Mietvertrag für Büroraum

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Mietvertrag für Büroraum

Zustand der Mieträume


Zustand der Mieträume



Häufig gestellte Fragen
Welche Rolle spielt der Zustand der Mieträume bei deren Übergabe an den Mieter?Wenn Mieträume im unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand an den Mieter übergeben werden, sind Klauseln im Mietvertrag, die die Schönheitsreparaturen auf den Mieter ohne angemessenen Ausgleich übertragen, ungültig. Der Vermieter bleibt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Unser Vertrag enthält daher entsprechende Formulierung, nach der dem Mieter bei Übernahme von unrenovierten Räumen ein angemessener finanzieller Ausgleich für die Durchführung der Schönheitsreparaturen gewährt wird.


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Seite von

Gewerblicher Mietvertrag über Büroräume

Zwischen



______________________
mit Sitz in _____________________________________
vertreten durch _________________________

- nachfolgend der „Vermieter“ -

und



Herrn _________________________
wohnhaft in _____________________________________

- nachfolgend der „Mieter“ -

wird folgender Gewerberaummietvertrag geschlossen:

  • Mietobjekt

    1. Der Vermieter vermietet an den Mieter die im Gebäude

                    _____________________________________________
                    (Straße, Hausnummer)
                    _____________________________________________
                    (PLZ, Ort)

      im __________________________ gelegenen Büroräumlichkeiten (nachfolgend das „Mietobjekt“). Die Lage des Mietobjekts ergibt sich aus dem diesem Mietvertrag als Anlage beigefügten Lageplan. Etwaige Abweichungen der auf dem Lageplan angegebenen Mietfläche des Mietobjektes von der vertraglich vereinbarten Mietfläche begründen weder für den Mieter noch für den Vermieter einen Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Miete.
    2. Zur alleinigen Nutzung wird an den Mieter neben den vorgenannten Räumen Folgendes mitvermietet:
         
    3. Die vermietete Fläche beträgt ca. _____________ qm.
    4. Die außerhalb des Mietobjektes liegenden Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht mitvermietet. Der Mieter ist jedoch berechtigt, sie gemäß ihrer Zweckbestimmung und der Hausordnung mitzubenutzen.
    5. Die Vertragsparteien werden ein Übergabeprotokoll erstellen, in dem der Zustand der Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses festgehalten wird, und es dem Mietvertrag als Anlage beifügen.
    6. Das Mietobjekt wird unmöbliert an den Mieter übergeben.
    7. Die Übergabe des Mietobjektes an den Mieter setzt den Eingang der vollständigen ersten Grundmiete zuzüglich Mietnebenkosten (die „Gesamtmiete“)und der Mietsicherheit auf dem Konto des Vermieters voraus.
  • Mietzweck

    1. Die Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt ausschließlich zur gewerblichen Nutzung als _________________________________
    2. Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn der beabsichtigte neue Nutzungszweck zu einer Konkurrenzsituation zu anderen Mietern führen würde.
  • Konkurrenzschutz

    1. Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf anderen, dem Vermieter gegebenenfalls gehörenden Nachbargrundstücken gewerbliche Räume an einen Mitbewerber des Mieters zu vermieten.
    2. Die Verpflichtung zum Konkurrenzschutz erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks des Mietobjekts.
  • Schlüssel

    1. Dem Mieter werden für die Dauer des Mietverhältnisses folgende Schlüssel für die vorgenannten Räume übergeben:

      _________________________.
    2. Weitere Schlüssel dürfen mit Zustimmung des Vermieters angefertigt werden. Die Kosten für die Erstellung zusätzlicher Schlüssel trägt der Mieter. Vorhandene Schlösser austauschen oder neue Schlösser einbauen (lassen) darf der Mieter ebenfalls nur mit Zustimmung des Vermieters.
    3. Verliert der Mieter einen oder mehrere Schlüssel, hat er den Verlust sofort dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter trägt die Kosten der Ersatzbeschaffung abhanden gekommener Schlüssel. Ist aus Sicherheitsgründen Austausch des betroffenen Türschlosses erforderlich, trägt der Mieter die entstehenden Kosten.
    4. Verfügt das Gebäude über eine zentrale Schließanlage und führt der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel durch den Mieter oder durch sein Personal zur Gefährdung der Sicherheit des gesamten Gebäudes, ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen berechtigt, die gesamte zentrale Schließanlage auszutauschen. Die Kosten hierfür sind von dem Mieter zu tragen.
  • Behördliche Genehmigungen

    1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Vermieter mit Ausnahme der Übergabe des Mietobjektes in baurechtlich genehmigtem Zustand keine Gewähr dafür übernimmt, dass die gemieteten Räumlichkeiten den in Frage kommenden technischen Anforderungen für die Nutzbarkeit des Mietobjektes für den vereinbarten Zweck sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen. Dem Mieter obliegt die Pflicht, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Konzessionen, Erlaubnisse usw. eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen.
    2. Der Mieter ist des Weiteren verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle für seinen Betrieb in dem Mietobjekt geltenden gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind, soweit sie mit der Person des Mieters oder mit seinem Betrieb zusammenhängen. Darunter fällt unter anderem das Einholen und das Einhalten behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse und das Erfüllen aller behördlichen Auflagen. Werden etwa erforderliche behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt bzw. entzogen, hat dies keine Auswirkung auf das Fortbestehen des Mietvertrags und auf Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem.
    3. Soweit in diesem Mietvertrag nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter keine Ausbau- oder Herstellungspflichten am Mietobjekt. Durchführung aller für die vereinbarte Nutzung des Mietobjektes etwa erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Ausstattungen oder Herrichtungen, ist Sache des Mieters.
  • Mietzeit

