Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2023
1. Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament, auch gemeinschaftliches Testament oder Gemeinschaftstestament genannt, ist die gängigste Form eines Testaments für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner (§ 1 LPartG), welches nur von zwei miteinander verheirateten bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen aufgesetzt werden kann. Die Partner bekommen also zwangsläufig mit, wie der jeweils andere Ehe- bzw. Lebenspartner testiert.
Das gemeinschaftliche Testament wird bei einer Scheidung unwirksam.
Sind die Partner lediglich getrennt, dann bleibt das gemeinsame Testament erst einmal wirksam. Um die Wirksamkeit während der Trennungsphase aufzuheben, müsste das Testament dann aktiv vom Partner widerrufen werden.
Bei RECHTSDOKUMENTE bieten wir Ihnen folgende Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments an:
a) Berliner Testament - Einheitslösung (Vollerbe)
Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner zunächst gegenseitig als alleinige Vollerben ein. Das bedeutet, dass beim Tod des ersten Partners der überlebende Partner Alleinerbe wird und der Nachlass des verstorbenen Partners Teil seines/ihres Vermögens wird. Beim Tod des zweiten Partners werden Dritte, meistens die gemeinsamen Kinder, Schlusserben, d.h. sie erhalten den verbliebenen Nachlass. Der Vollerbe hat freie Verfügung über den Nachlass, bevor dieser an den Schlusserben vererbt wird.
b) Berliner Testament - Trennungslösung (Vorerbe)
Hier setzen sich die Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Vorerben ein und bestimmen einen oder mehrere Nacherben, die dann nach dem Tod des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners das Vermögen erben.
Bei der Vorerbschaft darf der überlebende Partner nicht frei über das Vermögen des erstverstorbenen Partners verfügen, sondern nur die daraus entstehenden Erträge nutzen (der Vorerbe ist also quasi nur ein Treuhänder). Zum Beispiel darf der Überlebende keine Grundstücke verkaufen und auch keine Schenkungen aus dem Nachlassvermögen vornehmen.
Es ist jedoch erlaubt, den Vorerben von einigen dieser Beschränkungen zu befreien. Dies ermöglichen wir Ihnen in unserer Vorlage.
Ziel der Vorerbschaft ist, das Vermögen des erstversterbenden Partners für die Nacherben (z.B. Kinder) zu verwahren, da der überlebende Partner z.B. bei einer Wiederheirat das Vermögen des verstorbenen Partners anderweitig verschenken könnte usw.
Der Vorerbe muss das Vermögen des verstorbenen Partners ordnungsgemäß zu Gunsten der Nacherben verwalten.
Bei der Vor- und Nacherbschaft wird der Erblasser zweimal beerbt. Somit wird der Nachlass generell mehrfach versteuert und es gibt weitere steuerliche Besonderheiten.
Die Übertragung des Erbes an Vorerben/Nacherben ist generell komplizierter als die an Vollerben bzw. Schlusserben und ist nur in bestimmten Situationen geeignet, zum Beispiel dann, wenn es Bedenken gibt, dass die Nacherben das Vermögen des Erstverstorbenen möglicherweise nicht erhalten werden und dies mittels der Vorerbschaft sichergestellt werden soll.
2. Welches Testament ist für nichteheliche Lebenspartner geeignet?
Nicht verheiratete Partner und solche, die nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, können kein gemeinsames Testament errichten.
Nichteheliche Lebenspartner können daher nur entweder jeweils ein Einzeltestament verfassen oder gemeinsam einen notariellen Erbvertrag abschließen.
Den Link zu unserer Vorlage für ein Einzeltestament finden Sie hier:
Testament - Einzelperson
Ein Testament, welches nicht von einem Notar aufgesetzt wurde, ist grundsätzlich nur gültig, wenn es vom Testamentsersteller (Erblasser) handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben ist.
Es reicht, wenn es von einem Ehegatten bzw. Lebenspartner niedergeschrieben wird. Unterschreiben müssen es aber beide mit vollständigem Namen. Ort und Datum müssen auch handschriftlich angegeben werden.
4. Wer darf ein Testament schreiben?
Jede testierfähige Person kann ein Testament erstellen. Voll testierfähig ist, wer volljährig ist (also mindestens 18 Jahre alt), nicht an geistigen Störungen leidet und keine Bewusstseinsstörungen hat.
Minderjährige Personen ab 16 Jahren sind nur beschränkt testierfähig und können ein wirksames Testament nur in notarieller Form aufsetzen.
Es gilt die Testierfreiheit, wonach jeder weitgehend frei entscheiden darf, wer sein Vermögen erhalten soll. Demzufolge besteht mit einem Testament sogar in einzelnen Fällen die Möglichkeit, eine verwandte Person zu enterben, so dass diese dann nur noch einen Anspruch auf den Pflichtteil hat.
5. Erbanspruch des Ehepartners
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge:
Der überlebende Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner erbt nach gesetzlicher Erbfolge neben den Kindern oder Enkeln des Erblassers immer 1/4 des Nachlasses.
Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkel, erbt der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner 1/2 des Nachlasses und lebende Eltern oder Geschwister des Erblassers erhalten den Rest.
Wenn es keine der vorgenannten Verwandten gibt, erbt der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner allein.
Gibt es keinen Ehevertrag (d.h. bei Zugewinngemeinschaft), erhöht sich der Erbteil des Partners um ¼. So erhält der Partner neben den Kindern oder Enkeln des Erblassers 1/2 des Nachlasses. Neben den Eltern und Geschwistern des Erblassers erbt der Partner ¾ des Nachlasses.
