Anstellungsvertrag-Fremdgeschäftsführer

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Anstellungsvertrag-Fremdgeschäftsführer

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Anstellungsvertrag-Fremdgeschäftsführer

Art der anstellenden Gesellschaft


Art der anstellenden Gesellschaft

GmbH
UG

Dieser Anstellungsvertrag kann entweder zwischen einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) und deren Geschäftsführer geschlossen werden. Für andere Gesellschaftsformen kann dieser Vertrag nicht verwendet werden.



Ihr Anstellungsvertrag-Fremdgeschäftsführer

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Anstellungsvertrag-Fremdgeschäftsführer
Anstellungsvertrag-Fremdgeschäftsführer
Seite von

ANSTELLUNGSVERTRAG
FÜR EINEN FREMDGESCHÄFTSFÜHRER
EINER GMBH

Zwischen

__________

____________________________________________

vertreten durch ihren Gesellschafter _________________________________________

(nachfolgend „Gesellschaft“ genannt)

und

____________________________________________

____________________________________________

(nachfolgend „Geschäftsführer“ genannt)

wird folgender Geschäftsführervertrag geschlossen:


  • Gegenstand des Vertrages
  • Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. März 2024 ist ____________________________________________ zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. ____________________________________________ ist kein Gesellschafter der Gesellschaft. Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.
  • Vertragsdauer

  • Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers beginnt am 28. März 2024 und läuft bis zum 28. März 2024.
  • Automatische Verlängerung

  • Dieser Anstellungsvertrag verlängert sich automatisch um je ein Jahr, wenn das Auslaufen des Vertrags nicht spätestens sechs Monate vor der Vertragsbeendigung von einer der Vertragsparteien schriftlich bestätigt wird.
  • Arbeitsort und Arbeitszeit

    1. Der Arbeitsort des Geschäftsführers ist ____________________________________________
    2. Der Geschäftsführer hat seine volle Arbeitskraft und alle seinen Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen Ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Gesellschaft steht kein die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Tätigkeit des Geschäftsführers umfassendes Direktions- und Weisungsrecht zu. An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden, dies gilt auch für die Art und den Umfang der Leistungserbringung. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass der Geschäftsführer wenigstens 40 Stunden wöchentlich für die Gesellschaft tätig wird. Etwaig geleistete Überstunden gelten als mit der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung abgegolten.
  • Tätigkeit, Pflichten und Verantwortlichkeit

    1. Dem Geschäftsführer obliegen Leitung und Überwachung des Gesamtunternehmens, unbeschadet gleicher Rechte und Pflichten etwaiger anderer Geschäftsführer.
    2. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere Geschäftsführer zu bestellen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, kann die Gesellschaft die Vertretungsbefugnis frei bestimmen und jederzeit ändern.
    3. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers richten sich nach Maßgabe der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages.
    4. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die sich aus Gesetz, Gesellschaftsvertrag und diesem Vertrag ergebenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und von den Gesellschaftern erlassene Richtlinien, Weisungen und gegebenenfalls Geschäftsordnung für Geschäftsführer genau zu befolgen, soweit sie nicht gesetzeswidrig sind.
    5. Der Geschäftsführer nimmt für die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.
    6. Der Geschäftsführer hat innerhalb der anwendbaren Frist des HGB in seiner jeweils geltenden Fassung den Jahresabschluss sowie einen gegebenenfalls erforderlichen Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.
    7. Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und gegebenenfalls Lagebericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des GmbHG in seiner jeweils geltenden Fassung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.
  • Reisetätigkeit

    1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Arbeit des Geschäftsführers folgende Reisetätigkeit verlangt: __________
    2. Der Geschäftsführer ist in keinem Fall verpflichtet, für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Monat außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu arbeiten.
  • Zustimmungspflichtige Geschäfte

    1. Der Geschäftsführer ist an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden, soweit die Gesellschafterversammlung solche erteilt. Im Übrigen ist der Geschäftsführer in der Führung der Geschäfte für die Gesellschaft frei.
    2. Für folgende Rechtsgeschäfte, welche über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, bedarf es stets der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:

