständen eine beachtliche Schenkungssteuereinsparung ergeben kann. Daher sollte bei Schenkungen, die Schenkungssteuer auslösen, das Einsparpotenzial berechnet werden. Diese und weitere steuerrechtliche Fragen können Sie mit einem Steuerberater besprechen.

Kann man mit dieser Vorlage auch Immobilien verschenken?

Unsere Vorlage ist für die unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) von Geldsummen, Wertpapieren, beweglichen Gegenständen und Tieren geeignet. Sie ist nicht für die Schenkung von Immobilien geeignet.

Verwandte Dokumente:

  • Testament - Einzelperson: Ein Testament für eine Einzelperson ist ein handgeschriebenes Dokument, in dem eine natürliche Person (der Erblasser) festlegt, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod auf Erben verteilt werden soll.
  • Berliner Testament: Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich Ehegatten oder Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Die Kinder der Ehe- bzw. Lebenspartner werden i. d. R. als Schlusserben bzw. als Nacherben eingesetzt und erben erst, nachdem beide Elternteile verstorben sind.
  • Trennungs- und Scheidungsvereinbarung: Eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Eheleuten, in dem die Eheleute sämtliche Aspekte ihrer Trennung bzw. Scheidung regeln.
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