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Mietobjekt


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Räume
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Seite von

Gewerberaummietvertrag

Zwischen



______________________
mit Sitz in _____________________________________
vertreten durch _________________________

- nachfolgend der „Vermieter“ -

und



Herrn _________________________
wohnhaft in _____________________________________

- nachfolgend der „Mieter“ -

wird folgender Gewerberaummietvertrag geschlossen:

  • Mietobjekt

    1. Der Vermieter vermietet an den Mieter die im Gebäude

                    _____________________________________________
                    (Straße, Hausnummer)
                    _____________________________________________
                    (PLZ, Ort)

      im __________________________ gelegenen Räumlichkeiten (nachfolgend das „Mietobjekt“). Die Lage und Form des Mietobjekts ergibt sich aus dem diesem Mietvertrag als Anlage beigefügten Grundriss. Etwaige Abweichungen der auf dem Grundriss angegebenen Mietfläche des Mietobjekts von der vertraglich vereinbarten Mietfläche begründen weder für den Mieter noch für den Vermieter einen Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Miete.

    2. Zur alleinigen Nutzung werden an den Mieter neben den vorgenannten Räumen folgende Nebenflächen mitvermietet:
         
    3. Die vermietete Fläche beträgt ca. _____________ qm.
    4. Das Mietobjekt wird ohne Zubehör/Inventar an den Mieter übergeben.
    5. Die Übergabe des Mietobjekts an den Mieter setzt den Eingang der vollständigen ersten Grundmiete zuzüglich Mietnebenkosten (die „Gesamtmiete“) und der Mietsicherheit auf dem Konto des Vermieters voraus.
  • Konkurrenzschutz

    1. Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit weder auf dem Mietgrundstück noch auf anderen, dem Vermieter gegebenenfalls gehörenden Nachbargrundstücken gewerbliche Räume an Mitbewerber des Mieters zu vermieten.
    2. Die Verpflichtung zum Konkurrenzschutz erstreckt sich nicht auf den Fall einer Änderung des Nutzungszwecks des Mietobjekts.
  • Behördliche Genehmigungen

    1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Vermieter mit Ausnahme der Übergabe des Mietobjekts in baurechtlich genehmigtem Zustand keine Gewähr dafür übernimmt, dass die gemieteten Räumlichkeiten den in Frage kommenden technischen Anforderungen für die Nutzbarkeit für den vereinbarten Zweck sowie den behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen. Dem Mieter obliegt die Pflicht, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Konzessionen, Erlaubnisse usw. eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen.
    2. Der Mieter ist des Weiteren verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle für seinen Betrieb in dem Mietobjekt geltenden gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind, soweit sie mit der Person des Mieters oder mit seinem Betrieb zusammenhängen. Darunter fällt unter anderem das Einholen und das Einhalten behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse und das Erfüllen aller behördlichen Auflagen. Werden etwa erforderliche behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt bzw. entzogen, hat dies keine Auswirkung auf das Fortbestehen des Mietvertrags und auf Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem.
    3. Soweit in diesem Mietvertrag nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter keine Ausbau- oder Herstellungspflichten am Mietobjekt. Durchführung aller für die vereinbarte Nutzung des Mietobjekts etwa erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. Ausstattungen oder Herrichtungen, ist Sache des Mieters.
  • Schlüssel

    1. Dem Mieter werden für die Dauer des Mietverhältnisses folgende Schlüssel für das Mietobjekt übergeben:

        
    2. Weitere Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters angefertigt werden. Die Kosten für die Erstellung zusätzlicher Schlüssel trägt der Mieter. Vorhandene Schlösser austauschen oder neue Schlösser einbauen (lassen) darf der Mieter ebenfalls nur mit Zustimmung des Vermieters.
    3. Verliert der Mieter einen oder mehrere Schlüssel, hat er den Verlust sofort dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter trägt die Kosten der Ersatzbeschaffung abhanden gekommener Schlüssel. Ist aus Sicherheitsgründen Austausch des betroffenen Türschlosses erforderlich, trägt der Mieter die entstehenden Kosten.
    4. Verfügt das Gebäude über eine zentrale Schließanlage und führt der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel durch den Mieter oder durch sein Personal zur Gefährdung der Sicherheit des gesamten Gebäudes, ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen berechtigt, die gesamte zentrale Schließanlage auszutauschen. Die Kosten hierfür sind von dem Mieter zu tragen.
  • Mietzeit

    1. Das Mietverhältnis beginnt am 28. März 2024. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
    2. Das Mietverhältnis kann von jeder Vertragspartei ordentlich gekündigt werden. Die Frist zur ordentlichen Kündigung beträgt _________________________ Soweit die vereinbarte Kündigungsfrist länger als 6 Monate beträgt, ist die Karenzzeit des § 580a Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden, d.h. die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag der Kündigungsfrist beim Empfänger eingehen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, die Kündigungsvoraussetzungen richten sich dabei nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    3. Der Mietvertrag kann von dem Mieter nur insgesamt gekündigt werden, eine Teilkündigung der mitvermieteten Räume bzw. Einrichtungen ist ausgeschlossen.
    4. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch des Mietobjekts fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert oder neu begründet. § 545 BGB findet keine Anwendung.
    5. Die Übergabe der Mieträume an den Mieter erfolgt am 28. März 2024.
  • Miete

    1. Die monatliche Miete ohne Nebenkosten (die „Grundmiete“) beträgt bei Beginn des Mietverhältnisses _____________ €.
    2. Für die Anpassungen der Grundmiete vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung:     
    3. Dem Vermieter steht das Recht zu, die Grundmiete nach Modernisierungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 555b, 559 ff. BGB in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen, deren analoge Anwendung auf das Mietverhältnis hiermit vereinbart wird. § 555e BGB findet jedoch keine Anwendung. Soweit die von dem Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen baulichen Veränderungen zur Werterhöhung der Mietobjekts führen, hat sie bei einer Festsetzung der neuen Grundmiete außer Betracht zu bleiben.
  • Mietnebenkosten