    1. Das Mietverhältnis beginnt am 16. April 2024. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
    2. Das Mietverhältnis kann von jeder Vertragspartei spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, die Kündigungsvoraussetzungen richten sich dabei nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    3. Der Mietvertrag kann von dem Mieter nur insgesamt gekündigt werden, eine Teilkündigung der mitvermieteten Räume bzw. Einrichtungen ist ausgeschlossen.
    4. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch des Mietobjektes fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert oder neu begründet. § 545 BGB findet keine Anwendung.
    5. Die Übergabe der Mieträume an den Mieter erfolgt am 16. April 2024.
  • Grundmiete

    1. Die monatliche Grundmiete ohne Nebenkosten (die „Grundmiete“) beträgt bei Beginn des Mietverhältnisses _____________ €.
    2. Für die Anpassungen der Grundmiete vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung:     
    3. Dem Vermieter steht das Recht zu, die Grundmiete nach Modernisierungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 555b, 559 ff. BGB in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen, deren analoge Anwendung auf das Mietverhältnis hiermit vereinbart wird. § 555e BGB findet jedoch keine Anwendung. Soweit die von dem Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen zur Werterhöhung der Mietobjektes führen, hat sie bei einer Festsetzung der neuen Grundmiete außer Betracht zu bleiben.
  • Mietnebenkosten

    1. Zusätzlich zu der Grundmiete zahlt der Mieter an den Vermieter alle laufend anfallenden Nebenkosten für die Mieträume sowie anteilig für die gemeinschaftlich genutzten Flächen im Gebäude, die Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen auf dem Grundstück. Darunter fallen neben allen umlagefähigen Betriebskosten gemäß §§ 1 und 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils gültigen Fassung auch folgende weitere Nebenkosten:
        

    2. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass der in der BetrKV verwendete Begriff der Betriebskosten für Wohnräume erstellt wurde. Sie sind sich einig, dass der Begriff aus diesem Grund vorliegend in einem erweiterten Sinn zu verstehen ist, der dem Wesen der gewerblichen Nutzung entspricht.
    3. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der anteiligen Nebenkosten besteht auch dann, wenn er die entsprechenden Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt, obwohl er sie in Anspruch nehmen kann.
    4. Neben der Grundmiete ist auf die auf den Mieter umgelegten Kosten eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von ________________ € zu leisten.
    5. Soweit sich bei der Abrechnung für das jeweilige Jahr ergibt, dass die in dem Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen über oder unter den abgerechneten Kosten liegen, können die Vorauszahlungen auf Verlangen einer der Vertragsparteien entsprechend angepasst werden. Der neue Vorauszahlungsbetrag ist ab der Zahlungsperiode fällig, die auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt. Sollten die während eines Abrechnungszeitraumes geleisteten Vorauszahlungen zur Deckung der entstandenen Nebenkosten nicht ausgereicht haben, so kann der Vermieter eine Nachzahlung für diesen Abrechnungszeitraum verlangen. Sollte sich dagegen ergeben, dass eine Überzahlung vorliegt, so ist der überschüssige Betrag dem Mieter auszuzahlen. Eine Aufrechnung findet nicht statt.
    6. Für die Umlage der abzurechnenden Nebenkosten wird Folgendes vereinbart:

