Mietvertrag für ein Haus

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Mietvertrag für ein Haus

Mietobjekt


Mietobjekt

Freistehendes <br/>Einfamilienhaus
Doppelhaushälfte
Reihenhaus


Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Mietvertrag und einem Untermietvertrag?Beim Mietvertrag ist der Vermieter in der Regel der Eigentümer des Mietobjektes.

Beim Untermietvertrag ist der Vermieter nicht der Eigentümer des Mietobjektes, sondern selbst der Mieter desselben Mietobjektes.

Untervermietet ist ein Mietobjekt also dann, wenn der Mieter (Hauptmieter genannt) dieses Mietobjekt an einen anderen Mieter (Untermieter genannt) vermietet. Zwischenvermietung ist eine verbreitete Form der Untervermietung, die auf eine bestimmte, meist vergleichsweise kurze Zeit angelegt wird.

Bei der Untervermietung existieren zwei parallele Mietverhältnisse über ein Mietobjekt: die Hauptmiete und die Untermiete. Der Hauptmieter hat eine doppelte Stellung. In Rechtsbeziehung zu dem Eigentümer (Hauptvermieter oder Erstvermieter genannt) ist er selbst Mieter und in Rechtsbeziehung zu dem Untermieter ist er Vermieter. Das Mietverhältnis zwischen Hauptvermieter und Hauptmieter bleibt von der Untermiete unberührt. Der Hauptmieter ist auch weiterhin für die Entrichtung des Mietzinses an den Hauptvermieter verantwortlich.
Welches Recht findet Anwendung?Dieser Mietvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und gilt für Mietobjekte, die sich in Deutschland befinden.


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Mietvertrag über ein unmöbliertes freistehendes Einfamilienhaus

Zwischen



Frau _________________________
wohnhaft in _____________________________________

- nachfolgend die „Vermieterin“ -

und



Frau _________________________
geboren am _____________________________________
derzeit wohnhaft in _____________________________________

- nachfolgend die „Mieterin“ -

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

  • Mietsache
    1. Die Vermieterin vermietet an die Mieterin zu Wohnzwecken das freistehende Einfamilienhaus