      1. Veräußerung des gesamten oder eines wesentlichen Teiles des Anlagevermögens;
      2. Veräußerung des Geschäftsbetriebes oder eines wesentlichen Teiles des Geschäftsbetriebes;
      3. Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen;
      4. Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen;
      5. Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungsgeschäfte;
      6. Gewährung von Darlehen, Stundungen oder sonstigen wirtschaftlichen Sondervorteilen an einen oder mehrere Gesellschafter der Gesellschaft oder deren Angehörige;
      7. Aufnahme und Rückzahlung von Krediten;
      8. Gewährung von Krediten;
      9. Gewährung von Sicherheiten für Dritte, insbesondere Übernahme von Bürgschaften und Garantien;
      10. Einseitige Schuldübernahmen oder Abschluss wesentlicher Dauerschuldverhältnisse;
      11. Geschäfte außerhalb des Geschäftszwecks der Gesellschaft;
      12. Änderung der postalischen Adresse der Gesellschaft;
      13. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten;
      14. Erteilung und Widerruf von Prokuren oder Handlungsvollmachten und
      15. Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Angestellten in vergleichbaren Positionen sowie allgemein der Abschluss befristeter oder unbefristeter Arbeitsverträge
  • Insichgeschäfte

  • Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit.
  • Grundgehalt

    1. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein Brutto-Jahresgehalt in Höhe von ________________ Euro.
    2. Das Gehalt wird in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge jeweils zum Ende eines Kalendermonats auf das vom Geschäftsführer angegebene Konto bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank überwiesen.
    3. Die Vergütung von Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist in dem Gehalt gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen enthalten. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt hierfür nicht.
  • Tantieme

    1. Neben dem Jahresgrundgehalt erhält der Geschäftsführer zusätzlich eine Tantieme in Höhe von 0,00 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses.
    2. Die Tantieme wird bei Ermittlung des Jahresüberschusses nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Dies gilt ebenso für Tantiemen etwaiger anderer Geschäftsführer oder auch Gewinnanteile etwaiger stiller Gesellschafter.
    3. Der Jahresüberschuss ist vor Abzug von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie vor Verrechnung mit Verlustvorträgen zu ermitteln.
    4. Gewinnabhängige Rückstellungen sowie steuerliche Sonderabschreibungen und andere Vergünstigungen, die den Gewinn unmittelbar beeinflussen, mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Die spätere gewinnerhöhende Auflösung von Rücklagen oder anderen Bilanzpositionen, deren Bildung keinen Einfluss auf die Berechnung der Bemessungsgrundlage hatte, bleibt ebenfalls für die Berechnung der Tantieme außer Betracht. Gleiches gilt für Zuschüsse seitens der öffentlichen Hand.
    5. Die Tantieme wird binnen zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses und Festsetzung des Tantiemebetrags durch die Gesellschafterversammlung fällig. Etwaige nachträgliche Änderungen des Jahresabschlusses bleiben unberücksichtigt.
    6. Endet der Geschäftsführeranstellungsvertrag vor dem Ende des Geschäftsjahres, vermindert sich die für dieses Geschäftsjahr anfallende Tantieme zeitanteilig. Gleiches gilt bei Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres.
    7. Im Falle der Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft aus einem wichtigen Grund, den der Geschäftsführer zu vertreten hat, entfällt die Tantieme für das Geschäftsjahr, in welchem die Kündigung erfolgte.
  • Weihnachtsgratifikation