      1. Soweit die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung von der Heizkostenverordnung erfasst sind, werden sie nach dortigen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung umgelegt, wobei der Verteilerschlüssel von dem Vermieter nach billigem Ermessen ausgewählt wird. Findet die Heizkostenverordnung auf diese Kosten keine Anwendung, so werden sie nach dem individuellen Verbrauch abgerechnet, soweit der individuelle Verbrauch erfasst wird, ansonsten erfolgt die Kostenverteilung nach dem Anteil der vermieteten Fläche.
      2. Die übrigen Nebenkosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, werden nach einem Maßstab umgelegt, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Im Übrigen werden die abzurechnenden Betriebskosten - soweit nicht anderweitige Vorschriften eingreifen - nach dem Anteil der vermieteten Fläche umgelegt.
    7. Der Vermieter ist berechtigt, durch Erklärung in Textform, die vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zu erfolgen hat, den Umlageschlüssel für die Zukunft nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zu ändern, insbesondere um dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung zu tragen. Der neue Umlageschlüssel muss sachgerecht sein.
    8. Der Vermieter wird über die vorauszuzahlenden Nebenkosten jährlich in Schriftform abrechnen. Der Abrechnungszeitraum endet jeweils am 1. Januar eines Jahres. Der Vermieter ist berechtigt, soweit zweckmäßig, den Abrechnungszeitraum abzuändern.
    9. Bei nachträglich erkannten Abrechnungsfehlern ist der Vermieter zur Korrektur berechtigt, auch wenn die Korrektur zu Mehrbelastungen für den Mieter führt. Dieses Recht steht dem Vermieter binnen der gesetzlichen Verjährungsfrist zu, gerechnet ab Kenntnis des den Nachzahlungsanspruch begründenden Fehlers.
    10. Wird das Mietverhältnis während eines laufenden Abrechnungszeitraumes beendet, ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Die hierfür notwendigen Kosten trägt der Mieter. Bei Beginn oder Ende des Mietverhältnisses im Laufe eines Abrechnungszeitraumes erfolgt keine Zwischenabrechnung, sondern eine Abrechnung nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes, die nach dem Verhältnis der Mietdauer zum Abrechnungszeitraum vorgenommen wird.
    11. Dem Mieter steht innerhalb von 1 Monat nach Zugang der jeweiligen Nebenkostenabrechnung das Recht zur Überprüfung der Abrechnung zu. Der Mieter kann entweder am Sitz des Vermieters bzw. seiner Verwaltung die Belege einsehen, die der Nebenkostenabrechnung zu Grunde liegen, oder gegen Erstattung angemessener Kopier- und Versandkosten Kopien der Abrechnungsbelege übersendet bekommen.
    12. Etwaige Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 1 Monat nach dem Ende der Frist zur Einsichtnahme schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Verlangt der Mieter keine Einsichtnahme, sind etwaige Nachzahlungen oder Erstattungen des Guthabens des Mieters innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende der Frist zur Einsichtnahme fällig. Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn der Mieter nicht innerhalb von 1 Monat nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme schriftlich widerspricht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter in der Abrechnung ausdrücklich auf diese Fristen und Rechtsfolgen hingewiesen hat.
    13. Der Vermieter ist berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit für zukünftige Abrechnungszeiträume auf den Mieter zusätzlich zu den auf diesen bereits umgelegten Nebenkosten nach billigem Ermessen auch solche Nebenkostenarten, Steuern, Gebühren oder Abgaben umzulegen und mit ihm abzurechnen, die nach dem Vertragsschluss neu entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.
    14. Der Mieter hat den Vermieter bei der Optimierung der Betriebs- und sonstigen Nebenkosten zu unterstützen, darunter die Mieträume zur Durchführung von im Rahmen der Optimierung etwa erforderlichen Baumaßnahmen zugänglich zu halten.
  • Umsatzsteuer

  • Auf die vereinbarte Gesamtmiete hat der Mieter keine Umsatzsteuer zu bezahlen.
  • Zahlung von Gesamtmiete

    1. Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats in einer Summe porto- und spesenfrei auf folgende Kontoverbindung des Vermieters zu überweisen:

      Kontoinhaber: __________________________________________
      Kreditinstitut: __________________________________________
      IBAN: __________________________________________.

    2. Die erste Gesamtmiete ist vor der Übergabe des Mietobjektes zu zahlen. Beginnt das Mietverhältnis an einem anderen Tag als am 1. Tag eines Monats, ist die erste Gesamtmiete anteilig zu berechnen.
    3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto des Vermieters maßgeblich, es sei denn der Mieter ist für die Verzögerung nicht verantwortlich.
    4. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben. Das Recht des Vermieters auf Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere die Verzugszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB zu verlangen, bleibt unberührt.
    5. Befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug und trifft er bei der Zahlung keine Leistungsbestimmung, so werden Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Mietsicherheit und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, angerechnet.
  • Mietsicherheit

    1. Der Mieter hat an den Vermieter zur Sicherung dessen Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine Barkaution in Höhe von _____________ € zu leisten.
    2. Der Vermieter wird die Kautionssumme getrennt von seinem Vermögen auf einem gesondert geführten Konto aufbewahren. Die Kautionssumme wird nicht verzinst.
    3. Die Mietsicherheit sichert alle Forderungen des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis. Während des Mietverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, die Mietsicherheit nur zur Befriedigung aller rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder offensichtlich begründeten Forderungen aus dem Mietverhältnis in Anspruch zu nehmen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses gilt diese Einschränkung nicht. Der Vermieter kann die Auffüllung einer ganz oder teilweise verbrauchten Kaution verlangen.
    4. Die Mietsicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjektes abzurechnen und an den Mieter zurückzugeben, sobald übersehbar ist, dass dem Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen. Wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Nebenkostennachforderung zu erwarten ist, darf der Vermieter bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes die Mietsicherheit in der Höhe einbehalten, die zur Sicherung seiner Nachforderungsansprüche angemessen ist.
    5. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem noch nicht fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen.
  • Zustand des Mietobjektes, Vermieterhaftung für Mängel

