Gemäß Kündigungsschutzgesetz darf der Arbeitgeber nur aus folgenden Kündigungsgründen kündigen:
- personenbedingten
- verhaltensbedingten oder
- betriebsbedingten.
Was sind personenbedingte Gründe für eine ordentliche Kündigung?
Als personenbedingt gelten solche Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers selbst liegen. Sie sind gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von seinen persönlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Merkmalen nicht in der Lage ist, die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldeten Arbeiten auszuführen, z.B. Alkoholabhängigkeit, Erkrankung, mangelnde Sprachkenntnisse oder Verlust der Arbeitserlaubnis.
Was sind verhaltensbedingte Gründe für eine ordentliche Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Vertragspflicht in irgendeiner Weise nicht erfüllt – obwohl er es theoretisch könnte, z.B. durch mehrfaches verspätetes Erscheinen zum Dienst oder häufige vorzeitige Arbeitsbeendigung, Internetsurfen und private Handynutzung am Arbeitsplatz, sexuelle Belästigung von Kollegen, Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Wettbewerber, wiederholte Beleidigung oder Mobbing von Kollegen.
Was sind betriebsbedingte Gründe für eine ordentliche Kündigung?
Im Falle einer betriebsbedingten Entlassung kündigt der Arbeitgeber den Vertrag, weil er den Arbeitnehmer aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nicht weiter beschäftigen kann.
Da die Ursachen in der Regel im Unternehmen liegen, ist häufig nicht nur ein einzelner Arbeitnehmer von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen. Oft geht es um die Schließung von Unternehmen oder Teilen davon.
Eine Krise wie die aktuelle Corona-Krise kann zu Entlassungen aus betrieblichen Gründen führen. Wenn der Umsatz zusammenbricht und die Bestellungen sinken, kann ein Unternehmen nicht immer Gehälter der Arbeitnehmer finanzieren.