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Zwischen
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(nachfolgend „Arbeitgeber‟ genannt)
und
(nachfolgend „Arbeitnehmer‟ genannt)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Gegenstand des Vertrages
Gleichstellungsklausel
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Betriebsvereinbarungen
Probezeit
Tätigkeit
Wechsel der Tätigkeit und des Arbeitsortes
Arbeitszeit, Ruhepausen, Überstunden, Kurzarbeit
Vergütung
Sonderzuwendungen
Abtretung von Vergütungsansprüchen
Vergütungsfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
Angaben zur Person
Verhalten am Arbeitsplatz
Verschwiegenheitspflicht
Wettbewerbsverbot
Rechte an Arbeitsergebnissen
Datenschutz
Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI)
Nebentätigkeit
Anzeige- und Feststellungs- bzw. Nachweispflichten bei Krankheit
Gehaltsfortzahlung bei Krankheit
Urlaub
Kündigung
Kündigungsschutzklage
Altersgrenze und Renteneintritt
Ausschlussfrist
Vertragsform
Änderungen und Ergänzungen
Salvatorische Klausel
Schlussbestimmungen
Ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der die Konditionen regelt, zu denen ein Arbeitnehmer einer unbefristeten Tätigkeit in Vollzeit nachgeht. Ein solcher Arbeitsvertrag ist auch unter den folgenden Namen bekannt:
Eine Vollzeitbeschäftigung ist in Deutschland gesetzlich nicht genau definiert. Von einer Vollzeitbeschäftigung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer die für seinen Betrieb übliche Arbeitszeit vollständig arbeitet. In der Regel umfasst ein Vollzeitarbeitsverhältnis durchschnittlich 36 bis 40 Stunden pro Woche, je nach Branche oder Tarif. In einigen Betrieben können auch 35 Stunden pro Woche als Vollzeit gelten.
Zum Schutz der Arbeitnehmer regelt das Gesetz jedoch die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit. Diese beträgt 8 (acht) Stunden ohne Pausen und darf nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird. Diese Regelung ist in § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) festgelegt.
Grundsätzlich kann ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag mündlich abgeschlossen werden. Gemäß § 2 Abs. 1 des NachwG muss jedoch der Inhalt des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Neben der mündlichen Form sind auch die Schriftform und die Textform möglich.
Diese Vertragsformen sind wie folgt definiert:
Schriftform: Gemäß § 126 BGB muss ein schriftliches Dokument mit einer handschriftlichen Unterschrift des Ausstellers versehen sein.
Textform: In § 126b BGB ist die Textform geregelt. Eine lesbare Erklärung, die in dauerhafter Form, z. B. per E-Mail oder Fax, übermittelt wird, genügt. Eine handschriftliche Unterschrift oder elektronische Signatur ist nicht erforderlich, solange das Gesetz keine ausdrückliche Unterschrift verlangt.
In unserer Vertragsvorlage können Sie zwischen diesen beiden Formen wählen, je nachdem, welche für Sie am besten geeignet ist.
Für die Übermittlung in Textform müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Unsere Vorlage entspricht gemäß § 2 Abs. 1 NachwG den relevanten Bestimmungen des BGB sowie den Vorschriften des BEG IV, des SBGG und anderen einschlägigen Gesetzen und wird bei jeder gesetzlichen Änderung aktualisiert.
Der Inhalt unserer Vorlage für einen befristeten Vollzeitarbeitsvertrag gestaltet sich wie folgt:
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