    1. Zusätzlich zu der Grundmiete zahlt der Mieter an den Vermieter alle laufend anfallenden Nebenkosten für die Mieträume. Darunter fallen neben allen umlagefähigen Betriebskosten gemäß §§ 1 und 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils gültigen Fassung auch folgende weitere Nebenkosten:
        

    2. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass der in der BetrKV verwendete Begriff der Betriebskosten für Wohnräume erstellt wurde. Sie sind sich einig, dass der Begriff aus diesem Grund vorliegend in einem erweiterten Sinn zu verstehen ist, der dem Wesen der gewerblichen Nutzung entspricht.
    3. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der anteiligen Nebenkosten, die nicht nach dem erfassten individuellen Verbrauch oder nach der erfassten individuellen Verursachung durch den Mieter abgerechnet werden, besteht auch dann, wenn er die entsprechenden Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt, obwohl er sie in Anspruch nehmen kann.
    4. Auf die auf den Mieter umgelegten Nebenkosten ist eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von ________________ € zu leisten.
    5. Für die Umlage der abzurechnenden Nebenkosten wird Folgendes vereinbart:

      1. Soweit die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung von der Heizkostenverordnung erfasst sind, werden sie nach dortigen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung umgelegt, wobei der Verteilerschlüssel von dem Vermieter nach billigem Ermessen ausgewählt wird. Findet die Heizkostenverordnung auf diese Kosten keine Anwendung, so werden sie nach dem individuellen Verbrauch abgerechnet, soweit der individuelle Verbrauch erfasst wird, ansonsten erfolgt die Kostenverteilung nach dem Anteil der vermieteten Fläche.
      2. Die übrigen Nebenkosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, werden nach einem Maßstab umgelegt, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Im Übrigen werden die abzurechnenden Betriebskosten - soweit nicht anderweitige Vorschriften eingreifen - nach dem Anteil der vermieteten Fläche umgelegt.
    6. Der Vermieter ist berechtigt, durch Erklärung in Textform, die vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zu erfolgen hat, den Umlageschlüssel für die Zukunft nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zu ändern, insbesondere um dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung zu tragen. Der neue Umlageschlüssel muss sachgerecht sein.
    7. Der Vermieter wird über die vorauszuzahlenden Nebenkosten jährlich in Schriftform abrechnen. Der Abrechnungszeitraum endet jeweils am 1. Januar eines Jahres. Der Vermieter ist berechtigt, soweit zweckmäßig, den Abrechnungszeitraum abzuändern.
    8. Soweit sich bei der Abrechnung für das jeweilige Jahr ergibt, dass die in dem Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen über oder unter den abgerechneten Kosten liegen, können die Vorauszahlungen auf Verlangen einer der Vertragsparteien entsprechend angepasst werden. Der neue Vorauszahlungsbetrag ist ab der Zahlungsperiode fällig, die auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt. Sollten die während eines Abrechnungszeitraumes geleisteten Vorauszahlungen zur Deckung der entstandenen Nebenkosten nicht ausgereicht haben, so kann der Vermieter eine Nachzahlung für diesen Abrechnungszeitraum verlangen. Sollte sich dagegen ergeben, dass eine Überzahlung vorliegt, so ist der überschüssige Betrag dem Mieter auszuzahlen. Eine Aufrechnung findet nicht statt.
    9. Bei nachträglich erkannten Abrechnungsfehlern ist der Vermieter zur Korrektur berechtigt, auch wenn die Korrektur zu Mehrbelastungen für den Mieter führt. Dieses Recht steht dem Vermieter binnen der gesetzlichen Verjährungsfrist zu, gerechnet ab Kenntnis des den Nachzahlungsanspruch begründenden Fehlers.
    10. Wird das Mietverhältnis während eines laufenden Abrechnungszeitraumes beendet, ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Die hierfür notwendigen Kosten trägt der Mieter. Bei Beginn oder Ende des Mietverhältnisses im Laufe eines Abrechnungszeitraumes erfolgt keine Zwischenabrechnung, sondern eine Abrechnung nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes, die nach dem Verhältnis der Mietdauer zum Abrechnungszeitraum vorgenommen wird.
    11. Dem Mieter steht innerhalb von 1 Monat nach Zugang der jeweiligen Nebenkostenabrechnung das Recht zur Überprüfung der Abrechnung zu. Der Mieter kann entweder am Sitz des Vermieters bzw. seiner Verwaltung die Belege einsehen, die der Nebenkostenabrechnung zu Grunde liegen, oder gegen Erstattung angemessener Kopier- und Versandkosten Kopien der Abrechnungsbelege übersendet bekommen.
    12. Etwaige Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 1 Monat nach dem Ende der Frist zur Einsichtnahme schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Verlangt der Mieter keine Einsichtnahme, sind etwaige Nachzahlungen oder Erstattungen des Guthabens des Mieters innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende der Frist zur Einsichtnahme fällig. Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn der Mieter nicht innerhalb von 1 Monat nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme schriftlich widerspricht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter in der Abrechnung ausdrücklich auf diese Fristen und Rechtsfolgen hingewiesen hat.
    13. Der Vermieter ist berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit für zukünftige Abrechnungszeiträume auf den Mieter zusätzlich zu den auf diesen bereits umgelegten Nebenkosten nach billigem Ermessen auch solche Nebenkostenarten, Steuern, Gebühren oder Abgaben umzulegen und mit ihm abzurechnen, die nach dem Vertragsschluss neu entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.
    14. Der Mieter hat den Vermieter bei der Optimierung der Betriebs- und sonstigen Nebenkosten zu unterstützen, darunter das Mietobjekt zur Durchführung von im Rahmen der Optimierung etwa erforderlichen Baumaßnahmen zugänglich zu halten.
  • Umsatzsteuer

  • Auf die vereinbarte Gesamtmiete hat der Mieter keine Umsatzsteuer zu bezahlen.
  • Zahlung von Gesamtmiete

    1. Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats in einer Summe porto- und spesenfrei auf folgende Kontoverbindung des Vermieters zu überweisen:

      Kontoinhaber: __________________________________________
      Kreditinstitut: __________________________________________
      IBAN: __________________________________________.