      ___________________________________ _______________
      _______________ ___________________________________

      mit dem dazugehörigen Grundstück (nachfolgend das „Haus“ oder die „Mietsache“).
    2. Das Haus besteht aus _____________ Zimmer(-n) und folgenden Nebenräumen:   
    3. Zur alleinigen Nutzung werden an die Mieterin neben dem Haus folgende sonstige Räume bzw. Flächen bzw. Anlagen mitvermietet:   
    4. Die Vertragsparteien werden ein Übergabeprotokoll erstellen und dem Mietvertrag als Anlage beifügen.
    5. Das Haus wird unmöbliert an die Mieterin übergeben.
    6. Die Übergabe der Mieträume an die Mieterin erfolgt nach dem Eingang der vollständigen ersten Miete nebst Betriebskosten (die „Gesamtmiete“) und der ersten Kautionsrate auf dem Konto der Vermieterin.
  • Bewohner, Anmeldung
    1. Andere Personen als Ehe- oder gesetzlich anerkannter Lebenspartner, Kinder und Eltern der Mieterin, oder ihre Hausangestellte und Pflegepersonal dürfen nur mit einer Erlaubnis der Vermieterin in das Haus dauerhaft einziehen. Unabhängig davon, ob der Einzug der Erlaubnis bedarf, darf die Vermieterin den Einzug untersagen, wenn er zu einer Überbelegung des Hauses führen würde, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund für die Verweigerung vorliegt oder die Gebrauchsüberlassung für die Vermieterin aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Eine Änderung der Anzahl der Bewohner ist der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.
    2. Die Vermieterin verpflichtet sich, der Mieterin die nach § 19 des Bundesmeldegesetzes für die Anmeldung und gegebenenfalls für die Abmeldung erforderliche Bestätigung rechtzeitig zukommen zu lassen. Die Mieterin verpflichtet sich, der Vermieterin die amtliche Meldebestätigung unverzüglich nach der Anmeldung und gegebenenfalls nach der Abmeldung vorzulegen.
  • Gebrauchsüberlassung an Dritte, Untervermietung
    1. Übertragung dieses Vertrags auf Dritte sowie Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung des Hauses oder einzelner Mieträume an Dritte bedürfen stets der vorherigen Zustimmung der Vermieterin. Wird die Erlaubnis zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung des Hauses verweigert, so steht der Mieterin das Recht zu, das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, es sei denn in der Person des Dritten liegt ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Erlaubnis vor. Die Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums ist zu erlauben, wenn für die Mieterin nach dem Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse daran besteht, einen Teil des Hauses einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Haus dadurch überbelegt würde, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund für die Verweigerung vorliegt oder die Gebrauchsüberlassung für die Vermieterin aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
    2. Eine erteilte Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei unbefugter Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung kann die Vermieterin von der Mieterin verlangen, das Untermietverhältnis bzw. die Gebrauchsüberlassung zu beenden. Kommt die Mieterin der Aufforderung innerhalb einer dazu gesetzten angemessenen Frist nach dem Erhalt der Abmahnung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Auch wenn die Vermieterin die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte erteilt hat, haftet die Mieterin gegenüber der Vermieterin für das Verschulden des Dritten.
    3. Die Vermieterin kann die Erteilung der Zustimmung von einer Zahlung eines angemessenen Zuschlags zur Miete durch die Mieterin abhängig machen, wenn die Untervermietung für die Vermieterin ohne Zuschlag unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Anzahl der Bewohner erhöht und Mehrkosten anfallen. Der Zuschlag orientiert sich an der Höhe der tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
  • Schlüssel
    1. Der Mieterin werden für die Mietdauer folgende Schlüssel übergeben:   
    2. Weitere Schlüssel darf die Mieterin nur mit Zustimmung der Vermieterin anfertigen. Vorhandene Schlösser austauschen oder neue Schlösser einbauen (lassen) darf die Mieterin ebenfalls nur mit Zustimmung der Vermieterin.