    1. Das Mietobjekt wird an den Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses vollständig renoviert übergeben.
    2. Der Mieter hat das Mietobjekt eingehend besichtigt, ihm ist der Zustand der Mieträume bekannt. Der Zustand des Mietobjektes bei der Übergabe an den Mieter wird im Übergabeprotokoll festgehalten, welches wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrags ist. Mangels abweichender Erklärungen im Protokoll erkennt der Mieter den Zustand des Mietobjekts als vertragsgemäß, bezugsfertig und für seine gewerblichen Zwecke geeignet an und akzeptiert alle sichtbaren Mängel als vertragsgemäß. Dies gilt nicht für verdeckte Mängel und Fehlen zugesicherter Eigenschaften des Mietobjekts.
    3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für Sachmängel des Mietobjektes, die bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden oder angelegt waren, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine zugesicherte Eigenschaft der Mieträume fehlt.
    4. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es handelt sich um einen durch Mängel des Mietobjektes verursachten Sachschaden an Einrichtungsgegenständen des Mieters, den der Mieter nicht durch eigene Vorsichtsmaßnahmen abwenden oder gegen den sich der Mieter üblicherweise nicht versichern kann.
    5. Die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) sowie für vorsätzliche und fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt.
  • Schönheitsreparaturen

    1. Während der Mietdauer führt der Mieter Schönheitsreparaturen in dem Mietobjekt auf eigene Kosten durch, wenn und soweit sie durch vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes durch den Mieter erforderlich werden. Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren und/oder Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Grundreinigung der von dem Vermieter verlegten Teppichböden bzw. das Streichen der Fußböden und Fußbodenleisten, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster von innen und der Außentüren von innen.
    2. Schönheitsreparaturen sind ab Beginn des Mietverhältnisses in der Regel alle fünf Jahre zur Durchführung fällig, wenn nicht nach dem Grad der Abnutzung eine zeitlich andere Ausführung erforderlich ist.
    3. Die vorgenannten Renovierungsintervalle können sich im Einzelfall aufgrund eines vom Üblichen abweichenden Nutzungsverhaltens des Mieters verkürzen oder verlängern. Soweit - abhängig von dem Zeitpunkt der letzten Renovierung und dem tatsächlichen Zustand der Mieträume - ein Renovierungsbedarf besteht, müssen die Schönheitsreparaturen spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt werden.
    4. Sämtliche Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.
    5. Befindet sich der Mieter mit der Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, von dem Mieter die Durchführung der Reparaturen zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der dem Mieter zur Durchführung der Reparaturen gesetzten angemessenen Frist darf der Vermieter das etwaige Leistungsangebot des Mieters ablehnen und einen Vorschuss in Höhe der aufgrund eines Kostenvoranschlags voraussichtlich entstehenden Renovierungskosten verlangen. Führt das Unterlassen von erforderlichen Schönheitsreparaturen zu einer Verwahrlosung oder sogar zu einer Substanzgefährdung des Mietobjektes, kann der Vermieter von dem Mieter darüber hinaus Schadensersatz fordern.
  • Instandhaltung und Instandsetzung

    1. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vertrag ist der Vermieter grundsätzlich zur Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) des Mietobjektes verpflichtet.
    2. In dem Fall, dass das Mietobjekt ganz oder überwiegend zerstört oder wesentlich beschädigt wird, entfällt die Verpflichtung des Vermieters zur Instandsetzung des Mietobjektes.
    3. In anderen Fällen der Beschädigung des Mietobjektes entfällt die Verpflichtung des Vermieters zur Instandsetzung des Mietobjektes, wenn der für den Wiederaufbau oder Instandsetzung erforderliche Aufwand völlig unwirtschaftlich ist und somit eine wirtschaftliche Opfergrenze überschreiten würde. Eine wirtschaftliche Opfergrenze gilt als überschritten, wenn zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjektes und den aus dem Mietobjekt zu ziehenden Einnahmen andererseits ein krasses Missverhältnis entstehen würde. In einem solchen Fall steht es dem Vermieter frei, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen.
  • Bauliche Veränderungen durch den Vermieter

    1. Der Vermieter ist berechtigt, bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der an den Mieter überlassenen Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes sowie zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung eingetretener Schäden dienen, nach rechtzeitiger Ankündigung auch ohne Zustimmung des Mieters durchzuführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn die Maßnahmen nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf das Mietobjekt verbunden oder zur Abwendung drohender Gefahren erforderlich sind.
    2. Bauliche Veränderungen zur Verbesserung der an den Mieter überlassenen Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Energie oder Wasser und sonstige Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Regelungen zu dulden.
    3. Soweit der Mieter die in diesem Paragrafen bezeichneten baulichen Veränderungen zu dulden hat, hat er die betroffenen Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht schuldhaft behindern, verhindern oder verzögern. Anderenfalls ist der Mieter zum Ersatz des dem Vermieter entstandenen Schadens verpflichtet.
  • Bauliche Veränderungen durch den Mieter