    2. Die erste Gesamtmiete ist vor der Übergabe des Mietobjekts zu zahlen. Beginnt das Mietverhältnis an einem anderen Tag als am 1. Tag eines Monats, ist die erste Gesamtmiete anteilig zu berechnen.
    3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto des Vermieters maßgeblich, es sei denn der Mieter ist für die Verzögerung nicht verantwortlich.
    4. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben. Das Recht des Vermieters auf Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
    5. Befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug und trifft er bei der Zahlung keine Leistungsbestimmung, so werden Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Mietsicherheit und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, angerechnet.
  • Mietsicherheit

    1. Der Mieter hat an den Vermieter zur Sicherung dessen Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine Barkaution in Höhe von _____________ € zu leisten.
    2. Der Vermieter wird die Kautionssumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Zinserträge erhöhen die Kautionssumme und stehen dem Mieter zu.
    3. Die Mietsicherheit sichert alle Forderungen des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis. Während des Mietverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, die Mietsicherheit nur zur Befriedigung aller rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder offensichtlich begründeten Forderungen aus dem Mietverhältnis in Anspruch zu nehmen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses gilt diese Einschränkung nicht. Der Vermieter kann die Auffüllung einer ganz oder teilweise verbrauchten Kaution verlangen.
    4. Die Mietsicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjekts abzurechnen und an den Mieter zurückzugeben, sobald übersehbar ist, dass dem Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen. Wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Nebenkostennachforderung zu erwarten ist, darf der Vermieter bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes die Mietsicherheit in der Höhe einbehalten, die zur Sicherung seiner Nachforderungsansprüche angemessen ist.
    5. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem noch nicht fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen.
  • Zustand des Mietobjekts, Vermieterhaftung für Mängel

    1. Das Mietobjekt wird an den Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses vollständig renoviert übergeben.
    2. Der Mieter hat das Mietobjekt eingehend besichtigt, ihm ist der Zustand der Mieträume bekannt. Zu Beginn des Mietverhältnisses dem Mieter bekannte Mängel an dem Mietobjekt werden von dem Mieter mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen als vertragsgemäß anerkannt.
    3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für Sachmängel des Mietobjekts, die bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden oder angelegt waren, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine zugesicherte Eigenschaft der Mieträume fehlt.
    4. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es handelt sich um einen durch Mängel des Mietobjekts verursachten Sachschaden an Einrichtungsgegenständen des Mieters, den der Mieter nicht durch eigene Vorsichtsmaßnahmen abwenden oder gegen den sich der Mieter üblicherweise nicht versichern kann.
    5. Die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) sowie für vorsätzliche und fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen unberührt.
  • Schönheitsreparaturen

    1. Während der Mietdauer führt der Mieter Schönheitsreparaturen in dem Mietobjekt auf eigene Kosten durch, wenn und soweit sie durch vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts durch den Mieter erforderlich werden. Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren und/oder Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Grundreinigung der von dem Vermieter verlegten Teppichböden bzw. das Streichen der Fußböden und Fußbodenleisten, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster von innen und der Außentüren von innen.
    2. Schönheitsreparaturen sind ab Beginn des Mietverhältnisses in der Regel alle 5 Jahre zur Durchführung fällig, wenn nicht nach dem Grad der Abnutzung eine zeitlich andere Ausführung erforderlich ist. Die vorgenannten Renovierungsintervalle können sich im Einzelfall aufgrund eines vom Üblichen abweichenden Nutzungsverhaltens des Mieters verkürzen oder verlängern. Dem Mieter ist es überlassen, nachzuweisen, dass der Zustand der Mieträume im Einzelfall ein längeres Zuwarten erlaubt. Dem Vermieter ist es überlassen, nachzuweisen, dass der Zustand der Mieträume im Einzelfall eine frühere Durchführung von Schönheitsreparaturen erfordert.
    3. Soweit - abhängig von dem Zeitpunkt der letzten Renovierung und dem tatsächlichen Zustand der Mieträume - ein Renovierungsbedarf besteht, müssen die Schönheitsreparaturen spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt werden.
    4. Sämtliche Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.
    5. Befindet sich der Mieter mit der Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, von dem Mieter die Durchführung der Reparaturen zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der dem Mieter zur Durchführung der Reparaturen gesetzten angemessenen Frist darf der Vermieter das etwaige Leistungsangebot des Mieters ablehnen und einen Vorschuss in Höhe der aufgrund eines Kostenvoranschlags voraussichtlich entstehenden Renovierungskosten verlangen. Führt das Unterlassen von erforderlichen Schönheitsreparaturen zu einer Verwahrlosung oder sogar zu einer Substanzgefährdung des Mietobjekts, kann der Vermieter von dem Mieter darüber hinaus Schadensersatz fordern.
  • Instandhaltung und Instandsetzung

