Zuletzt aktualisiert am 11. Juni 2024
Was ist ein Darlehensvertrag?
Ein Darlehensvertrag nach §§ 488 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Konditionen regelt, zu denen ein Geldbetrag überlassen, d.h. verliehen wird und zurückzuzahlen ist.
Mit einem Darlehensvertrag verpflichtet sich eine Person (der Darlehensgeber), einer anderen Person (dem Darlehensnehmer) einen bestimmten Geldbetrag (das Darlehen) zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen. Je nach Vereinbarung ist der Geldbetrag entweder mit Zinsen oder ohne Zinsen zurückzuzahlen.
Ein Darlehensvertrag regelt u.a.
- die Höhe des Darlehens
- wie das Darlehen auszuzahlen (Barzahlung/Überweisung) und zurückzuzahlen (Einmalzahlung/Ratenzahlung) ist,
- ob und in welcher Höhe Zinsen anfallen und
- ob das Darlehen an einem bestimmten Datum zurückzuzahlen ist.
Ein Darlehensvertrag wird manchmal auch „Kreditvertrag“ genannt. Ist der Darlehensgeber eine Privatperson, spricht man auch von einem „Privatdarlehen“ bzw. von einem privaten Darlehensvertrag.
Welche Arten von Darlehensverträgen kann man mit der Vorlage von RECHTSSDOKUMENTE erstellen?
Mit der Vorlage von RECHTSDOKUMENTE können Sie Darlehensverträge für die folgenden Vertragskonstellationen erstellen:
- Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind Verbraucher
- Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind Unternehmer
- Darlehensgeber ist Verbraucher, Darlehensnehmer ist Unternehmer
Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entscheidend ist also der Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts, d.h., ob vertragliche Leistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung oder zur beruflichen Nutzung erworben werden.
Bei einem Privatdarlehen zwischen Verwandten handelt es sich i.d.R. um ein Darlehen zwischen Verbrauchern.
Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Die Vertragsvorlage von RECHTSDOKUMENTE ist nicht für Verbraucherdarlehen, d.h. Darlehen, bei denen ein Unternehmer einen Geldbetrag an einen Verbraucher verleiht. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Verbrauchern gelten bei Verbraucherdarlehen spezielle Schutzvorschriften (siehe §§ 491 ff. BGB).
Muss ein Darlehensvertrag schriftlich sein?
Mit Ausnahme von Verbraucherdarlehensverträgen sind Darlehensverträge nicht formbedürftig, d.h., sie sind auch dann wirksam, wenn sie mündlich zustande kommen. Nichtdestotrotz empfiehlt es sich, zur Sicherung der Interessen von Darlehensgeber und Darlehensnehmer und zum Vermeiden von späteren Streitigkeiten einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschließen. Dies gilt auch, wenn man Darlehen an Verwandte, Freunde und Bekannte gewährt.
Was sind die Vorteile eines schriftlichen Darlehensvertrages?
Ein schriftlicher Darlehensvertrag
- bringt Rechtssicherheit und
- gilt als Beweis für die getroffenen Vereinbarungen im Falle eines Rechtsstreits.
Da mündliche Absprachen oft vergessen oder von den Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt oder sogar bestritten werden, empfiehlt es sich immer, einen schriftlichen Darlehensvertrag zu erstellen.
Kann ein Darlehensvertrag auch nachträglich abgeschlossen werden?
Ja, ein schriftlicher Darlehensvertrag kann auch nachträglich abgeschlossen werden, d.h., nachdem das Darlehen bereits ausgezahlt worden ist.
Mit der Vorlage von RECHTSDOKUMENTE kann das Datum, an dem das Darlehen ausgezahlt wird (oder ausgezahlt worden ist) frei gewählt werden. Unser Vertragsassistent berechnet automatisch die etwaig anfallenden Zinsen.
Ein nachträglicher Darlehensvertrag empfiehlt sich insbesondere bei
- größeren Summen,
- langer Vertragsdauer,
- Zinsvereinbarungen und
- Ratenzahlungen.