    1. Die Gesellschaft kann dem Geschäftsführer ein Weihnachtsgeld von bis zu __________ Euro pro Kalenderjahr zahlen. Die Gewährung von Weihnachtsgeld erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Über die Höhe des Weihnachtsgeldes entscheidet die Gesellschaft nach ihrem Ermessen. Wird das Weihnachtsgeld gewährt, wird es mit der Vergütung für den Monat November eines Jahres gezahlt.
    2. Sollte das Weihnachtsgeld im Jahr des Vertragsbegins oder des Vertragsendes gewährt werden, wird es zeitanteilig ermittelt. Für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses wird 1/12 des vollen Weihnachtsgeldes gewährt. Für jeden Tag des Bestehens des Anstellungsverhältnisses in einem angefangenen Kalendermonat wird ein Betrag gezahlt, dessen Höhe sich durch Teilung des 1/12 des vollen Weihnachtsgeldes durch die Anzahl aller Tage des angefangenen Kalendermonats ergibt.
  • Urlaubsgeld

    1. Der Geschäftsführer kann ein Urlaubsgeld in Höhe von bis zu __________ Euro pro Kalenderjahr erhalten. Die Gewährung von Urlaubsgeld erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Über die Höhe des Urlaubsgeldes entscheidet die Gesellschaft nach ihrem Ermessen. Wird das Urlaubsgeld gewährt, wird es mit der Vergütung für den Monat Juni eines Jahres gezahlt.
    2. Sollte das Urlaubsgeld im Jahr des Vertragsbegins und des Vertragsendes gewährt werden, wird es zeitanteilig ermittelt. Für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses wird 1/12 des vollen Urlaubsgeldes gewährt. Für jeden Tag des Bestehens des Anstellungsverhältnisses in einem angefangenen Kalendermonat wird ein Betrag gezahlt, dessen Höhe sich durch Teilung des 1/12 des vollen Urlaubsgeldes durch die Anzahl aller Tage des angefangenen Kalendermonats ergibt.
  • Dienstwagen

    1. Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer für die Dauer des Anstellungsverhältnisses einen nachstehend beschriebenen Dienstwagen zur Verfügung:
      __________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
    2. Die Gesellschaft schließt für den Dienstwagen eine Vollkaskoversicherung ab. Eine etwaig anfallende Selbstbeteiligung trägt die Gesellschaft.
    3. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Dienstwagen auch zu privaten Zwecken zu nutzen, wobei die hierdurch anfallende Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeitrag von dem Geschäftsführer zu tragen sind.
    4. Die Betriebs- und Unterhaltungskosten des Dienstwagens übernimmt die Gesellschaft.
  • Sonstige Leistungen

    1. Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.
    2. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der angemessenen Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen. Dies gilt insbesondere für Kosten der Bewirtung Dritter, Telefon- und Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen.
  • Reisekosten

    1. Dem Geschäftsführer steht gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Erstattung der Kosten und Auslagen, die ihm anlässlich von Dienstreisen entstehen, soweit diese angemessen sind. Alle Kosten und Auslagen werden aufgrund von Belegen entsprechend den geltenden steuerrechtlichen Richtlinien und den Festlegungen durch die Gesellschaft vergütet.
    2. Der Geschäftsführer ist berechtigt, bei Flugreisen in der Business Class und bei Bahnfahrten in der 1. Klasse zu reisen.
    3. Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit abweichende Richtlinien, Höchstsätze oder sonstige Regelungen für die Erstattung von Reisekosten aufstellen. Die Gesellschafterversammlung kann die Kostenerstattung auch ganz streichen.
  • D&O Versicherung

  • Die Gesellschaft wird eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen (D&O-Versicherung) über eine Versicherungssumme von ________________ Euro abschließen, durch welche insbesondere die Haftung des Geschäftsführers für durch die Geschäftsführertätigkeit fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden abgedeckt wird.
  • Unfallversicherung

  • Die Gesellschaft verpflichtet sich dazu, für den Geschäftsführer eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens ________________ Euro für den Todes- und den Invaliditätsfall abzuschließen und während der Laufzeit dieses Vertrages dergestalt aufrecht zu erhalten, dass der Geschäftsführer gegenüber der Versicherung unmittelbar anspruchsberechtigt ist.
  • Vergütung bei Dienstverhinderung