    1. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vertrag ist der Vermieter grundsätzlich zur Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) des Mietobjekts verpflichtet.
    2. In dem Fall, dass das Mietobjekt ganz oder überwiegend zerstört oder wesentlich beschädigt wird, entfällt die Verpflichtung des Vermieters zur Instandsetzung des Mietobjekts.
    3. In anderen Fällen der Beschädigung des Mietobjekts entfällt die Verpflichtung des Vermieters zur Instandsetzung des Mietobjekts, wenn der für den Wiederaufbau oder Instandsetzung erforderliche Aufwand völlig unwirtschaftlich ist und somit eine wirtschaftliche Opfergrenze überschreiten würde. Eine wirtschaftliche Opfergrenze gilt als überschritten, wenn zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts und den aus dem Mietobjekt zu ziehenden Einnahmen andererseits ein krasses Missverhältnis entstehen würde. In einem solchen Fall steht es dem Vermieter frei, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen.
  • Bauliche Veränderungen durch den Vermieter

    1. Der Vermieter ist berechtigt, bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der an den Mieter überlassenen Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes sowie zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung eingetretener Schäden dienen, nach rechtzeitiger Ankündigung auch ohne Zustimmung des Mieters durchzuführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn die Maßnahmen nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf das Mietobjekt verbunden oder zur Abwendung drohender Gefahren erforderlich sind.
    2. Bauliche Veränderungen zur Verbesserung der an den Mieter überlassenen Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Energie oder Wasser und sonstige Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Regelungen zu dulden.
    3. Soweit der Mieter die in diesem Paragrafen bezeichneten baulichen Veränderungen zu dulden hat, hat er die betroffenen Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht schuldhaft behindern, verhindern oder verzögern. Anderenfalls ist der Mieter zum Ersatz des dem Vermieter entstandenen Schadens verpflichtet.
  • Bauliche Veränderungen durch den Mieter

    1. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine baulichen oder sonstigen Veränderungen, insbesondere keine Um-, An-, Einbauten oder Installationen (nachfolgend die „Veränderungen“) durchführen, soweit sie über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
    2. Der Vermieter wird Zustimmung für bauliche Veränderungen des Mietobjekts, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen, erteilen, es sei denn, die bauliche Veränderung kann dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden. Die Erteilung der Zustimmung für alle nicht unerheblichen baulichen Veränderungen des Mietobjekts hängt von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Mietsicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ab.
    3. Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Zustimmung für bauliche Veränderungen, so ist der Mieter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. Der Mieter haftet für die fachmännische Herstellung und ordnungsgemäße Nutzung und für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Veränderungen entstehen. Besteht ein nennenswertes Schadensrisiko, hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
    4. Bei Änderung der Bodenbeläge hat der Mieter sicherzustellen, dass die Schalldämmung im Vergleich zu dem bei der Übernahme des Mietobjekts vorhandenen Zustand nicht verschlechtert wird.
    5. Nimmt der Mieter bauliche Veränderungen mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vor, ist der Vermieter zur Kostenübernahme nicht verpflichtet. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, beim Auszug des Mieters dessen Einrichtungen oder bauliche Veränderungen gegen Erstattung der von dem Mieter nachgewiesenen Kosten abzüglich eines angemessenen Abschlags für Abnutzungen für jedes volle Jahr der Nutzung zu übernehmen, es sei denn der Mieter hat berechtigtes Interesse an der Mitnahme der Einrichtungen. Macht der Vermieter von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch, ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, den vorherigen Zustand der Mieträume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Bei Weigerung oder Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die Herstellung des vorigen Zustandes auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.
  • Nutzung und Pflege des Mietobjekts

    1. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Zweck nutzen.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt und Räume, Einrichtungen sowie Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln und von Ungeziefer fernzuhalten.
    3. Soweit das Aufstellen von schweren Apparaten, Maschinen oder Anlagen in den Mieträumen beabsichtigt ist, ist der Mieter verpflichtet, sich bei dem Vermieter und den zuständigen Behörden über die zulässige Belastung der Stockwerksdecken zu erkundigen und die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters und, soweit erforderlich, behördliche Genehmigungen für Aufstellung und Betrieb der Geräte auf eigene Kosten einzuholen. Falls infolge der Überschreitung der zulässigen Belastungsgrenzen irgendein Schaden eintritt, haftet hierfür der Mieter allein. Falls sich nach dem Aufstellen nachteilige Einwirkungen für das Gebäude zeigen, z.B. Risse in den Wänden, Erschütterungen oder sonstige Beeinträchtigungen, sind die schweren Geräte auf Verlangen des Vermieters unverzüglich zu entfernen.
    4. Jegliche Lagerung oder Abstellung von Gegenständen außerhalb der Mieträume ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Vermieters ist verboten. Wird eine Zustimmung erteilt, so haftet der Mieter für alle durch seinen Gewerbebetrieb, die Lagerung bzw. Abstellung entstehenden Schäden. Jegliche Verunreinigung oder Beschädigung des Mietobjekts, des Gebäudes, des Grundstücks und der Zufahrten durch den Gewerbebetrieb, die Lagerung und Transporte des Mieters hat der Mieter unverzüglich zu beseitigen.
    5. Der Mieter wird keine gesetzeswidrigen Aktivitäten bzw. Handlungen in dem Mietobjekt oder auf dem Grundstück vornehmen.
    6. Für die ordnungsgemäße Reinigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Kommt er der Pflicht zur Säuberung des Mietobjekts nicht oder nur teilweise in allgemein üblicher Weise nach und droht deswegen objektiv ein konkreter Schaden an dem Mietobjekt, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Reinigung veranlassen. Die Kosten für eine Ungezieferbekämpfung hat immer der Mieter zu tragen, wenn er für den Ungezieferbefall verantwortlich ist.
    7. Der Mieter hat im Rahmen des ihm Zumutbaren für ausreichende Belüftung und Beheizung der Mieträume sowie Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen, um Bildung von Kondenswasser, Schimmelbefall und andere Schäden zu vermeiden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Mieter für entstandene Schäden verantwortlich.
    8. Schäden an den Mieträumen, am Gebäude und an Einrichtungen sowie Anlagen sowie alle Umstände, die die vertragsgemäße Nutzung des Mietobjekts nicht unwesentlich beeinträchtigen können, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für die durch verspätete Anzeigen verursachten Schäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
    9. Bei der Abfallentsorgung hat der Mieter die Trennung nach Müllsorten zu beachten. Abfälle dürfen ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Hat der Vermieter für den durch den mieterspezifischen Betrieb verursachten Anfall von Abfällen und Verpackungsmaterial zusätzliche oder besondere Müllbehälter anzuschaffen, so können diese Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
    10. Sonderabfälle und sonstige gefährliche Stoffe oder Abfälle, die nicht auf dem üblichen Weg entsorgt werden können, hat der Mieter gemäß den jeweils geltenden Verordnungen auf eigene Kosten zu entsorgen. Solche Abfälle sowie Lebensmittelabfälle sind bis zur Entsorgung so zwischenzulagern, dass es weder zur negativen Einwirkung auf das Mietobjekt, die Umwelt und Sachwerte noch zur Belästigung durch Gerüche etc. kommt, noch Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen ausgeht.
  • Haftung des Mieters