    1. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine baulichen oder sonstigen Veränderungen, insbesondere keine Um-, An-, Einbauten oder Installationen (nachfolgend die „Veränderungen“) durchführen, soweit sie über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
    2. Der Vermieter wird Zustimmung für bauliche Veränderungen des Mietobjektes, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen, erteilen, es sei denn, die bauliche Veränderung kann dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden. Die Erteilung der Zustimmung für alle nicht unerheblichen baulichen Veränderungen des Mietobjektes hängt von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Mietsicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ab.
    3. Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Zustimmung für bauliche Veränderungen, so ist der Mieter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. Der Mieter haftet für die fachmännische Herstellung und ordnungsgemäße Nutzung und für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Veränderungen entstehen. Besteht ein nennenswertes Schadensrisiko, hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
    4. Bei Änderung der Bodenbeläge hat der Mieter sicherzustellen, dass die Schalldämmung im Vergleich zu dem bei der Übernahme des Mietobjektes vorhandenen Zustand nicht verschlechtert wird.
    5. Nimmt der Mieter Änderungen mit oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters vor, ist der Vermieter zur Kostenübernahme nicht verpflichtet. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, beim Auszug des Mieters dessen Einrichtungen oder bauliche Änderungen gegen Erstattung der von dem Mieter nachgewiesenen Kosten abzüglich eines angemessenen Abschlags für Abnutzungen für jedes volle Jahr Mietdauer zu übernehmen, es sei denn der Mieter hat berechtigtes Interesse an der Mitnahme der Einrichtungen. Macht der Vermieter von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch, ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, den vorherigen Zustand der Mieträume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Bei Weigerung oder Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die Herstellung des vorigen Zustandes auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.
  • Nutzung und Pflege des Mietobjektes

    1. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Zweck nutzen.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt und die zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.
    3. Soweit das Aufstellen von schweren Apparaten, Maschinen oder Anlagen in den Mieträumen beabsichtigt ist, ist der Mieter verpflichtet, sich bei dem Vermieter und den zuständigen Behörden über die zulässige Belastung der Stockwerksdecken zu erkundigen und die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters und, soweit erforderlich, behördliche Genehmigungen für Aufstellung und Betrieb der Geräte auf eigene Kosten einzuholen. Falls infolge der Überschreitung der zulässigen Belastungsgrenzen irgendein Schaden eintritt, haftet hierfür der Mieter allein. Falls sich nach dem Aufstellen nachteilige Einwirkungen für das Gebäude zeigen, z.B. Risse in den Wänden, Erschütterungen oder sonstige Beeinträchtigungen, sind die schweren Geräte auf Verlangen des Vermieters unverzüglich zu entfernen.
    4. Jegliche Lagerung oder Abstellung von Gegenständen außerhalb der Mieträume ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Vermieters ist verboten. Wird eine Zustimmung erteilt, so haftet der Mieter für alle durch die Lagerung bzw. Abstellung entstehenden Schäden. Jegliche Verunreinigung oder Beschädigung des Mietobjektes, des Gebäudes, des Grundstücks und der Zufahrten durch Transporte des Mieters hat der Mieter unverzüglich zu beseitigen.
    5. Der Mieter wird keine gesetzeswidrigen Aktivitäten bzw. Handlungen in dem Mietobjekt oder auf dem Grundstück vornehmen.
    6. Für die ordnungsgemäße Reinigung des Mietobjektes ist der Mieter verantwortlich. Kommt er der Pflicht zur Säuberung des Mietobjektes nicht oder nur teilweise in allgemein üblicher Weise nach und droht deswegen objektiv ein konkreter Schaden an dem Mietobjekt, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Reinigung veranlassen. Die Kosten für eine Ungezieferbekämpfung hat immer der Mieter zu tragen, wenn er für den Ungezieferbefall verantwortlich ist.
    7. Der Mieter hat im Rahmen des ihm Zumutbaren für ausreichende Belüftung und Beheizung der Mieträume sowie Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen, um Bildung von Kondenswasser, Schimmelbefall und andere Schäden zu vermeiden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Mieter für entstandene Schäden verantwortlich.
    8. Schäden an den Mieträumen, am Gebäude und an den gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie alle Umstände, die die vertragsgemäße Nutzung des Mietobjektes nicht unwesentlich beeinträchtigen können, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für die durch verspätete Anzeigen verursachten Schäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
    9. Abfälle dürfen auf dem Grundstück oder im Gebäude nicht gelagert werden. Abfälle dürfen ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Bei der Abfallentsorgung hat der Mieter die Trennung nach Müllsorten zu beachten.
    10. Abfälle dürfen auf dem Grundstück oder im Gebäude nicht gelagert werden. Abfälle dürfen ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Bei der Abfallentsorgung hat der Mieter die Trennung nach Müllsorten zu beachten. Hat der Vermieter für den durch den mieterspezifischen Betrieb verursachten Anfall von Abfällen und Verpackungsmaterial zusätzliche oder besondere Müllbehälter anzuschaffen, so können diese Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
    11. Sonderabfälle und sonstige gefährliche Stoffe oder Abfälle, die nicht auf dem üblichen Weg entsorgt werden können, hat der Mieter gemäß den jeweils geltenden Verordnungen auf eigene Kosten zu entsorgen. Solche Abfälle sind bis zur Entsorgung so zwischenzulagern, dass es weder zur negativen Einwirkung auf das Mietobjekt, die Umwelt und Sachwerte noch zur Belästigung von Besuchern des Anwesens durch Gerüche etc. kommt noch Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen ausgeht.
  • Haftung des Mieters