    3. Verliert die Mieterin einen oder mehrere Schlüssel, hat sie den Verlust sofort der Vermieterin anzuzeigen. Die Mieterin trägt die Kosten der Ersatzbeschaffung abhanden gekommener Schlüssel. Ist aus Sicherheitsgründen Austausch des betroffenen Türschlosses erforderlich, trägt die Mieterin die entstehenden Kosten.
  • Mietzeit
    1. Das Mietverhältnis beginnt am 29. März 2024. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil gemäß § 573 c Abs. 1 BGB spätestes am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich gekündigt werden, wobei eine Kündigung durch die Vermieterin zur Wirksamkeit eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 BGB bedarf. Die Kündigungsfrist für die Vermieterin verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
    2. Der Mietvertrag kann von der Mieterin nur insgesamt gekündigt werden, eine Teilkündigung der mitvermieteten Räume bzw. Einrichtungen ist ausgeschlossen. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, § 568 Abs. 1 BGB.
    3. Setzt die Mieterin nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch des Hauses fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert oder neu begründet. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  • Miete
    1. Die monatliche Miete ohne Betriebskosten (die „Grundmiete“) beträgt bei Beginn des Mietverhältnisses _____________ €.
    2. Die Grundmiete kann nach den gesetzlichen Bestimmungen erhöht werden.
  • Betriebskosten
    1. Die Mieterin wird unmittelbar mit einem Versorgungsunternehmen einen Vertrag über _____________________________________________________________________________________ auf eigene Kosten schließen und die Betriebskosten für diese Leistung direkt mit dem Anbieter abrechnen.
    2. Zusätzlich zu der Grundmiete zahlt die Mieterin an die Vermieterin alle sonstigen anfallenden umlagefähigen Betriebskosten für das Haus gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
    3. Auf die auf die Mieterin umgelegten Betriebskosten ist eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von ________________ € zu leisten. Die Betriebskostenvorauszahlung kann angepasst werden, sobald sich bei der Jahresabrechnung eine Nachzahlung ergibt.
    4. Soweit die Heizkostenverordnung Anwendung findet, sind die Heiz- und Warmwasserkosten nach dortigen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung umzulegen.
    5. Die Vermieterin ist bei Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet, über die Betriebskosten jährlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum endet jeweils am 1. Januar eines Jahres. Die Vermieterin ist berechtigt, soweit zweckmäßig, den Abrechnungszeitraum abzuändern.
    6. Bei nachträglich erkannten Abrechnungsfehlern ist die Vermieterin zur Korrektur berechtigt, auch wenn die Korrektur zu Mehrbelastungen für die Mieterin führt. Dieses Recht steht der Vermieterin binnen Jahresfrist, gerechnet ab Kenntnis des den Nachzahlungsanspruch begründenden Fehlers, zu.
    7. Wird das Mietverhältnis während eines laufenden Abrechnungszeitraumes beendet, ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Die hierfür notwendigen Kosten trägt die Mieterin. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten bei Beginn oder Ende des Mietverhältnisses im Laufe eines Abrechnungszeitraumes nach dem Verhältnis der Mietdauer zum Abrechnungszeitraum.
    8. Der Mieterin steht das Recht zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung zu. Nach Wahl der Vermieterin kann die Mieterin entweder die Belege einsehen, die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegen, oder gegen Erstattung angemessener Kopierkosten Kopien der Abrechnungsbelege übersendet bekommen.
    9. Die Vermieterin ist berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit für zukünftige Abrechnungszeiträume auf die Mieterin zusätzlich zu den auf diese bereits umgelegten Betriebskosten nach billigem Ermessen auch solche Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung umzulegen und mit ihr abzurechnen, die nach dem Vertragsschluss neu entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.
  • Zahlung der Grundmiete und der Betriebskosten
    1. Die Gesamtmiete (die Grundmiete samt Betriebskosten) ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats porto- und spesenfrei auf folgende Kontoverbindung der Vermieterin zu überweisen:

      Kontoinhaber: __________________________________________
      Kreditinstitut: __________________________________________
      IBAN: __________________________________________
      BIC: __________________________________________.

    2. Die erste Gesamtmiete ist vor der Übergabe der Mietsache zu zahlen. Beginnt das Mietverhältnis an einem anderen Tag als am 1. Tag eines Monats, ist die erste Gesamtmiete anteilig zu berechnen.
    3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei der Vermieterin maßgeblich.
  • Mietsicherheit
    1. Die Mieterin hat an die Vermieterin zur Sicherung deren Ansprüche aus dem Mietverhältnis nach Maßgabe des § 551 BGB eine Barkaution in Höhe von _____________ € (höchstens 3 Monatsgrundmieten ohne die als Betriebskostenvorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten) zu leisten. Die Mieterin ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses, die zwei weiteren Teilzahlungen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig werden.
    2. Die Vermieterin wird die Kautionssumme gemäß § 551 Abs. 3 BGB getrennt von ihrem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinserträge erhöhen die Kautionssumme, sie stehen der Mieterin zu.
    3. Die Mietsicherheit sichert alle Forderungen der Vermieterin gegen die Mieterin aus dem Mietverhältnis. Während des Mietverhältnisses ist die Vermieterin berechtigt, die Mietsicherheit nur zur Befriedigung aller rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder offensichtlich begründeten Forderungen aus dem Mietverhältnis in Anspruch zu nehmen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses gilt diese Einschränkung nicht. Die Vermieterin kann die Auffüllung einer ganz oder teilweise verbrauchten Kaution verlangen. Bei Mieterhöhungen erhöht sich der Kautionsbetrag entsprechend.
    4. Nimmt die Mieterin mit Zustimmung der Vermieterin bauliche Veränderungen der Mietsache oder sonstige Einrichtungen vor, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, oder beabsichtigt die Mieterin mit Zustimmung der Vermieterin sonstige nicht unerhebliche bauliche Veränderungen der Mietsache, hat sie eine angemessene zusätzliche Mietsicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu leisten. Die zusätzliche Mietsicherheit hat die Vermieterin nach den gesetzlichen Vorgaben getrennt von ihrem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
    5. Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Mieterin mit der Sicherheitsleistung in Höhe des Betrags in Verzug ist, der der zweifachen Monatskaltmiete entspricht.
    6. Die Mietsicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache abzurechnen und an die Mieterin zurückzugeben, sobald übersehbar ist, dass der Vermieterin keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen. Wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Betriebskostennachforderung zu erwarten ist, darf die Vermieterin bis zum Ablauf der ihr zustehenden Abrechnungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes die Mietkaution in der Höhe einbehalten, die zur Sicherung ihrer Nachforderungsansprüche angemessen ist.
    7. Die Mieterin ist nicht berechtigt, mit dem noch nicht fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen.
  • Energieausweis
  • Die Vermieterin verpflichtet sich, der Mieterin zur Einsicht und zur Kenntnisnahme den Energieausweis des Hauses vorlegen, der dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) entspricht. Die Vermieterin und die Mieterin sind sich darüber einig, dass der Inhalt des Energieausweises nicht Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Die im Energieausweis enthaltenen Angaben sind nicht maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand des Hauses, sie stellen vor allem keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Mieträume, keinen bestimmten Energiebedarfs- oder Verbrauchswert und keine bestimmte Obergrenze für den Energieverbrauch dar. Die Mieterin ist nicht berechtigt, aus den Angaben im Energieausweis Gewährleistungs- oder Modernisierungsansprüche oder sonstige Rechte gegenüber der Vermieterin abzuleiten. Entsprechendes gilt für die Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige nach § 87 GEG.
  • Versorgung mit Heizung und Warmwasser
  • Soweit die Versorgung mit Heizung und Warmwasser zentral erfolgt, gilt Folgendes:
    1. Die Vermieterin ist verpflichtet, die Beheizung des Hauses vom 1. Oktober bis zum 30. April (die „Heizperiode“) sicherzustellen. Während der Heizperiode hat die Vermieterin dafür zu sorgen, dass von 06:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr abends folgende Raumtemperaturen erreicht werden können:

      - Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche: 20 Grad Celsius;
      - Badezimmer, Duschraum: 22 Grad Celsius;
      - Diele, Flur etc.: 15 Grad Celsius.

    2. In der Zeit von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens dürfen diese Werte um drei Grad Celsius unterschritten werden.
    3. Außerhalb der Heizperiode muss nur geheizt werden, wenn die Innentemperatur in dem Haus bei geschlossenen Fenstern und Türen unter 17 Grad Celsius fällt und mit einer Besserung in den folgenden Stunden nicht zu rechnen ist.
    4. Die Vermieterin muss das Warmwasser Tag und Nacht zur Verfügung stellen.
  • Zustand des Hauses, Vermieterhaftung für Mängel
    1. Das Haus wird an die Mieterin zu Beginn des Mietverhältnisses vollständig renoviert übergeben.
    2. Die Mieterin hat das Haus eingehend besichtigt, ihr ist der Zustand der Mieträume bekannt. Der Zustand des Hauses bei der Übergabe an die Mieterin wird in einem Protokoll festgehalten, welches wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Sollten im Protokoll Mängel aufgeführt werden, werden sie durch die Mieterin mangels anderweitiger Erklärung im Übergabeprotokoll als vertragsgemäß akzeptiert.
    3. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin für die durch einen bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen oder angelegten Sachmangel des Mietobjekts verursachte Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums oder des Vermögens der Mieterin ist ausgeschlossen, es sei denn, die Vermieterin hat den Mangel arglistig verschwiegen oder befand sich im Verzug mit der Behebung des Mangels.
    4. Die Haftung der Vermieterin für verschuldete Sach- und Vermögensschäden der Mieterin ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es handelt sich um einen durch Mängel der Mietsache verursachten Sachschaden an Einrichtungsgegenständen der Mieterin, den die Mieterin nicht durch eigene Vorsichtsmaßnahmen abwenden oder gegen den sich die Mieterin üblicherweise nicht versichern kann.
    5. Im Übrigen richtet sich die Haftung der Vermieterin nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Schönheitsreparaturen
  • Die Mieterin ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und beim Auszug nicht verpflichtet. Schönheitsreparaturen sind von der Vermieterin durchzuführen.
  • Instandhaltung und Instandsetzung
    1. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vertrag ist die Vermieterin grundsätzlich zur Instandhaltung und Instandsetzung des Hauses verpflichtet.
    2. In dem Fall, dass das Haus ganz oder überwiegend zerstört oder wesentlich beschädigt wird, entfällt die Verpflichtung der Vermieterin zur Instandsetzung der Mietsache.
    3. In anderen Fällen der Beschädigung des Hauses entfällt die Verpflichtung der Vermieterin zur Instandsetzung des Hauses, wenn der für den Wiederaufbau oder Instandsetzung erforderliche Aufwand völlig unwirtschaftlich ist und somit eine wirtschaftliche Opfergrenze überschreiten würde. Eine wirtschaftliche Opfergrenze gilt als überschritten, wenn zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für die Mieterin sowie dem Wert des Hauses und den aus dem Haus zu ziehenden Einnahmen andererseits ein krasses Missverhältnis entstehen würde. In einem solchen Fall steht es der Vermieterin frei, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen.
  • Bauliche Veränderungen durch die Vermieterin
    1. Die Vermieterin ist berechtigt, bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der an die Mieterin überlassenen Wohnräume oder sonstiger Teile des Gebäudes sowie zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung eingetretener Schäden dienen, nach rechtzeitiger Ankündigung auch ohne Zustimmung der Mieterin durchzuführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn die Maßnahmen nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder zur Abwendung drohender Gefahren erforderlich sind.
    2. Bauliche Veränderungen zur Verbesserung der an die Mieterin überlassenen Wohnräume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Energie oder Wasser, zur Schaffung neuen Wohnraums hat die Mieterin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu dulden.
    3. Soweit die Mieterin die in diesem Paragrafen bezeichneten baulichen Veränderungen zu dulden hat, hat sie die betroffenen Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht schuldhaft behindern, verhindern oder verzögern. Anderenfalls ist die Mieterin zum Ersatz des der Vermieterin entstandenen Schadens verpflichtet.
  • Bauliche Veränderungen durch die Mieterin
    1. Die Mieterin darf ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin keine Instandsetzungen, keine baulichen oder sonstigen Veränderungen, insbesondere keine Um-, An-, Einbauten oder Installationen (nachfolgend die „Veränderungen“) durchführen, soweit sie über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden.
    2. Die Vermieterin wird Zustimmung für bauliche Veränderungen der Mietsache, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen, erteilen, es sei denn, die bauliche Veränderung kann der Vermieterin auch unter Würdigung der Interessen der Mieterin nicht zugemutet werden. Die Erteilung der Zustimmung für alle nicht unerheblichen baulichen Veränderungen der Mietsache hängt von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Mietsicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ab.
    3. Erteilt die Vermieterin der Mieterin eine Zustimmung für bauliche Veränderungen, so ist die Mieterin für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. Die Mieterin haftet für die fachmännische Herstellung und ordnungsgemäße Nutzung und für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihr vorgenommenen Veränderungen entstehen. Besteht ein nennenswertes Schadensrisiko, hat die Mieterin auf Verlangen der Vermieterin eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
    4. Bei Änderung der Bodenbeläge hat die Mieterin sicherzustellen, dass die Schalldämmung im Vergleich zu dem bei der Übernahme des Hauses vorhandenen Zustand nicht verschlechtert wird.
