Sollten Sie nicht mehr selbst entscheiden können und haben Sie keine (oder eine nicht ausreichend weitgehende) Vorsorgevollmacht erteilt, wird das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, der für Sie entscheidet. Betreuung ist in § 1902 BGB geregelt.
In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus bestimmen, wer mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll. Das Gericht wird dann versuchen, Ihre in der Betreuungsverfügung festgehaltenen Wünsche und Vorstellungen zu beachten.
Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht berechtigt eine Betreuungsverfügung nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. Der Betreuer erlangt die erforderliche Vertretungsmacht erst durch die gerichtliche Bestellung.
Sie können in Ihrer Betreuungsverfügung auch festlegen, wer keinesfalls für die Aufgabe des Betreuers in Betracht gezogen werden soll, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen oder welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.
Die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, es sei denn sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches ist für den Betreuer unzumutbar.
Es ist wichtig, Ihre Betreuungsverfügung so aufzubewahren, dass sie schnell gefunden werden kann. Wie bei einer Vorsorgevollmacht, ist es ratsam, eine Ausfertigung der Betreuungsverfügung der Person, die Sie als Ihren Betreuer haben möchten, zu geben.