    1. Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht im Mietobjekt sowie auf allen in seiner alleinigen Nutzung befindlichen Flächen und hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit von seinen Mieträumen keine Gefahr für Dritte ausgeht oder Schäden verursacht werden. Der Mieter haftet ferner für alle Aktivitäten, die sonstige Personen, die sich mit seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder ihn aufsuchen, in den Mieträumen ausüben.
    2. Der Mieter haftet für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten oder vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjektes entstehen. Ferner hat er für die Schäden einzustehen, die von den zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Erfüllungsgehilfen, Untermietern, Besuchern oder sonstigen Personen, die sich mit seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht wurden.
    3. Stehen die Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses leer und entsteht dadurch ein Schaden an den Mieträumen, am Gebäude oder an den gemeinschaftlichen Einrichtungen, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
    4. Die Kosten für die Beseitigung von Abflussrohrverstopfungen, die durch das Überschreiten des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter oder durch die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Erfüllungsgehilfen, Untermieter, Kunden, Besucher oder sonstige Personen, die sich mit seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten, verursacht wurden, trägt der Mieter.
  • Gebrauchsüberlassung an Dritte, Untervermietung, Nachmieter

    1. Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung des Mietobjektes oder einzelner Mieträume an Dritte bedürfen stets der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    2. Als zustimmungsbedürftige Untervermietung gelten auch folgende Änderungen bei dem Mieter, soweit sie die Rechte des Vermieters beeinträchtigen: eine Änderung der Rechtsform, ein Wechsel des Firmeninhabers, das Ausscheiden eines Gesellschafters, eine wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Die Rechte des Vermieters sind insbesondere dann beeinträchtigt, wenn die Änderung den Wegfall eines persönlich haftenden Schuldners mit sich zieht. Liegt eine Beeinträchtigung der Vermieterechte nicht vor, ist die Zustimmung zu erteilen.
    3. Eine erteilte Zustimmung gilt nur für den Einzelfall und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei unbefugter Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung kann der Vermieter von dem Mieter verlangen, das Untermietverhältnis bzw. die Gebrauchsüberlassung zu beenden. Kommt der Mieter der Aufforderung innerhalb einer dazu gesetzten angemessenen Frist nach dem Erhalt der Abmahnung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Auch wenn der Vermieter die Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung an Dritte erteilt hat, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für das Verschulden des Dritten.
    4. Der Vermieter kann die Erteilung der Zustimmung von einer Zahlung eines angemessenen Zuschlags zur Miete durch den Mieter abhängig machen, wenn die Untervermietung für den Vermieter ohne Zuschlag unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn Mehrkosten anfallen. Der Zuschlag orientiert sich an der Höhe der tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
    5. Der Mieter ist berechtigt, aus dem Mietverhältnis vorzeitig auszuscheiden, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt, der bereit ist, in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrags einzutreten. Geeignet ist ein Nachmieter, sofern gegen seine Person, seine Bonität, die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) und die beabsichtigte Art der Nutzung des Mietobjektes keine berechtigten Einwendungen seitens des Vermieters innerhalb von einer Frist von 2 Wochen nach der Mietteilung aller zur Beurteilung der Geeignetheit des Nachmieters erforderlichen Informationen geäußert wurden. Ist der Nachmieter geeignet, scheidet der Mieter aus dem Mietverhältnis aus. Wird das Mietverhältnis nach dem Ausscheiden des Mieters für die Dauer der Restlaufzeit zwischen dem Vermieter und dem Nachmieter fortgesetzt, so ist der Vermieter verpflichtet, die Vertragsbedingungen unverändert zu lassen.
    6. Der Mieter ist berechtigt, aus dem Mietverhältnis vorzeitig auszuscheiden, wenn er einen geeigneten und dem Vermieter zumutbaren Nachmieter stellt, der bereit ist, in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrags einzutreten. Geeignet und zumutbar ist ein Nachmieter, sofern gegen seine Person, seine Bonität, die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) und die beabsichtigte Art der Nutzung des Mietobjektes keine berechtigten Einwendungen seitens des Vermieters innerhalb von einer Frist von 4 Wochen nach der Mitteilung aller zur Beurteilung der Geeignetheit und Zumutbarkeit des Nachmieters erforderlichen Informationen geäußert wurden. Ist der Nachmieter geeignet und zumutbar, scheidet der Mieter aus dem Mietverhältnis aus. Wird das Mietverhältnis nach dem Ausscheiden des Mieters für die Dauer der Restlaufzeit zwischen dem Vermieter und dem Nachmieter fortgesetzt, so ist der Vermieter verpflichtet, die Vertragsbedingungen unverändert zu lassen.
  • Versicherungen

    1. Die Versicherung von Gebäude und Grundstück obliegt dem Vermieter, er entscheidet über die Art und Umfang dieser Versicherungen. Die Umlage der Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung für das Mietobjekt auf den Mieter richtet sich nach den Regelungen des Paragrafen „Mietnebenkosten“ dieses Vertrags.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich alle Umstände schriftlich mitzuteilen, die für die Versicherungen des Vermieters relevant sind und die zur Änderung der Versicherungsprämien führen können, darunter neue Einbauten, Änderungen der Nutzung im und am Mietobjekt sowie alle sonstigen Gefahränderungen.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, in ausreichender Höhe auf eigene Kosten folgende Versicherungen abzuschließen und bis zum Ende des Mietverhältnisses aufrechtzuerhalten: ________________________________. Der Abschluss und das Fortbestehen dieser Versicherungen sind dem Vermieter auf Aufforderung nachzuweisen.