Bei einfacher gelagerten Fallkonstellationen (kleinerer Darlehensbetrag und Einmalzahlung) kann im Nachhinein statt eines Darlehensvertrags ein Schuldanerkenntnis abgeschlossen werden. Wir bieten Ihnen auch eine Vorlage für ein Schuldanerkenntnis.
Was ist beim Darlehensvertrag zu beachten?
Bei der Gestaltung Ihres Darlehensvertrags sind unter anderem folgende Entscheidungen zu treffen:
1. Verzinsung
Darlehen können mit Zins (verzinslich) und ohne Zins (unverzinslich bzw. zinslos) gewährt werden.
Beim zinslosen Darlehen kann der Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit auch ohne Kündigung zurückzahlen. Beim verzinslichen Darlehen kann eine vorzeitige Rückzahlung (d.h. vor Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs) nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung erfolgen.
2. Laufzeit und Kündigungsfrist
Ein Darlehen kann mit oder ohne feste Laufzeit gewährt werden.
Bei einem Darlehensvertrag ohne feste Laufzeit kann der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 3 S. 1 BGB den Darlehensvertrag jederzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Vertragsparteien können jedoch eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung treffen. Das Darlehen ist in jedem Fall innerhalb von 2 Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzuzahlen.
Bei einem Darlehensvertrag mit fester Laufzeit ist das Darlehen an einem bestimmten, vertraglich festgelegten Datum zurückzuzahlen.
3. Verwendungszweck
Wenn das Geld nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (z.B. Kauf einer Immobilie), ist es möglich, den Darlehensnehmer durch entsprechende Abrede im Darlehensvertag an den vereinbarten Verwendungszweck zu binden. Bei der Darlehensvertrag-Vorlage von RECHTSDOKUMENTE haben wir die gängigsten Darlehenszwecke in einer Liste zusammengestellt, aus der Sie den passenden Zweck auswählen können. Alternativ können Sie einen individuellen Zweck festlegen.
Verwendet der Darlehensnehmer das Darlehen entgegen der Absprache für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck, ist der Darlehensgeber zu einer fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt. Das Darlehen ist in diesem Fall sofort fällig und unverzüglich an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.
4. Rückzahlung des Darlehens
Die Rückzahlung des Darlehens kann entweder als Einmalzahlung oder in Raten vereinbart werden. Die Höhe und Häufigkeit der Raten bestimmen Sie.
Die Vertragsparteien haben die Wahl, ob sie vereinbaren wollen, dass das Darlehen
- zu einem bestimmten, vertraglich festgelegten Termin/Datum (komplett oder in Raten) zurückgezahlt werden soll oder
- erst dann zurückzuzahlen ist, wenn das Darlehen gekündigt worden ist.
Befristetes Darlehen
Wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Darlehen zu einem bestimmten Datum zurückzuzahlen ist, dann gilt der Darlehensvertrag als befristet.
Bei einem befristeten Darlehen können die Vertragsparteien entweder vereinbaren,
- dass der Darlehensbetrag in monatlichen (oder jährlichen) Raten zurückzuzahlen ist oder
- dass der gesamte Darlehensbetrag an einem bestimmten Datum fällig ist.
Bei der Ratenzahlung vereinbaren die Vertragsparteien eine bestimmte Laufzeit. Die Höhe der (monatlichen/jährlichen) Tilgungsraten (inkl. etwaiger Zinsen) errechnet sich aus der Laufzeit des Darlehensvertrages. Der Vertragsassistent von RECHTSDOKUMENTE errechnet die Tilgungsraten bequem für Sie.
Unbefristetes Darlehen
Wenn die Vertragsparteien weder einen Tilgungsplan noch ein bestimmtes Fälligkeitsdatum vereinbaren, dann gilt das Darlehen als unbefristet.
Bei einem unbefristeten Darlehensbetrag ist der Darlehensnehmer erst dann verpflichtet, den kompletten Darlehensbetrag binnen einer zweiwöchigen Frist zurückzuzahlen, wenn der Darlehensgeber das Darlehen kündigt.