    1. Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht im Mietobjekt sowie auf allen in seiner alleinigen Nutzung befindlichen Flächen und hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit von seinen Mieträumen keine Gefahr für Dritte ausgeht oder Schäden verursacht werden.
    2. Der Mieter haftet für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Schutzpflichten oder durch vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts entstehen. Ferner hat er für die Schäden einzustehen, die von den zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Erfüllungsgehilfen, Untermietern, Besuchern oder sonstigen Personen, die sich mit seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht wurden.
    3. Stehen die Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses leer und entsteht dadurch ein Schaden an den Mieträumen, am Gebäude oder an den gemeinschaftlichen Einrichtungen, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
    4. Die Kosten für die Beseitigung von Abflussrohrverstopfungen, die durch das Überschreiten des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter oder durch die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Erfüllungsgehilfen, Untermieter, Kunden, Besucher oder sonstige Personen, die sich mit seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten, verursacht wurden, trägt der Mieter.
  • Gebrauchsüberlassung an Dritte, Untervermietung, Nachmieter

    1. Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts oder einzelner Mieträume oder ihrer Teile an Dritte bedarf stets der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn berechtigte Zweifeln an der Betreiberqualität des Untermieters oder seiner Bonität bestehen oder wenn zu befürchten ist, dass die Branche des Untermieters (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) bzw. die beabsichtigte Art der Nutzung des Mietobjekts das Erscheinungsbild des Mietobjekts oder des Anwesens, in dem das Mietobjekt liegt, negativ beeinflussen könnte.
    2. Als zustimmungsbedürftige Untervermietung gelten auch folgende Änderungen bei dem Mieter, soweit sie die Rechte des Vermieters beeinträchtigen: eine Änderung der Rechtsform, ein Wechsel des Firmeninhabers, das Ausscheiden eines Gesellschafters, eine wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Die Rechte des Vermieters sind insbesondere dann beeinträchtigt, wenn die Änderung den Wegfall eines persönlich haftenden Schuldners mit sich zieht. Liegt eine Beeinträchtigung der Vermieterrechte nicht vor, ist die Zustimmung zu erteilen.
    3. Eine erteilte Zustimmung gilt nur für den Einzelfall und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei unbefugter Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung kann der Vermieter von dem Mieter verlangen, das Untermietverhältnis bzw. die Gebrauchsüberlassung zu beenden. Kommt der Mieter der Aufforderung innerhalb einer dazu gesetzten angemessenen Frist nach dem Erhalt der Abmahnung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Auch wenn der Vermieter die Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung an Dritte erteilt hat, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für das Verschulden des Dritten.
    4. Der Vermieter kann die Erteilung der Zustimmung von einer Zahlung eines angemessenen Zuschlags zur Miete durch den Mieter abhängig machen, wenn die Untervermietung für den Vermieter ohne Zuschlag unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn Mehrkosten anfallen. Der Zuschlag orientiert sich an der Höhe der tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
    5. Beim Abschluss von Untermietverträgen ist der Mieter verpflichtet, die Mieterpflichten aus diesem Mietvertrag dem Untermieter aufzuerlegen und gegebenenfalls die Rechte aus dem Untermietvertrag auf Verlangen des Vermieters gegenüber dem Untermieter durchzusetzen.
    6. Der Mieter ist berechtigt, aus dem Mietverhältnis vorzeitig auszuscheiden, wenn er einen geeigneten und dem Vermieter zumutbaren Nachmieter stellt, der bereit ist, in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen innerhalb der Restlaufzeit des Vertrags einzutreten. Geeignet und zumutbar ist ein Nachmieter, sofern gegen seine Person, seine Bonität, die Branche (auch im Hinblick auf einen Konkurrenzschutz) und die beabsichtigte Art der Nutzung des Mietobjekts keine berechtigten Einwendungen seitens des Vermieters innerhalb von einer Frist von 4 Wochen nach der Mitteilung aller zur Beurteilung der Geeignetheit und Zumutbarkeit des Nachmieters erforderlichen Informationen geäußert wurden. Ist der Nachmieter geeignet und zumutbar, scheidet der Mieter aus dem Mietverhältnis aus. Wird das Mietverhältnis nach dem Ausscheiden des Mieters für die Dauer der Restlaufzeit zwischen dem Vermieter und dem Nachmieter fortgesetzt, so ist der Vermieter verpflichtet, die Vertragsbedingungen unverändert zu lassen.
  • Versicherungen