    5. Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf stets der Zustimmung der Vermieterin; diese ist zu erteilen, soweit das Durchbohren oder Anbohren zu einer zweckentsprechenden Nutzung der Räume, insbesondere zum Anbringen von noch nicht vorhandenen, zum ordnungsgemäßen Gebrauch gehörenden Einrichtungsgegenständen erforderlich ist und das übliche Maß nicht überschreitet und soweit andere sichere Anbringungstechniken wie das Bohren in den Fugen oder Benutzung der modernen Klebetechniken nicht eingesetzt werden können.
    6. Nimmt die Mieterin Veränderungen mit oder ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin vor, ist die Vermieterin zur Kostenübernahme nicht verpflichtet. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, beim Auszug der Mieterin deren Einrichtungen oder bauliche Veränderungen gegen Erstattung der von der Mieterin nachgewiesenen Kosten abzüglich eines angemessenen Abschlags für Abnutzungen für jedes volle Jahr Wohndauer zu übernehmen, es sei denn die Mieterin hat berechtigtes Interesse an der Mitnahme der Einrichtungen. Macht die Vermieterin von ihrem Übernahmerecht keinen Gebrauch, ist die Mieterin auf Verlangen der Vermieterin verpflichtet, den vorherigen Zustand der Mieträume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Bei Weigerung oder Verzug der Mieterin ist die Vermieterin berechtigt, die Herstellung des vorigen Zustandes auf Kosten der Mieterin vornehmen zu lassen.
  • Nutzung und Pflege des Hauses
    1. Die Mieterin darf das Haus zu Wohnzwecken nutzen.
    2. Die Mieterin ist verpflichtet, die Mietsache und Räume, Einrichtungen sowie Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.
    3. Für die ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache ist die Mieterin verantwortlich. Kommt sie der Pflicht zur Säuberung der Mietsache nicht oder nur teilweise in allgemein üblicher Weise nach und droht deswegen objektiv ein konkreter Schaden an der Mietsache, kann die Vermieterin auf Kosten der Mieterin die Reinigung veranlassen. Die Kosten für eine Ungezieferbekämpfung hat immer die Mieterin zu tragen, wenn sie für den Ungezieferbefall verantwortlich ist.
    4. Die Mieterin hat im Rahmen des ihr Zumutbaren für ausreichende Belüftung und Beheizung der Mieträume sowie Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen, um Bildung von Kondenswasser, Schimmelbefall und andere Schäden zu vermeiden. Wasserdampf ist nach Kochen oder Duschen sofort zu beseitigen. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Regel ein Stoßlüften drei- bis viermal am Tag (bei Berufstätigen zweimal am Tag) für jeweils zehn Minuten durch Öffnen sämtlicher Fenster erforderlich ist, um die relative Luftfeuchtigkeit in dem Haus zu regulieren. Um Schimmelbildung hinter den flächigen Möbeln zu vermeiden, sind diese unter Einhaltung eines Wandabstandes von mindestens 3 cm aufzustellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die Mieterin für entstandene Schäden verantwortlich.
    5. Das Grillen auf dem Grundstück ist gestattet, aber es darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
    6. Schäden an den Mieträumen, am Haus und an sonstigen Räumen, Einrichtungen sowie Anlagen sowie alle Umstände, die die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht unwesentlich beeinträchtigen können, hat die Mieterin der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Für die durch verspätete Anzeigen verursachten Schäden ist die Mieterin ersatzpflichtig.
    7. Die Mieterin hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit von ihren Mieträumen keine Gefahr für Dritte ausgeht oder Schäden verursacht werden. Die Mieterin haftet ferner für alle Aktivitäten, die sonstige Personen, die sich mit ihrem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder sie aufsuchen, in den Mieträumen ausüben.
    8. Abfälle dürfen auf dem Grundstück oder im Haus nicht gelagert werden. Abfälle dürfen ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.
  • Haftung der Mieterin, Kleinreparaturen
    1. Die Mieterin haftet für Schäden, die durch Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache entstehen. Ferner hat sie für die Schäden einzustehen, die von den zu ihrem Haushalt gehörenden Personen, Untermietern, Hausangestellten, Besuchern oder sonstigen Personen, die sich mit ihrem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder sie aufsuchen, verursacht wurden.
    2. Stehen die Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses leer und entsteht der Vermieterin dadurch ein Schaden, ist die Mieterin zum Schadensersatz verpflichtet.
    3. Die Kosten für die Beseitigung von Abflussrohrverstopfungen, die durch das Überschreiten des vertragsgemäßen Gebrauchs durch die Mieterin oder durch die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen, Untermieter, Hausangestellten, Besucher oder sonstige Personen, die sich mit ihrem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder sie aufsuchen, verursacht wurden, trägt die Mieterin.
    4. Die Mieterin ist außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, solche Instandsetzungsarbeiten an den ihrem häufigen und direkten Zugriff unterliegenden Gegenständen und Einrichtungen in den Mieträumen wie z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, Duschstangen und Duschabtrennungen, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Bedienungseinrichtungen für Roll- und Fensterläden, Markisen und Jalousien zu bezahlen, deren Kosten im Einzelfall einen Betrag von 100,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag, der auf die Mieterin innerhalb eines Jahres entfällt, ist auf 8 % der Jahresgrundmiete (Jahresnettokaltmiete) begrenzt.
  • Tierhaltung
    1. Die Haltung von Haustieren in dem Haus bedarf der Zustimmung der Vermieterin. Die Haltung von Kleintieren, soweit sich die Anzahl der gehaltenen Tiere in den üblichen Grenzen hält, ist erlaubnisfrei. Die Vermieterin kann die Erlaubnis verweigern oder widerrufen, wenn die Tierhaltung zu Beeinträchtigung der Mieträume, des Gebäudes oder des Grundstücks führt. Das Halten von gefährlichen Tieren inklusive Kampfhunden im Sinne der einschlägigen bundes- sowie landesrechtlichen Vorschriften ist grundsätzlich
      verboten.