5. Vertragszinsen
Bei der Vereinbarung von Vertragszinsen ist darauf zu achten, dass der Zinssatz im Vergleich zum aktuell marktüblichen Zins nicht deutlich überhöht ist. Denn bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Darlehensbetrag und dem Rückzahlungsbetrag könnte der vereinbarte Zinssatz nichtig sein (Stichwort Zinswucher).
Auffälliges Missverhältnis ist gegeben, wenn der vertragliche Zinssatz doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Marktzins, sprich: wenn die relative Zinsdifferenz 100 % beträgt (z.B. 8 % gegenüber marktüblichen 4 %). Wenn die relative Zinsdifferenz 100 % nicht erreicht hat, kann trotzdem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen, und zwar wenn der Vertragszins den Marktzins absolut um mindestens 12 Prozentpunkte übersteigt.
Was ist bei einem zinslosen Darlehen zu beachten?
Zinslose Darlehen sind vor allem unter Familienangehörigen beliebt. Bei zinslosen Darlehen sind vor allem steuerliche Konsequenzen zu beachten:
Bei zinslosen Darlehen besteht die Gefahr, dass Steuerbehörden vermuten, dass es sich bei dem Darlehen in Wirklichkeit um eine Schenkung handelt. Selbst bei verzinsten Darlehen besteht diese Möglichkeit, nämlich dann, wenn die Zinsen erheblich unter den aktuellen banküblichen Zinsen liegen.
Bei der Vergabe von zinslosen Darlehen sollten die geltenden Schenkungs-Freibeträge beachtet werden. Nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) werden folgende Freibeträge von den Steuerbehörden in voller Höhe einmal alle zehn Jahre gewährt (Stand: Oktober 2023):
- Ehegatten / Lebenspartner: 500.000 EUR
- Kinder: 400.000 EUR
- Enkel: 200.000 EUR
- Nicht Verwandte: 20.000 EUR
Müssen Zinsen aus einem Privatdarlehen versteuert werden?
Wer Geld verleiht und dafür Zinsen bekommt, muss diese Zinseinkünfte in der Einkommenssteuererklärung aufzeigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Geld an einen Familienangehörigen oder einen flüchtigen Bekannten verliehen wurde. Bei dem Zinsertrag handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Zu welchem Steuersatz die Zinseinkünfte versteuert werden, hängt von dem zu versteuernden Einkommen des Darlehensgebers ab. Nach § 20 Abs. 9 Einkommenssteuergesetzt (EStG) steht Singles für alle Kapitaleinkünfte eines Jahres ein persönlicher Freibetrag von 1.000 EUR zu; bei Ehepaaren sind es 2.000 EUR (Stand: Oktober 2023).
Regelungsgehalt des Darlehensvertrags von RECHTSDOKUMENTE:
Der Darlehensvertrag von RECHTSDOKUMENTE hat den folgenden Regelungsgehalt:
- Vertragsparteien (Darlehensgeber und Darlehensnehmer)
- Höhe des Darlehens
- Optional Zweck des Darlehens
- Auszahlungsdatum (auch rückwirkend)
- Optional Verzinsung und Zinszahlungsbestimmungen
- Auszahlungsmodalitäten
- Tilgungsmodalitäten (zur Auswahl: Einmalzahlung oder monatliche oder jährliche Zahlungen)
- Bei Tilgungsraten feste Laufzeit; bei Einmalzahlung optional feste Laufzeit oder Beendigung durch Kündigung durch Darlehensgeber
- Vorzeitiges Tilgungsrecht bei zinslosem Darlehen (beim verzinslichen Darlehen kann vorzeitiges Tilgungsrecht ausgewählt werden)
- Verzugszinsen
- Optional Stellung von Sicherheiten (mehrere Sicherheitsarten zur Auswahl)
- Optional Abtretungsverbot
- Optional Gerichtsstandsvereinbarung (wenn beide Parteien Unternehmer sind)
- Optional zusätzliche Klauseln