Nach § 5 Abs. 1 DDG muss das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. In der Praxis hat sich die Bezeichnung „Impressum“ durchgesetzt, zulässig sind auch Begriffe wie „Kontakt" oder „Anbieterkennzeichnung. Der Link zum Impressum sollte - typischerweise in der Fußzeile oder im Hauptmenü der Website - von jeder Seite der Website aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Der Nutzer muss in der Lage sein, den Inhalt der Anbieterkennzeichnung ohne zusätzliche Hilfsmittel wie Plugins oder PDF-Reader zu lesen.
Das Impressum muss klar und übersichtlich gestaltet sein, so dass die Pflichtangaben leicht zu finden und zu lesen sind. Die Schriftgröße sollte ausreichend groß sein und die Schrift sollte sich deutlich vom Hintergrund abheben. Zudem ist es nicht erlaubt, das Impressum hinter einer Paywall oder einer Registrierungsseite zu verstecken. Diese Anforderungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03), der den Begriff der „leichten Erkennbarkeit“ konkretisiert hat.
Die im Impressum enthaltenen Pflichtangaben müssen vollständig und aktuell sein. Dazu gehören Name und Anschrift des Website-Betreibers, bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Kontaktmöglichkeiten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Wichtig!
Für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte oder Rechtsanwälte sind weitere spezifische Angaben erforderlich. Die Impressum-Vorlage von RECHTSDOKUMENTE umfasst alle erforderlichen Angaben für Angehörige reglementierter Berufe, einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen berufsrechtlichen Informationen und Aufsichtsbehörden.
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Das Impressum darf nicht mit anderen Informationen wie AGB, Datenschutzerklärung oder Disclaimer vermischt werden, sondern sollte auf einer eigenen Seite stehen. Die Informationen dürfen nicht durch Werbung oder andere ablenkende Elemente gestört werden. Eine klare Gliederung mit Überschriften und Absätzen erleichtert die Lesbarkeit und das schnelle Auffinden der gesuchten Informationen durch die Nutzer.
Reicht es aus, wenn der Link zum Impressum nur von der Startseite aus abrufbar ist?
Im Prinzip ja. Die sogenannte „2-Klick-Lösung“ ist weit verbreitet. Der Link zum Impressum muss von jeder Seite der Website mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. So ist es z.B. möglich, das Impressum nur auf der Startseite zu verlinken, solange die Startseite von jeder anderen Seite mit nur einem Klick erreichbar ist. Diese Auslegung beruht auf § 5 Abs. 1 DDG und wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03) bestätigt.
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