    2. Die Zustimmung der Vermieterin wird unter Beachtung pflichtgemäßen Ermessens und nur für den Einzelfall erteilt. Sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
    3. Die Mieterin haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
  • Rauchwarnmelder
    1. Das Haus ist entsprechend den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Der Vermieterin steht das Betretungs- und Überwachungsrecht zu, um die Rauchwarnmelder ordnungsgemäß zu warten, zu reparieren und bei Bedarf auszutauschen, es richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts „Betreten des Hauses durch die Vermieterin“. Die Mieterin hat zu dulden, dass die Vermieterin die Rauchwarnmelder einbauen lässt und sie während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.
    2. Zu keiner Zeit darf die Mieterin oder die Personen, die sich mit dem Wissen der Mieterin in den Mieträumen aufhalten oder sie besuchen, aus den Rauchwarnmeldern die Batterien entfernen oder die Rauchwarnmelder in sonstiger Weise außer Betrieb setzen.
  • Betreten des Hauses durch die Vermieterin
    1. Die Mieterin übt das Hausrecht in dem Haus aus.
    2. Die Vermieterin bzw. ihre Beauftragten sind berechtigt, das Haus bei Vorliegen sachlicher Gründe (z.B. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden, zum Ablesen der Messvorrichtungen, zur Wartung, Reparatur etc. von Rauchwarnmeldern, zur Besichtigung durch Nachmieter nach Kündigung, beim Hausverkauf, zur Vorbereitung oder Durchführung der Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, zur Erforschung einer Schadensursache, bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung etc.) nach Ankündigung alleine oder zusammen mit Interessenten oder Handwerkern etc. von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreten. Dabei ist auf berechtigte berufliche und persönliche Belange der Mieterin gebührend Rücksicht zu nehmen. In Notfällen darf das Haus ohne Anmeldung geöffnet und betreten werden.
    3. Die Mieterin hat dafür Sorge zu tragen, dass das Haus bei Gefahr im Verzug auch in ihrer Abwesenheit betreten werden kann.
  • Kontaktinformationen
    1. Im Notfall sowie bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis kann die Vermieterin

