Ein unbefristeter Gewerbemietvertrag oder ein befristeter Mietvertrag mit einer Laufzeit von unter einem Jahr kann auch mündlich geschlossen werden. Ein befristeter Gewerbemietvertrag für längere Zeit als ein Jahr sollte jedoch niemals mündlich geschlossen werden. Denn gemäß §§ 578, 550 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten mündliche Gewerbemietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr eingegangen werden, als für unbestimmte Zeit abgeschlossen, mit der Folge, dass sie bereits zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Mietobjektes gekündigt werden können.
Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es immer ratsam, einen schriftlichen Gewerbemietvertrag abzuschließen.
Ein schriftlicher Gewerbemietvertrag hat den Vorteil, dass man in ihm detaillierte Regelungen über die Rechte und Pflichten der Parteien vereinbaren kann. Ein schriftlicher Gewerbemietvertrag hilft im Falle von Streitigkeiten, da es im Streitfall immer besser ist, verbindliche, schriftliche Vereinbarungen vorweisen zu können.
Da der Gesetzgeber den Vertragsparteien bei Gewerbemietvertragen weniger strenge Vorgaben macht und mehr Verhandlungsspielraum einräumt als bei Mietverträgen für Wohnraum, ist es bei einem Gewerbemietvertrag besonders wichtig, dass Mieter und Vermieter die Bedingungen des Mietverhältnisses schriftlich festhalten.