    1. Die Versicherung von Gebäude und Grundstück obliegt dem Vermieter, er entscheidet über die Art und Umfang dieser Versicherung. Soweit die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung für das Mietobjekt auf den Mieter umgelegt werden, wird dies im vorstehenden Paragrafen „Mietnebenkosten“ dieses Vertrags geregelt.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich alle Umstände schriftlich mitzuteilen, die für die Versicherungen des Vermieters relevant sind und die zur Änderung der Versicherungsprämien führen können, darunter neue Einbauten, Änderungen der Nutzung im und am Mietobjekt sowie alle sonstigen Gefahränderungen. Soweit die Kosten der Versicherungen auf den Mieter umgelegt wurden und soweit die Versicherungsgesellschaften aufgrund der Art der Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter die Versicherungsprämien erhöhen, sind die Erhöhungsbeiträge von dem Mieter zu erstatten.
  • Gefahrstoffe

  • Der Mieter verpflichtet sich, in den Mieträumen und in den mitvermieteten Nebenräumen, Anlagen oder Einrichtungen ohne Zustimmung des Vermieters keine giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Gegenstände, Stoffe beziehungsweise andere Substanzen, die die Gefahr eines Brandes oder Zerstörung des Mietobjekts nicht unwesentlich erhöhen bzw. von einer Versicherung als gefahrerhöhend angesehen werden können, zu lagern oder zu benutzen. Leichtentzündliche Flüssigkeiten dürfen, soweit sie für den Betrieb in den Mieträumen erforderlich sind, nur in verkehrsüblichen Mengen und unter Einhaltung der einschlägigen Lagerungsvorschriften aufbewahrt werden.
  • Rauchmelder

    1. Soweit das Mietobjekt mit Rauchmeldern ausgestattet ist, steht dem Vermieter das Betretungs- und Überwachungsrecht zu, um die Rauchmelder ordnungsgemäß zu warten, zu reparieren und bei Bedarf auszutauschen. Das Betretungsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts „Betreten des Mietobjekts durch den Vermieter“. Der Mieter hat zu dulden, dass der Vermieter die Rauchmelder einbauen lässt und sie während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.
    2. Zu keiner Zeit darf der Mieter, seine Erfüllungsgehilfen oder sonstige Personen, die sich mit dem Wissen des Mieters in den Mieträumen aufhalten oder ihn besuchen, aus den Rauchmeldern die Batterien entfernen oder die Rauchmelder in sonstiger Weise außer Betrieb setzen.
  • Betreten des Mietobjekts durch den Vermieter

    1. Der Mieter übt das Hausrecht in dem Mietobjekt aus.
    2. Der Vermieter bzw. seine Beauftragten sind berechtigt, das Mietobjekt bei Vorliegen sachlicher Gründe (z.B. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden, zum Ablesen der Messvorrichtungen, zur Wartung, Reparatur usw. von Rauchmeldern, zur Besichtigung durch Mietinteressenten nach Kündigung, beim Verkauf des Gebäudes, zur Vorbereitung oder Durchführung der Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, zur Erforschung einer Schadensursache, bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung usw.) nach Ankündigung alleine oder zusammen mit Interessenten oder Handwerkern usw. während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Dabei ist auf berechtigte geschäftliche Belange des Mieters gebührend Rücksicht zu nehmen.
    3. Bei Gefahr im Verzug darf das Mietobjekt ohne Anmeldung und in Abwesenheit des Mieters geöffnet und betreten werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietobjekt bei Gefahr im Verzug auch in seiner Abwesenheit betreten werden kann.
  • Hausordnung

    1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die diesem Mietvertrag als Anlage beigefügte Hausordnung wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrags ist.
    2. Der Mieter ist zur Einhaltung der in der Hausordnung enthaltenen Regelungen verpflichtet.
  • Vermieterpfandrecht

  • Dem Vermieter steht ein Pfandrecht an den in die Mieträume eingebrachten pfändbaren Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen, zu.
  • Außenwerbung

  • Jegliche Nutzung von Flächen außerhalb des Mietobjekts durch den Mieter für Werbezwecke (z.B. Firmenschilder, Leuchtreklame, Werbetafeln, Aufsteller, Schaukästen, Warenautomaten) ist verboten.
  • Ende des Mietverhältnisses

    1. Bei der Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt vollständig geräumt, gründlich geputzt, gereinigt und im vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben, verbleibendes Zubehör/Inventar muss innen sowie außen gesäubert und poliert werden.
    2. Bei der Rückgabe der Mieträume müssen die Decken und Wände mit einer neutralen, deckenden und hellen Farbe gestrichen sein. Soweit durch übermäßige Abnutzung das Erneuern der Tapeten erforderlich ist, ist das Mietobjekt zuvor zu tapezieren. Naturbelassenes bzw. lasiertes Holz sowie Kunststoffrahmen dürfen bei der Übergabe nicht mit Deckfarbe gestrichen sein. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in weißen oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. Nägel, Dübel u.Ä. sind zu beseitigen. Soweit das Bohren unzulässig war, sind Bohr- und Dübellöcher u.Ä. ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln bzw. Fliesen sind durch gleichartige zu ersetzen.
    3. Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Durchführung von fälligen Schönheitsreparaturen bei der Beendigung des Mietverhältnisses nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der dem Mieter zur Durchführung der Reparaturen gesetzten angemessenen Frist das etwaige Leistungsangebot des Mieters abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert.
    4. Der Mieter ist verpflichtet, zum Mietende den vorherigen Zustand der Mieträume auf eigene Kosten wiederherzustellen. Von dem Mieter fest angebrachte Einbauten und sonstige Gegenstände sind dabei auf Verlangen des Vermieters zu entfernen. Bei Weigerung oder Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die Herstellung des vorigen Zustandes auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.
    5. Bei der Räumung des Mietobjekts ist der Mieter verpflichtet, an den Vermieter sämtliche von dem Vermieter erhaltenen sowie durch den Mieter zusätzlich angefertigten Schlüssel zurückzugeben, wobei der Mieter für etwaige zusätzlich angefertigte Schlüssel angemessenen Ersatz der Anfertigungskosten verlangen kann. Soweit der Vermieter zur Zahlung des Kostenersatzes nicht bereit ist, sind die zusätzlich angefertigten Schlüssel im Beisein des Vermieters oder eines Zeugen unbrauchbar zu machen. Kann der Mieter nicht alle Schlüssel aushändigen, ist er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht des Mieters richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes „Schlüssel“.
    6. Der Mieter verpflichtet sich, spätestens beim Auszug aus den Mieträumen dem Vermieter eine Kontaktadresse mitzuteilen, unter der der Mieter nach der Beendigung dieses Mietverhältnisses erreicht werden kann.
    7. Gibt der Mieter das Mietobjekt an den Vermieter verspätet oder nur teilweise oder ohne Schlüssel zurück, hat der Mieter, unabhängig davon, ob ihn daran ein Verschulden trifft, an den Vermieter als Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung des Mietobjekts nach Wahl des Vermieters entweder die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Mieträume ortsübliche Miete zu zahlen. Hat der Mieter die verspätete oder nur teilweise Rückgabe zu vertreten, steht dem Vermieter das Recht zu, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
  • Allgemeine Bestimmungen