    1. Im Falle einer Erkrankung oder einer sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung wird an den Geschäftsführer für die Dauer von ________________________ Monat(en) sein Brutto-Monatsgehalt gemäß diesem Anstellungsvertrag fortgezahlt, jedoch nicht über das Ende dieses Anstellungsvertrags hinaus.
    2. Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung an den Geschäftsführer aufgrund der Krankheit werden bei einer fortgesetzten Erkrankung ab Beginn der 7. Woche auf die fortgezahlte Vergütung angerechnet.
    3. Im Falle einer Verhinderung des Geschäftsführers durch sonstige unverschuldete Gründe werden etwaige infolgedessen von Dritten erbrachte Leistungen sofort auf die fortgezahlte Vergütung angerechnet.
    4. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, etwaige eigene Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten auf Verlangen an die Gesellschaft bis zur Höhe der fortgezahlten Vergütung abzutreten. Die Gesellschaft behält sich vor, solche Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten auf die Fortzahlung der Vergütung anzurechnen.
    5. Wird nach Maßgabe dieses Anstellungsvertrages eine Tantieme gewährt, bleibt ihre Höhe bei einer Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung des Geschäftsführers von bis zu 2 Monaten unberührt. Darüber hinaus wird eine gegebenenfalls gewährte Tantieme des Geschäftsführers für jeden weiteren begonnenen Monat der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung um 1/12 gekürzt.
  • Vergütung bei Tod

    1. Stirbt der Geschäftsführer während der Dauer dieses Anstellungsvertrages, erhält sein(e) Witwe(r) das Grundgehalt gemäß diesem Anstellungsvertrag noch für einen Zeitraum von ________________________ Monat(en) weitergezahlt, beginnend mit dem Ablauf des Strebemonats.
    2. Ist die Ehegattin/ der Ehegatte des Geschäftsführers vorverstorben oder die Ehe geschieden, erfolgt die Fortzahlung des Grundgehalts an die unterhaltsberechtigten Kinder.
  • Alters- und Hinterbliebenenversorgung

    1. Hat der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet und ist er mehr als zehn Jahre im Dienste der Gesellschaft tätig gewesen, erhält er von der Gesellschaft eine Pension in Höhe von 35 vom Hundert seines zuletzt bezogenen Grundgehaltes. Die Tantieme und sonstige zusätzliche Vergütungsbestandteile bleiben dabei außer Acht.
    2. Die vorgenannte Pension erhöht sich um jeweils 2 vom Hundert für jedes weitere vollendete Jahr, das der Geschäftsführer über zehn Jahre hinaus in den Diensten der Gesellschaft stand, bis auf höchstens 75 vom Hundert.
    3. Im Falle des Ablebens des Geschäftsführers erhält sein(e) Witwe(r) für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren 60 vom Hundert der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Bezüge.
    4. Das von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlte Altersruhe- und Witwengeld wird auf die genannten Alters- bzw. Hinterbliebenenleistungen angerechnet.
    5. Scheidet der Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten der Gesellschaft aus und hat die Versorgungszusage bereits mindestens zehn Jahre bestanden, behält der Geschäftsführer die Anwartschaft auf die Versorgungsleistungen. Bei Eintritt des tatsächlichen Versorgungsfalles werden seitens der Gesellschaft die Versorgungsleistungen erbracht, die sich aus den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen ergeben, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens des Geschäftsführers zugrunde zu legen sind.
    6. Die Gesellschaft behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse des Unternehmens sich so wesentlich geändert haben, dass die Gesellschaft die ursprünglich zugesagten Leistungen nach objektiven Kriterien nicht mehr aufrechterhalten kann.
  • Eigengeschäfte und Nebentätigkeit