Nach der Scheidung hat der Ex-Partner keinen Anspruch auf das Erbe. Während der Trennungsphase aber schon.
6. Testamentsvollstrecker
Ein Testamentsvollstrecker führt die Wünsche und Anordnungen des Erblassers gemäß dem Testament aus. Er/Sie soll dafür sorgen, dass die Abwicklung des Nachlasses reibungslos verläuft und das Erbe unter den Erben sach- und ordnungsgemäß aufgeteilt wird.
Jede geschäftsfähige Vertrauensperson kann als Testamentsvollstrecker benannt werden.
Für den Fall, dass der Haupttestamentsvollstrecker nicht handeln kann oder will, ist es ratsam, einen Ersatztestamentsvollstrecker anzuordnen.
Testamentsvollstreckung kann zum Beispiel sinnvoll sein, um den Willen des Erblassers abzusichern (z.B. bezüglich eines Vermächtnisses oder einer Auflage), um bestimmte Erben, wie z.B. Minderjährige oder Menschen mit einer Behinderung zu schützen.
Testamentsvollstreckung ist außerdem hilfreich, um die Verwaltung und Teilung der Erbschaft (insbesondere bei mehreren, und/oder zerstrittenen oder nicht ortsansässigen Erben) zu vereinfachen.
Gemäß § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nicht etwas anderes in seinem Testament bestimmt hat.
Demzufolge steht es dem Erblasser vollkommen frei zu entscheiden, ob der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhalten soll oder nicht. Sollte dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zustehen, dann ist es ratsam, diese ausdrücklich im Testament zu regeln.
Es gibt die Möglichkeit, die Vergütung in vorgeschriebener Höhe, d.h. nach den Regelungen des Deutschen Notarvereins festzusetzen. Hiernach wird die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers mit einem entsprechenden Prozentsatz des betroffenen Vermögens vergütet.
Für die einfache Testamentsvollstreckung (normale Verhältnisse, glatte Abwicklung) sind bestimmte Prozentsätze vorgesehen (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung).
Informationen zu den aktuellen Prozentsätzen finden Sie unter www.dnotv.de.
Des Weiteren können Sie in unserer Vorlage die Höhe der Vergütung auch selbst durch einen einmaligen Geldbetrag festsetzen.
7. Vermächtnisse
a) Was ist ein Vermächtnis?
Mit einem Vermächtnis können Sie einen Nachlassgegenstand (z.B. ein Haus, Auto, Kunstwerk usw.) oder auch einen Geldbetrag an den Vermächtnisnehmer (eine Person oder auch eine gemeinnützige Organisation) übertragen.
Tiere können auch vermacht werden.
b) Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis?
Der Hauptunterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis besteht darin, dass ein Erbe oder mehrere Erben den gesamten Nachlass des Verstorbenen bekommen, während beim Vermächtnis nur ein Gegenstand oder ein Geldbetrag an eine Person, die nicht unbedingt Erbe sein muss, übertragen wird.
Anders als bei einer Erbschaft muss der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis von den rechtmäßigen Erben einfordern.
c) Kann ich etwas an eine gemeinnützige Organisation vermachen?
In unserer Testamentsvorlage haben Sie die Möglichkeit, eine gemeinnützige Organisation als Vermächtnisnehmer zu benennen und dadurch an diese einen Geldbetrag oder Gegenstände zu hinterlassen.
8. Testament widerrufen
Ein gemeinschaftliches Testament bzw. Berliner Testament kann nur gemeinsam von den Ehepartnern/Lebenspartnern widerrufen werden. Beim Tod eines Partners hat der überlebende Partner grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Testament zu widerrufen und kann dann nur noch das Erbe ausschlagen. In unserer Vorlage für ein Berliner Testament haben Sie jedoch die Möglichkeit, dem Partner/der Partnerin zu erlauben, das gemeinsame Testament nach dem Tod des Erstversterbenden zu ändern.
9. Aufbewahrung des Testaments
Wer ein Testament schreibt, sollte sicherstellen, dass es gut verwahrt ist, um einen Missbrauch, eine Manipulation oder das Abhandenkommen des Testaments zu verhindern.
Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wie und wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Wichtig ist, dass der Aufbewahrungsort sicher und für Ihre Familie auffindbar ist.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Testament beim zuständigen Amts– bzw. Nachlassgericht für maximal 30 Jahre zu verwahren. Im Falle, dass das Testament mehr als 30 Jahre in amtlicher Verwahrung verbleibt, ermittelt das Gericht von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte der Erblasser verstorben sein, wird das Testament eröffnet.
Sie können Ihr hinterlegtes Testament jederzeit persönlich aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Ehegatten/Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament nur gemeinsam aus der Amtsverwahrung entfernen.
Die amtliche Verwahrung eines Testaments ist kostenpflichtig. Derzeit beträgt die einmalige Gebühr bundesweit 75 Euro.
10. Andere Bezeichnungen:
Das Berliner Testament ist auch unter folgenden Namen bekannt:
- Ehegattentestament
- Testament eingetragene Lebenspartner
- Gemeinschaftliches Testament
- Gemeinsames Testament
- Testament Ehepartner
- Testament Ehepaare
- Testament Ehegatten
- Gemeinschaftstestament
- Testament Lebensgefährte
- Testament Lebenspartner
- Testament Lebensgemeinschaft