  • Gefahrstoffe

  • Der Mieter verpflichtet sich, in den Mieträumen, in den mitvermieteten Nebenräumen, Anlagen oder Einrichtungen und Gemeinschaftsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen keine giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Gegenstände, Stoffe beziehungsweise andere Substanzen, die die Gefahr eines Brandes oder Zerstörung des Mietobjektes nicht unwesentlich erhöhen bzw. von einer Versicherung als hausgefährdend angesehen werden können, zu lagern oder zu benutzen. Leichtentzündliche Flüssigkeiten dürfen, soweit sie für den Betrieb in den Mieträumen erforderlich sind, nur in verkehrsüblichen Mengen und unter Einhaltung der einschlägigen Lagerungsvorschriften aufbewahrt werden.
  • Rauchmelder

    1. Soweit das Mietobjekt mit Rauchmeldern ausgestattet ist, steht dem Vermieter das Betretungs- und Überwachungsrecht zu, um die Rauchmelder ordnungsgemäß zu warten, zu reparieren und bei Bedarf auszutauschen. Das Betretungsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts „Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter“. Der Mieter hat zu dulden, dass der Vermieter die Rauchmelder einbauen lässt und sie während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.
    2. Zu keiner Zeit darf der Mieter, seine Erfüllungsgehilfen oder sonstige Personen, die sich mit dem Wissen des Mieters in den Mieträumen aufhalten oder ihn besuchen, aus den Rauchmeldern die Batterien entfernen oder die Rauchmelder in sonstiger Weise außer Betrieb setzen.
  • Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter

    1. Der Mieter übt das Hausrecht in dem Mietobjekt aus.
    2. Der Vermieter bzw. seine Beauftragten sind berechtigt, das Mietobjekt bei Vorliegen sachlicher Gründe (z.B. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden, zum Ablesen der Messvorrichtungen, zur Wartung, Reparatur usw. von Rauchmeldern, zur Besichtigung durch Mietinteressenten nach Kündigung, beim Verkauf des Gebäudes, zur Vorbereitung oder Durchführung der Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, zur Erforschung einer Schadensursache, bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung usw.) nach Ankündigung alleine oder zusammen mit Interessenten oder Handwerkern usw. während der Geschäftszeiten zu betreten. Dabei ist auf berechtigte geschäftliche Belange des Mieters gebührend Rücksicht zu nehmen. In Notfällen darf das Mietobjekt ohne Anmeldung geöffnet und betreten werden.
    3. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietobjekt bei Gefahr im Verzug auch in seiner Abwesenheit betreten werden kann.
  • Hausordnung

    1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die diesem Mietvertrag als Anlage beigefügte Hausordnung wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrags ist.
    2. Der Mieter ist zur Einhaltung der in der Hausordnung enthaltenen Regelungen verpflichtet.
  • Sachen des Mieters

  • Der Mieter sichert zu, dass alle Gegenstände, die auf seine Veranlassung in die Mieträume eingebracht werden, abgesehen von den handelsüblichen Vorbehalten, in seinem Eigentum stehen.
  • Außenwerbung

    1. Jede Nutzung von Flächen außerhalb des Mietobjektes für Werbezwecke (z.B. Firmenschilder, Leuchtreklame, Werbetafeln, Aufsteller, Schaukästen, Warenautomaten) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Werbung am Gebäude einheitlich gestaltet wird und die beabsichtigte Werbung erheblich von der übrigen Werbung abweicht oder wenn der Gesamteindruck des Gebäudes durch die Werbung beeinträchtigt wird. Der Mieter ist verpflichtet, mit dem Vermieter die Gestaltung und die Platzierung der Werbung vorab abzustimmen.
    2. Soweit die Zustimmung erteilt wurde, bringt der Mieter die Werbung entsprechend der Vereinbarung auf eigene Kosten an und hat dabei dafür zu sorgen, dass jegliche Sach- und Personenschäden durch die angebrachte Werbung vermieden werden. Treten Schäden ein, so haftet für sie der Mieter. Der Mieter hat alle anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten und beim Widerruf der Zustimmung bzw. bei Beendigung des Mietverhältnisses spätestens bis zum Vertragsende die angebrachte Außenreklame unaufgefordert zu beseitigen und den bisherigen Zustand der Außenfassade wiederherzustellen.
  • Ende des Mietverhältnisses

