Wenn Wohnräume im unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Zustand an den Untermieter übergeben werden, wird in Ihrem Untermietvertrag ein angemessener Ausgleich für die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Untermieter vorgesehen.
Denn Klauseln im Untermietvertrag, die die Schönheitsreparaturen auf den Untermieter ohne angemessenen Ausgleich übertragen, sind ungültig, so dass der Hauptmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet bleibt.