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Zwischen
_________________________wohnhaft in _____________________________________
- nachfolgend der „Vermieter“ -
und
_________________________geboren am _____________________________________derzeit wohnhaft in _____________________________________
- nachfolgend der „Mieter“ -
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
Mietgegenstand
Schlüssel
Mietzeit
Mietzins
- die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung, darunter fallen Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;- die Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung, wenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen ermittelt werden können;- die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;- die Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, gegebenenfalls des Hofraums und des Durchgangs zu sonstigen Anlagen/Bauten auf dem Hausgrundstück;- die analog zu § 23 MRG bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung. Diese umfasst die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses sowie Flächen und Anlagen der Liegenschaft, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft; Aufwendungen für die Hausbetreuung sind, soweit diese (i) durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien, (ii) durch einen von dem Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn, (iii) durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach (i);- die Verwaltung des Mietgegenstandes;- die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch möglichen Wiederherstellung des durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar gewordenen Mietgegenstandes ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;- die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;- die angemessene Versicherung des Hauses gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden.
Zahlung des Mietzinses
Untervermietung
- die Wohnung zur Gänze untervermietet werden soll,- der in Aussicht genommene Untermietzins im Vergleich zu dem von dem Mieter an den Vermieter zu einrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Mieters an den Untermieter unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,- die Anzahl der Bewohner der Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder - mit Grund zu besorgen ist, dass der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
Energieausweis
Zustand der Wohnung
Erhaltung, Wartung und Instandhaltung der Wohnung
Veränderungen der Wohnung durch den Mieter
Bauliche Veränderungen durch den Vermieter
Nutzung und Pflege der Wohnung
Tierhaltung
Rauchwarnmelder
Betreten der Wohnung durch den Vermieter
Ende des Mietverhältnisses
Mehrheit der Mieter
Allgemeine Bestimmungen
Geltendes Recht
Keine Nebenabreden
Schriftform
Salvatorische Klausel
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Mietvertrag, eine von dem Vermieter unterzeichnete vollständige Abschrift dieses Mietvertrags erhalten zu haben.
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