    1. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit des Geschäftsführers für sich oder Dritte während der Dauer dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Bei der Zustimmungserteilung ist zu berücksichtigen, dass Interessen der Gesellschaft durch die Nebentätigkeit nicht berührt werden, insbesondere die vertraglich geschuldete Leistung nicht beeinträchtigt wird und die Nebentätigkeit keine Konkurrenztätigkeit darstellt. Die Bezüge aus Nebentätigkeiten verbleiben dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer trägt die volle Verantwortung im Zusammenhang mit diesen Nebentätigkeiten.
    2. Veröffentlichungen und Vorträge durch den Geschäftsführer, die die Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.
    3. Eine erteilte Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann unter Beachtung etwaiger vom Geschäftsführer zu beachtenden Kündigungsfristen jederzeit widerrufen werden.
    4. Die Übernahme von Ämtern in Aufsichtsgremien, sowie die Übernahme bzw. Beteiligung an anderen Unternehmen und Organisationen durch den Geschäftsführer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Die zur Übernahme eines Amtes erteilte Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Amtes berücksichtigt werden müssen.
    5. Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen oder anderen Unternehmen, die mit der Gesellschaft in Geschäftsverbindung stehen oder eine solche Verbindung anstreben, darf der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung annehmen.
  • Wettbewerbsverbot

    1. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt für den Geschäftsführer für die Dauer dieses Anstellungsvertrages.
    2. Dem Geschäftsführer ist es untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft in räumlich sowie sachlich direktem oder indirektem Wettbewerb steht. In gleicher Weise ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Anstellungsvertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Hiervon ausgenommen sind lediglich rein finanzielle Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen bis zur Höhe von 5 vom Hundert des Kapitals.
    3. Dem Geschäftsführer ist es verboten in gleicher Weise, für sich oder einen Dritten Geschäfte aus dem Geschäftsbereich der Gesellschaft oder von einem Kunden der Gesellschaft einzuwerben oder dies zu versuchen oder anzunehmen, oder Kunden der Gesellschaft zu einer Einschränkung oder Einstellung ihrer Geschäftsbeziehungen mit der Gesellschaft zu überreden oder auf sonstige Weise hierzu zu veranlassen.
    4. Kunden im Sinne dieses Anstellungsvertrags sind alle Kunden der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn und bis zur Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses in Geschäftsbeziehungen mit der Gesellschaft oder mit einer mit ihr verbundenen Gesellschaft gestanden haben.
    5. Im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot gelten folgende Bestimmungen:

      1. Der Geschäftsführer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe seines durch die Gesellschaft gezahlten Bruttolohns (nur Grundgehalt ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Vergütungsbestandsteile) der/des letzten ________________________ Monate/Monats vor Beendigung dieses Anstellungsvertrages verpflichtet, es sei denn, ihm gelingt der Nachweis, dass der Gesellschaft gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall hat er nur Schadensersatz in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten.
      2. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Gesellschaft, gegen den Geschäftsführer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung weiterer Verstöße zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.
      3. Die Gesellschaft kann diesen Anstellungsvertrag kündigen.
    6. Räumliche Geltung dieses Wettbewerbsverbots: ____________________________________________
  • Nachtvertragliches Wettbewerbsverbot

    1. Der Geschäftsführer verpflichtet sich dazu, für die Dauer von ________________________ Monat(en) nach Beendigung dieses Vertrages nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.
    2. Der Geschäftsführer ist ferner verpflichtet, während dieser Zeit kein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen; ausgenommen ist ein Anteilsbesitz, der aufgrund seiner geringen Größe keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens erlaubt.
    3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Geschäftsführer für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe von ______________________ Euro pro Monat zu bezahlen.
    4. Die Karenzentschädigung wird zum Ende eines Kalendermonats auf das vom Geschäftsführer angegebene Konto bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank überwiesen.
    5. Verstößt der Geschäftsführer gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der Höhe seines durch die Gesellschaft gezahlten Bruttolohns (Grundgehalt ohne Berücksichtigung zusätzlicher Vergütungsbestandteile) der/des letzten ________ Monate/Monats vor Beendigung dieses Anstellungsvertrages verpflichtet, es sei denn, ihm gelingt der Nachweis, dass der der Gesellschaft entstandene Schaden nicht entstanden ist oder geringer ausfällt. Für diesen Fall hat er nur Schadensersatz in dieser Höhe zu leisten.
    6. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Gesellschaft, gegen den Geschäftsführer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung weiterer Verstöße zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.
    7. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB mit Ausnahme von § 75 Abs. 2 HGB in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, in diesem Anstellungsvertrag ist etwas anderes vereinbart.
    8. Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt räumlich für folgendes Gebiet: ____________________________________________
  • Urheberrecht, Erfindungen und Rechte an Software

