Praktikumsvergütung
Wird dem Praktikanten eine Vergütung gezahlt?
Mehrere freiwillige Praktika beim selben Praktikumsanbieter können zusammengerechnet werden. Überschreitet die Gesamtdauer drei Monate, kann ein Anspruch auf Mindestlohn entstehen.
Welche Vergütungsart soll vereinbart werden?
Wie hoch ist der Stundenlohn?
Bitte beachten Sie, dass der aktuelle gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro pro Stunde beträgt.
Wie soll die Aufwandsentschädigung gezahlt werden?
Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung?
Wie hoch ist der Monatsgehalt?
Für Schülerpraktika gilt: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung unterliegen nicht der gesetzlichen Mindestlohnpflicht (§ 22 Abs. 2 MiLoG).
Häufig gestellte Fragen
Wann besteht eine Vergütungspflicht für Praktika? Grundsätzlich besteht keine generelle Vergütungspflicht für alle Praktika. Entscheidend ist die Art und Dauer des Praktikums: 1) Freiwillige Praktika: Bis zu 3 Monate: Keine gesetzliche Vergütungspflicht; eine Zahlung kann jedoch freiwillig vereinbart werden. Länger als 3 Monate: Hier greift das Mindestlohngesetz (MiLoG); es muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. 2) Pflichtpraktika: Unabhängig von der Dauer besteht keine Pflicht, eine Vergütung oder den Mindestlohn zu zahlen. Eine Vergütung kann jedoch freiwillig vereinbart werden. Wann kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden? Eine Aufwandsentschädigung ist keine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern ein Ausgleich für tatsächlich entstandene oder pauschal geschätzte Kosten des Praktikanten. 1) Zulässigkeit und Zweck: Eine Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden, wenn der Praktikant im Rahmen des Praktikums eigene Ausgaben hat (z. B. Fahrtkosten, Verpflegung, Materialien). Sie soll den Aufwand abdecken, nicht die Arbeitsleistung vergüten. 2) Höhe der Aufwandsentschädigung: Es gibt keine gesetzliche Höchst- oder Mindestgrenze. Die Entschädigung muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen. Wird der Betrag deutlich höher angesetzt, besteht die Gefahr, dass das Praktikum arbeitsrechtlich als Beschäftigungsverhältnis eingestuft wird – mit entsprechenden sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen. 3) Praktische Hinweise: Die Aufwandsentschädigung sollte transparent und schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich, den Zweck (z. B. Fahrtkostenpauschale) kurz zu dokumentieren.