      1. schriftlich unter ihrer am Anfang dieses Vertrages angegebenen Anschrift
      2. oder unter der E-Mail-Adresse: _________________________
      3. oder unter der Telefonnummer: _________________________

      kontaktiert werden.

    2. Im Notfall sowie bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis kann die Mieterin

      1. schriftlich unter der in diesem Vertrag angegebenen Anschrift des Hauses
      2. oder unter der E-Mail-Adresse: _________________________
      3. oder unter der Telefonnummer: _________________________

      kontaktiert werden.

  • Ende des Mietverhältnisses
    1. Bei der Beendigung des Mietverhältnisses ist das Haus vollständig geräumt, gründlich geputzt und gereinigt an die Vermieterin zurückzugeben, u.a. sind: Fenster und Fensterrahmen beidseitig zu putzen; Heizkörper und Heizungsrohre, Fensterbänke, Lichtschalter, Steckdosen, Türen (Türrahmen und Türblätter sowie Beschläge) feucht abzuwischen; Teppiche und Teppichböden gründlich zu reinigen; sonstige Fußböden und Kacheln feucht zu wischen; Küche, Badezimmer und Toilette inklusive der in dem Haus nach dem Auszug verbleibenden Einrichtungen zu reinigen; sonstige mitvermietete Räume oder Einrichtungen zu fegen. Fliesenfugen sind von Schmutz und Verfärbung vollständig zu reinigen. Armaturen in Küche und Badezimmer sind zu entkalken. In dem Haus verbleibendes Inventar muss innen sowie außen gesäubert und poliert werden. Ist das Haus mit einem Dampfabzug ausgestattet, ist der Dampfabzugsfilter zu wechseln. In dem Haus nach dem Auszug verbleibende Vorhänge, Gardinen etc. müssen gewaschen und gebügelt werden.
    2. Von der Mieterin fest angebrachte Gegenstände sind auf Verlangen der Vermieterin bei Mietende zu entfernen.
    3. Die Mieterin ist verpflichtet, an die Vermieterin sämtliche von der Vermieterin erhaltenen sowie durch die Mieterin angefertigten Schlüssel zurückzugeben. Kann die Mieterin nicht alle Schlüssel aushändigen, ist sie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht der Mieterin richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes „Schlüssel“.
    4. Auf Verlangen der Vermieterin ist die Mieterin verpflichtet, der Vermieterin eine Bescheinigung über die Abmeldung vorzulegen.
    5. Die Mieterin verpflichtet sich, spätestens beim Auszug aus den Mieträumen der Vermieterin eine Kontaktadresse mitzuteilen, unter der die Mieterin nach der Beendigung dieses Mietverhältnisses erreicht werden kann.
    6. Gibt die Mieterin die Mieträume an die Vermieterin verspätet oder nur teilweise oder ohne Schlüssel zurück, hat die Mieterin, unabhängig davon, ob sie daran ein Verschulden trifft, an die Vermieterin als Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung der Mietsache nach Wahl der Vermieterin entweder die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Mieträume ortsübliche Miete zu zahlen. Hat die Mieterin die verspätete oder nur teilweise Rückgabe zu vertreten, steht der Vermieterin das Recht zu, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
  • Mehrheit der Mieter
  • Mieten mehrere Personen das Haus, so haften sie für alle Verpflichtungen aus diesem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkung alle Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Mehrere Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig mit der Unterschrift dieses Mietvertrages zur Abgabe eigener Willenserklärungen und Entgegennahme von Willenserklärungen der Vermieterin. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Erklärungen der Vermieterin, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen oder die Hauptleistungspflichten der Vertragspartner ändern, z.B. Kündigungserklärungen, Mieterhöhungsverlangen oder Erklärungen über den Abschluss einer Mietaufhebungsvereinbarung. Die Vollmacht gilt jedoch nicht für die Abgabe eigener Erklärungen, die auf die Beendigung des Mietverhältnisses gerichtet sind. Die Vollmacht kann widerrufen werden.
  • Allgemeine Bestimmungen
    1. Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder bringt die Mieterin auf eigene Kosten an. Die Mieterin ist auch für die Entfernung der von ihr angebrachten Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder verantwortlich.
    2. Die Mieterin ist zur Aufrechnung gegen die Mietpreisforderungen der Vermieterin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Das Recht der Mieterin, gegen die Mietforderungen der Vermieterin mit Ansprüchen wegen der Mängel der Mietsache oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die Mieterin muss ihre Absicht, das Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenigstens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform anzeigen.
    3. Alle in diesem Mietvertrag angegebenen Geldbeträge sind in Euro.
  • Geltendes Recht
  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
  • Keine Nebenabreden
  • Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  • Schriftform
  • Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Änderungen oder Ergänzungen von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden müssen.
  • Salvatorische Klausel
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Die Mieterin bestätigt mit ihrer Unterschrift unter diesem Mietvertrag, eine von der Vermieterin unterzeichnete vollständige Abschrift dieses Mietvertrages erhalten zu haben.

                                        , den 29. März 2024
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift der Vermieterin)
                                        , den 29. März 2024
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift der Mieterin)
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