    1. Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Der Geschäftsführer hat schutzfähige Erfindungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus seiner vertraglich vereinbarten Diensttätigkeit ergeben, insbesondere solche, die er mit Hilfe der Ressourcen der Gesellschaft macht, unverzüglich der Gesellschaft schriftlich zu melden. Die Gesellschaft wird sodann innerhalb von vier Monaten nach der schriftlichen Meldung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Rechte an der Erfindung für sich beansprucht bzw. auf sich überleitet.
    2. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um der Gesellschaft die geltend gemachten Rechte zu verschaffen.
    3. Im Falle der Anspruchnahme der Erfindung durch die Gesellschaft erhält der Geschäftsführer eine angemessene Vergütung. Alle Einzelheiten richten sich nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Alle sonstigen Arbeitsergebnisse sind mit dem Grundgehalt des Geschäftsführers abgegolten.
    4. Für die Rechte an Computerprogrammen gilt § 69b Urheberrechtsgesetz in seiner jeweiligen Fassung. Damit erhält die Gesellschaft an sämtlichen Computerprogrammen, mit deren Erstellung bzw. Überarbeitung der Geschäftsführer betraut ist, sämtliche Urheberrechte. Der Name des Geschäftsführers wird bei der Vermarktung der Software nicht genannt.
  • Urlaub

    1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 1 Tagen.
    2. Die zeitliche Lage des Urlaubs hat der Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Belange der Gesellschaft, die im Einzelfall stets Vorrang haben, zu koordinieren.
    3. Kann der Geschäftsführer aus geschäftlichen oder persönlichen Gründen seinen Jahresurlaub im Jahr nicht nehmen, bleibt dieser Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres erhalten. Kann Urlaub aus betrieblichen Gründen - was von der Gesellschafterversammlung zu bestätigen ist - bis zum Ende dieser Frist nicht genommen werden, steht dem Geschäftsführer Anspruch auf Entschädigung in Geld zu.
  • Geheimhaltung

    1. Alle Gegenstände der Gesellschaft, insbesondere Schriftstücke sowie deren Abschriften und Kopien, hat der Geschäftsführer als ihm anvertrautes Eigentum der Gesellschaft sorgfältig aufzubewahren, vor jeder Einsichtnahme durch Unbefugte zu schützen und auf Verlangen jederzeit an die Gesellschaft herauszugeben. Gleiches gilt in Bezug auf dem Geschäftsführer überlassene Hard- und Software.
    2. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht Gegenstand öffentlicher Kenntnis sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren und geheim zu haltende Informationen weder direkt noch indirekt zu seinen Gunsten oder zugunsten Dritter zu benutzen. Diese Verpflichtung dauert auch nach einem Ausscheiden aus den Diensten für die Gesellschaft fort.
    3. Bei Zweifeln über die Reichweite dieser Geheimhaltungspflicht ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden des Geschäftsführers aus den Diensten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit hierzu eine ihn treffende Pflicht besteht.
    4. Mit Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder bei Freistellung von seinen Funktionen ist der Geschäftsführer verpflichtet, unaufgefordert sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und Entwürfe einschließlich Kopien, Doppel und Ähnlichem, die die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden, der Gesellschaft vollständig zu übergeben sowie etwaige Daten, die er in einer privaten EDV-Anlage gespeichert hat, zu löschen. An diesen Daten besteht kein Zurückbehaltungsrecht.

  • Änderungen und Ergänzungen
  • Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.