    1. Soweit Namens-, Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder am bzw. im Gebäude einheitlich gestaltet und angebracht werden, liegt das Bestimmungsrecht über deren Gestaltung bei dem Vermieter. Die Kosten der Erstellung, Anbringung und Entfernung der Namens-, Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder sind von dem Mieter zu tragen.
    2. Soweit der Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses seinen Betrieb verlegt, ist er berechtigt, an der Eingangstür des Gebäudes ein Hinweisschild anzubringen. Das Hinweisschild ist spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Vertragsende unaufgefordert von dem Mieter zu beseitigen.
    3. Der Mieter ist zur Aufrechnung gegen die Mietpreisforderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Das Recht des Mieters, gegen die Mietforderungen des Vermieters mit Ansprüchen wegen der Mängel des Mietobjekts oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Der Mieter muss seine Absicht, das Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform anzeigen.
    4. Alle in diesem Mietvertrag angegebenen Geldbeträge sind in Euro.
  • Geltendes Recht

  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
  • Keine Nebenabreden

  • Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  • Schriftform

  • Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Änderungen oder Ergänzungen von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden müssen.
  • Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
  • Anlagen

  • Diesem Mietvertrag werden folgende Anlagen beigefügt:

    1. Anlage: der Grundriss
    2. Anlage: die Hausordnung und
    3. Anlage: _________________________.


    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle vorgenannten Anlagen wesentliche Bestandteile dieses Mietvertrags sind.



Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Mietvertrag, eine von dem Vermieter unterzeichnete vollständige Abschrift dieses Mietvertrags erhalten zu haben.

                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift für den Vermieter)



                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Mieters)
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Letzte Aktualisierung: 3. März 2023

Was ist ein Gewerbemietvertrag?

Ein Gewerbemietvertrag ist ein Mietvertrag, der die Konditionen regelt, zu denen Räumlichkeiten, Gebäude oder unbebaute Grundstücke gegen Entgelt zu Gewerbezwecken vermietet werden.

Damit das Gewerbemietrecht auf einen Mietvertrag Anwendung findet, muss in dem Vertrag festgelegt sein, dass das Mietobjekt gewerblich, also zu Geschäftszwecken genutzt werden soll.

Ein Gewerbemietvertrag ist auch unter den folgenden Namen bekannt:

  • Mietvertrag für Gewerberaum
  • Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume
  • Mietvertrag für Gewerbe
  • Gewerberaummietvertrag

Wenn es sich bei den gemieteten Räumen hingegen um solche handelt, die vom Mieter überwiegend zum dauernden privaten Wohnen verwendet werden sollen, dann muss ein Mietvertrag für Wohnraum erstellt werden.

Wer benötigt einen Gewerbemietvertrag?

Wer Gewerberäume, d. h. Räume zu Gewerbe- oder Geschäftszwecken anmieten oder vermieten möchte, muss einen Gewerbemietvertrag schließen.

Als Gewerberäume gelten u.a.

  • Ladenlokale,
  • Büros,
  • Arztpraxen und
  • Lagerräume.

Wofür kann ich diese Vorlage nutzen?

Unsere Vorlage für einen Gewerbemietvertrag kann zur Vermietung der folgenden Objekte zur Nutzung für gewerbliche, freiberufliche, künstlerische oder ähnliche Zwecke verwendet werden:

  • Büroräume, z.B. zur Nutzung als
    • Arztpraxis
    • Kanzlei
    • Steuerberatungsbüro 
  • Ladenflächen zum Verkauf von Waren an Verbraucher (Einzelhandel) 
  • andere Gewerbeobjekte
    • Geschäftsräumlichkeiten in einem Gebäude (z.B. zur Nutzung als Restaurant oder Fitnessstudio)
    • ganze Gebäude
    • unbebaute Grundstücke

Kann ein Gewerbemietvertrag auch mündlich geschlossen werden?

Ein unbefristeter Gewerbemietvertrag oder ein befristeter Mietvertrag mit einer Laufzeit von unter einem Jahr kann auch mündlich geschlossen werden. Ein befristeter Gewerbemietvertrag für längere Zeit als ein Jahr sollte jedoch niemals mündlich geschlossen werden. Denn gemäß §§ 578, 550 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten mündliche Gewerbemietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr eingegangen werden, als für unbestimmte Zeit abgeschlossen, mit der Folge, dass sie bereits zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Mietobjektes gekündigt werden können.

Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es immer ratsam, einen schriftlichen Gewerbemietvertrag abzuschließen.