    1. Bei der Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt vollständig geräumt, gründlich geputzt und gereinigt an den Vermieter zurückzugeben, verbleibendes Inventar muss innen sowie außen gesäubert und poliert werden.
    2. Bei der Rückgabe der Mieträume müssen die Decken und Wände mit einer neutralen, deckenden und hellen Farbe gestrichen sein. Soweit durch übermäßige Abnutzung das Erneuern der Tapeten erforderlich ist, ist das Mietobjekt zuvor zu tapezieren. Naturbelassenes bzw. lasiertes Holz sowie Kunststoffrahmen dürfen bei der Übergabe nicht mit Deckfarbe gestrichen sein. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in weißen oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. Nägel, Dübel u.Ä. sind zu beseitigen. Soweit das Bohren unzulässig war, sind Bohr- und Dübellöcher u.Ä. ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln bzw. Fliesen sind durch gleichartige zu ersetzen.
    3. Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Durchführung von fälligen Schönheitsreparaturen bei der Beendigung des Mietverhältnisses nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der dem Mieter zur Durchführung der Reparaturen gesetzten angemessenen Frist das etwaige Leistungsangebot des Mieters abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert.
    4. Der Mieter ist verpflichtet, zum Mietende den vorherigen Zustand der Mieträume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Von dem Mieter fest angebrachte Einbauten und sonstige Gegenstände sind dabei auf Verlangen des Vermieters zu entfernen. Bei Weigerung oder Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die Herstellung des vorigen Zustandes auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.
    5. Bei der Räumung des Mietobjekts ist der Mieter verpflichtet, an den Vermieter sämtliche von dem Vermieter erhaltenen sowie durch den Mieter zusätzlich angefertigten Schlüssel zurückzugeben, wobei der Mieter für etwaige zusätzlich angefertigte Schlüssel angemessenen Ersatz der Anfertigungskosten verlangen kann. Soweit der Vermieter zur Zahlung des Kostenersatzes nicht bereit ist, sind die zusätzlich angefertigten Schlüssel im Beisein des Vermieters oder eines Zeugen unbrauchbar zu machen. Kann der Mieter nicht alle Schlüssel aushändigen, ist er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht des Mieters richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes „Schlüssel“.
    6. Der Mieter verpflichtet sich, spätestens beim Auszug aus den Mieträumen dem Vermieter eine Kontaktadresse mitzuteilen, unter der der Mieter nach der Beendigung dieses Mietverhältnisses erreicht werden kann.
    7. Gibt der Mieter die Mieträume an den Vermieter verspätet oder nur teilweise oder ohne Schlüssel zurück, hat der Mieter, unabhängig davon, ob ihn daran ein Verschulden trifft, an den Vermieter als Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung des Mietobjektes nach Wahl des Vermieters entweder die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Mieträume ortsübliche Miete zu zahlen. Hat der Mieter die verspätete oder nur teilweise Rückgabe zu vertreten, steht dem Vermieter das Recht zu, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
  • Mehrheit der Mieter

  • Mieten mehrere Personen das Mietobjekt, so haften sie für alle Verpflichtungen aus diesem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkung alle Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Mehrere Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig mit der Unterschrift dieses Mietvertrags zur Abgabe eigener Willenserklärungen und Entgegennahme von Willenserklärungen des Vermieters. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen oder die Hauptleistungspflichten der Vertragspartner ändern, z.B. Kündigungserklärungen, Mieterhöhungsverlangen oder Erklärungen über den Abschluss einer Mietaufhebungsvereinbarung. Die Vollmacht gilt jedoch nicht für die Abgabe eigener Erklärungen, die auf die Beendigung des Mietverhältnisses gerichtet sind. Die Vollmacht kann widerrufen werden.
  • Allgemeine Bestimmungen

    1. Namens-, Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder bringt der Mieter auf eigene Kosten an. Soweit Namens-, Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder am bzw. im Gebäude einheitlich gestaltet werden, liegt das Bestimmungsrecht bei dem Vermieter. Der Mieter ist auch für die Entfernung der von ihm angebrachten Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder verantwortlich.
    2. Soweit der Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb verlegt, ist er berechtigt, an der Eingangstür des Gebäudes ein Hinweisschild anzubringen. Das Hinweisschild ist spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Vertragsende unaufgefordert von dem Mieter zu beseitigen.
    3. Der Mieter ist zur Aufrechnung gegen die Mietpreisforderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Das Recht des Mieters, gegen die Mietforderungen des Vermieters mit Ansprüchen wegen der Mängel des Mietobjektes oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsecht auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Der Mieter muss seine Absicht, das Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenigstens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform anzeigen.
    4. Alle in diesem Mietvertrag angegebenen Geldbeträge sind in Euro.
  • Geltendes Recht

  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
  • Keine Nebenabreden

  • Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  • Schriftform

  • Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Änderungen oder Ergänzungen von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden müssen.
  • Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  • Anlagen

  • Diesem Mietvertrag werden folgende Anlagen beigefügt:

    1. Anlage: der Lageplan
    2. Anlage: die Hausordnung
    3. Anlage: das Übergabeprotokoll und
    4. Anlage: _________________________.


    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle vorgenannten Anlagen wesentliche Bestandteile dieses Mietvertrags sind.



Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Mietvertrag, eine von dem Vermieter unterzeichnete vollständige Abschrift dieses Mietvertrags erhalten zu haben.

                                        , den 16. April 2024
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift für den Vermieter)



                                        , den 16. April 2024
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Mieters)
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