  • Kündigung
    1. Dieses Anstellungsverhältnis kann von jeder Partei jederzeit ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    3. Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn

      1. der Geschäftsführer wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird;
      2. der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen über die Nebentätigkeit und gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;
      3. der Geschäftsführer Maßnahmen nach dem Paragraphen „Zustimmungspflichtige Geschäfte“ dieses Vertrages ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornimmt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht oder der Geschäftsführer trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht;
      4. der Geschäftsführer schwere Verstöße gegen Weisungen der Gesellschafterversammlung begeht, es sei denn, diese fordern ein gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers;
      5. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder die Gesellschaft liquidiert wird.
    4. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    5. Unbeschadet des Vorstehenden endet dieser Anstellungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
  • Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen

  • Bei Beendigung dieses Anstellungsvertrages oder im Falle der Freistellung von der Dienstleistung hat der Geschäftsführer unverzüglich sämtliche die Gesellschaft betreffenden Unterlagen einschließlich etwaiger Abschriften und Kopien sowie den ihm überlassenen Dienstwagen und sonstige ihm überlassenen Gegenstände und Arbeitsmittel an die Gesellschaft herauszugeben und ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und Funktionstüchtigkeit zu versichern. Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung hat der Geschäftsführer der Gesellschaft Schadensersatz zu leisten, der gegen seine Vergütungsansprüche aufgerechnet werden kann. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.

  • Salvatorische Klausel
  • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke zeigen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, die etwa unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Regelungsgehalt der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise werden die Parteien eine etwa auftretende ausfüllungsbedürftige Regelungslücke schließen.

  • Ausschlussfrist
    1. Alle Ansprüche aus diesem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme etwaiger Ansprüche, die aus einer Verletzung des vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes resultieren, müssen von der Gesellschaft oder vom Geschäftsführer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit, auch im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.
    2. Lehnt der Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
    3. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für die Haftung aus einer Pflichtverletzung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht.

  • Schlussbestimmungen
    1. Soweit in den Bestimmungen dieses Vertrages nichts anderes enthalten ist, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Auf diesen Vertrag sowie alle Rechtsstreitigkeiten hieraus, gleich aus welchem Rechtsgrunde, findet ausschließlich das materielle Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
    3. Hat der Geschäftsführer im Inland keinen Wohnsitz begründet oder hat er diesen Wohnsitz bereits aufgegeben, so ist Erfüllungsort beiderseitig der Hauptsitz der Gesellschaft in Deutschland.



Ort: _____________________________________________________

Datum: den 28. März 2024


                        Name: _______________________________


Unterschrift: ____________________________                     Unterschrift: ____________________________
Gesellschaft                                                                                    Geschäftsführer

Anstellungsvertrag-Fremdgeschäftsführer
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Letzte Aktualisierung: 18. Januar 2024

Anstellungsvertrag-Fremdgeschäftsführer

Andere Bezeichnungen:

Dieser Vertrag ist auch unter folgenden Namen bekannt:

  • Fremdgeschäftsführervertrag
  • Fremdge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag
  • Geschäftsführer-Dienstvertrag für einen Fremdgeschäftsführer
  • Dienstvertrag des Fremdgeschäftsführers
  • Anstellungsvertrag für Fremdgeschäftsführer
  • GmbH-Fremdgeschäftsführer-Vertrag
  • UG (haftungsbeschränkt) -Fremdgeschäftsführer-Vertrag
  • Mini GmbH-Fremdgeschäftsführer-Vertrag
  • 1 Euro GmbH-Fremdgeschäftsführer-Vertrag
  • Fremdgeschäftsführer Vertrag für GmbH
  • Fremdgeschäftsführer Vertrag für UG (haftungsbeschränkt)
  • Fremdgeschäftsführer Vertrag für Mini GmbH
  • Fremdgeschäftsführer Vertrag für 1 Euro GmbH

Wer ist ein Fremdgeschäftsführer?

Ein Fremdgeschäftsführer ist Geschäftsführer der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), der selbst nicht Gesellschafter ist. Er hat somit keine Anteile an der Gesellschaft, die er vertritt.

Was ist ein Anstellungsvertrag für Geschäftsführer?

Der Anstellungsvertrag regelt das interne Dienstverhältnis zwischen der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und dem Geschäftsführer, also die Bedingungen des Anstellungsverhältnisses.