Ein schriftlicher Gewerbemietvertrag hat den Vorteil, dass man in ihm detaillierte Regelungen über die Rechte und Pflichten der Parteien vereinbaren kann. Ein schriftlicher Gewerbemietvertrag hilft im Falle von Streitigkeiten, da es im Streitfall immer besser ist, verbindliche, schriftliche Vereinbarungen vorweisen zu können.

Da der Gesetzgeber den Vertragsparteien bei Gewerbemietvertragen weniger strenge Vorgaben macht und mehr Verhandlungsspielraum einräumt als bei Mietverträgen für Wohnraum, ist es bei einem Gewerbemietvertrag besonders wichtig, dass Mieter und Vermieter die Bedingungen des Mietverhältnisses schriftlich festhalten.  

Welche Laufzeiten sind bei einem Gewerbemietvertrag zulässig?

Die Laufzeit eines Gewerbemietvertrages ist von den Vertragsparteien zu vereinbaren. 

Es besteht die Möglichkeit, eine feste Laufzeit (befristet) zu vereinbaren oder den Gewerbemietvertrag auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu schließen.

Befristeter Gewerbemietvertrag

Im Unterschied zur Vermietung von Wohnraum ist eine Befristung des Mietvertrags bei der Vermietung von Gewerberäumen stets zulässig. Einen Befristungsgrund braucht man nicht. Denn die im Wohnraummietrecht geltenden diesbezüglichen Einschränkungen finden keine Anwendung auf Gewerbemietverträge.

Mit unserer Vorlage können Sie entscheiden, wie die Verlängerung Ihres Mietvertrags mit fester Laufzeit geregelt werden soll. Zur Auswahl stehen die folgenden Optionen:

  • Automatische Verlängerung, wenn keine der Vertragsparteien widerspricht 
  • Einseitiges Verlängerungsrecht für den Mieter ohne Widerspruchsrecht für den Vermieter 
  • Einseitiges Verlängerungsrecht für den Mieter mit Widerspruchsrecht für den Vermieter

Unbefristeter Gewerbemietvertrag

Ein unbefristeter Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ordentlich gekündigt werden. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit eine vertragliche Mindestvertragslaufzeit zu vereinbaren, um eine ordentliche Kündigung für eine gewisse Dauer auszuschließen.

Was ist bei der Höhe der Miete zu beachten?

Die Höhe der Miete ist von den Vertragsparteien frei zu vereinbaren.

Bei einem Gewerbemietvertrag existiert weder eine Mietpreisbindung nach den Schutzvorschriften für die Vermietung von Wohnraum, noch kann unter Berufung auf Ortsüblichkeit eine gewisse Begrenzung erreicht werden.

Wie kann man eine Gewerbemiete erhöhen?

Im Gewerbemietrecht unterliegt die Miethöhe der freien Vereinbarung der Parteien. Beide Parteien bleiben an diese Vereinbarung gebunden.

Anders als bei einem Mietvertrag für Wohnraum kann der Vermieter bei einem Gewerbemietvertrag nicht durch eine einseitige Erklärung die Miete erhöhen oder die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen. 

Es ist daher ratsam, Regelungen zur Anpassung des Mietzinses in den Mietvertrag aufzunehmen.

Mit unserer Vorlage haben Sie die Wahl zwischen den folgenden Mietzinsanpassungs-Klauseln:

  • Indexmiete mit automatischer Mietzinsanpassung (echte Gleitklausel)
  • Leistungsvorbehaltsklausel mit einseitiger Mietzinsanpassung durch Vermieter nach dessen Ermessen (unechte Gleitklausel)
  • Leistungsvorbehaltsklausel mit Möglichkeit einer Mietzinsanpassung nach Verhandlungen
    (unechte Gleitklausel)
  • Staffelmiete, d.h. Steigerung der Miete zu bestimmten Terminen

Alternativ zu den obengenannten Klausel haben Sie die Möglichkeit, eine selbstformulierte Klausel in Ihren Mietvertrag aufzunehmen.

Muss ein Nutzungszweck vertraglich festgelegt werden?

Die Angabe des Zwecks ist nicht erforderlich, wenn der Mieter das Mietobjekt nach seinem Belieben nutzen darf.

Der Zweck der Nutzung der Mieträume sollte dann angegeben werden, wenn die Nutzung des Mietobjekts nur für einen bestimmten Zweck zwischen dem Mieter und dem Vermieter vereinbart wurde. Dies dient dem Schutz sowohl des Vermieters als auch des Mieters. 

ISt der Nutzungszweck vertraglich festgelegt, so kann der Vermieter den Mieter abmahnen, wenn der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Nutzungszweck ändert. Reagiert der Mieter nicht auf die Abmahnung, kann der Vermieter unter Umständen den Mietvertrag wegen Pflichtverletzung außerordentlich kündigen.

Wenn der Vermieter dem Mieter Konkurrenzschutz gewährt, darf der Vermieter auf diesem und gegebenenfalls benachbarten Grundstücken keinem anderen Mieter Räumlichkeiten für denselben Zweck zur Verfügung stellen. 

Je genauer also die Bezeichnung des Zwecks, desto einfacher ist es, einen Pflichtverstoß zu begründen und Rechte aus dem Mietvertrag geltend zu machen. Daher vermeiden Sie solche Angaben wie z.B. „Geschäftsraum“, weil darunter praktisch jede gewerbliche Nutzung fällt.

Verwandte Dokumente:

  • Mietvertrag für ein Einzelhandelsgeschäft: Mit einem Mietvertrag für ein Einzelhandelsgeschäft regeln Sie die Bedingungen einer zeitweisen Gebrauchsüberlassung eines Ladenlokals gegen Entgelt.
  • Mietvertrag für Wohnraum: In einem Mietvertrag für Wohnraum werden die Bedingungen der (zeitweisen oder unbefristeten) Gebrauchsüberlassung eines Wohnraumes gegen Entgelt (Miete) zwischen einem Vermieter und einem Mieter festgelegt.
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