Der Geschäftsführer steht in einer doppelten Beziehung zur Gesellschaft. Er ist ihr Organ und gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs.1 GmbH-Gesetz). Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich.

Ist der Anstellungsvertrag für Geschäftsführer ein Arbeitsvertrag?

In der Regel ist der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) im arbeitsrechtlichen Sinne, so dass nicht das klassische Arbeitsrecht Anwendung findet. Ausnahmen sind jedoch möglich.

Der Anstellungsvertrag für Geschäftsführer ist also kein Arbeitsvertrag.

Der Geschäftsführer profitiert in der Regel nicht von den Regelungen, die für Arbeitnehmer in verschiedenen Gesetzen festgehalten werden, wie Kündigungsschutz, Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung, Mutterschutz und Urlaub.

Was ist die D&O-Versicherung für den Geschäftsführer?

Die D&O-Versicherung ist eine Berufshaftpflichtversicherung für den Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Sie wird auch Managerhaftpflicht-Versicherung genannt.

Hiermit werden sämtliche Managertätigkeiten, vom operativen Geschäft bis hin zu strategischen Entscheidungen, haftungsrechtlich abgedeckt.

Wird ein Geschäftsführer der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen, deckt eine D&O-Versicherung die hohen Anwalts- und Gerichtskosten zur Abwehr eines unbegründeten Anspruchs und die Versicherungsgesellschaft garantiert bei ausreichend hoher Deckungssumme den Schadensausgleich im Falle berechtigter Haftungsansprüche.

Inhalte des Anstellungsvertrages für Fremdgeschäftsführer von RECHTSDOKUMENTE

Grundlegende Regelungsinhalte unseres Anstellungsvertrags für Fremdgeschäftsführer für eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) sind:

  • Vertragsdauer (befristet oder unbefristet)
  • Bestellungsoptionen zur Auswahl (durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates/Beirates oder durch Gesellschaftsvertrag)
  • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
  • Zustimmungspflichtige Geschäfte
  • Insichgeschäfte (BGB § 181)
  • Haftung des Geschäftsführers
  • Vergütung (Grundgehalt und optional Tantieme, Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld)
  • Dienstwagen (optional)
  • Reisetätigkeit (optional)
  • Kostenerstattung
  • D&O Versicherung
  • Unfallversicherung
  • Vergütung bei Dienstverhinderung
  • Vergütung bei Tod
  • Alters- und Hinterbliebenenversorgung
  • Nebentätigkeit
  • Wettbewerbsverbot (während der Beschäftigung und optional nach Vertragsende)
  • Urlaub
  • Geheimhaltungsvereinbarung
  • Änderungen und Ergänzungen
  • Kündigungsoptionen

Verwandte Dokumente:

  • GmbH-Gesellschaftsvertrag: Ein GmbH-Gesellschaftsvertrag wird bei der Gründung einer Gesellschaft oder Unternehmensumwandlung abgeschlossen und regelt die wesentlichen Rechts- und Machtbeziehungen in einer Gesellschaft.
  • UG (haftungsbeschränkt)-Gesellschaftsvertrag: Mit einem Gesellschaftsvertrag für eine Unternehmergesellschaft - auch UG (haftungsbeschränkt), Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH - werden bei der Gründung einer UG deren Rechtsgrundlagen (z.B. Stammkapital, Geschäftszweck) festgelegt, die anschließend notariell beurkundet dem Handelsregister übermittelt werden.
  • Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag über die Erbringung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wird und die Rechte und Pflichten beider Parteien eines Beschäftigungsverhältnisses definiert.
  • Handlungsvollmacht: Eine Handlungsvollmacht ist eine Vertretungsmacht, mit der ein Mitarbeiter eines Unternehmens dazu ermächtigt wird, in einem bestimmten Bereich eigenverantwortlich Handlungen und Geschäfte zu vollziehen.
  • Prokura: Mit einer Prokura wird eine Person dazu ermächtigt, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines beliebigen Handelsgewerbes mit sich bringt, vorzunehmen.
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