Mietvertrag für Neubauwohnungen

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Mietvertrag für Neubauwohnungen

In welchem Ort liegt die Wohnung, um die es in diesem Mietvertrag geht?


In welchem Ort liegt die Wohnung, um die es in diesem Mietvertrag geht?

z.B. Wien


Häufig gestellte Fragen
Für welche Wohnungen ist dieser Mietvertrag geeignet?Dieser Mietvertrag gilt für folgende Wohnungen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes:

• Neubauten ohne Fördermittel mit Baubewilligung nach dem 30. Juni 1953
• Wohnungen im Wohnungseigentum mit Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945
• Dachbodenausbau oder Aufbau mit Baubewilligung nach dem 31. Dezember 2001
• Zubauten mit Baubewilligung nach dem 30. September 2006


Alle Wohnungen müssen in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens 3 Wohnungen liegen.



Ihr Mietvertrag für Neubauwohnungen

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Mietvertrag über eine unmöblierte Neubauwohnung
im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes

Zwischen



_________________________
wohnhaft in _____________________________________

- nachfolgend der „Vermieter“ -

und



_________________________
geboren am _____________________________________
derzeit wohnhaft in _____________________________________

- nachfolgend der „Mieter“ -

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

  • Mietgegenstand

    1. Der Vermieter vermietet an den Mieter zu Wohnzwecken die Wohnung im Hause

                    ___________________________________
                    (Straße, Hausnummer)
                    ___________________________________
                    (PLZ, Ort)

      Stiege _______________, Geschoss _______________, Top Nummer (Tür) _______________ (nachfolgend die „Wohnung“ oder der „Mietgegenstand“).
    2. Die Wohnung besteht aus _____________ Zimmer(-n) und folgenden Nebenräumen:   
    3. Die Wohnung weist folgende Ausstattung aus:   
    4. Das Mietverhältnis unterliegt dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) nach seinem § 1 Abs. 4.
    5. Die vermietete Nutzfläche beträgt ca. _____________ m².
    6. Die Wohnung wird unmöbliert an den Mieter übergeben.
    7. Die Übergabe der Mieträume an den Mieter erfolgt nach dem Eingang des vollständigen Mietzinses für den ersten Monat auf dem Konto des Vermieters.
  • Schlüssel

    1. Dem Mieter werden für die Mietdauer folgende Schlüssel übergeben:   
    2. Weitere Schlüssel darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters anfertigen. Vorhandene Schlösser austauschen oder neue Schlösser einbauen (lassen) darf der Mieter ebenfalls nur mit Zustimmung des Vermieters.
    3. Verliert der Mieter einen oder mehrere Schlüssel, hat er den Verlust sofort dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter trägt die Kosten der Ersatzbeschaffung abhanden gekommener Schlüssel. Ist aus Sicherheitsgründen der Austausch des betroffenen Türschlosses erforderlich, trägt der Mieter die entstehenden Kosten.
    4. Verfügt das Gebäude über eine zentrale Schließanlage und führt der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel durch den Mieter zur Gefährdung der Sicherheit des gesamten Gebäudes, ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen berechtigt, die gesamte zentrale Schließanlage auszutauschen. Die Kosten hierfür sind von dem Mieter zu tragen.
  • Mietzeit

    1. Das Mietverhältnis beginnt am 6. Mai 2026 und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zu jedem Monatsletzten ordentlich aufgekündigt werden.
    2. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter bedarf zur Wirksamkeit eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 30 MRG und hat gerichtlich zu erfolgen. Eine ordentliche Kündigung durch den Mieter hat schriftlich oder gerichtlich zu erfolgen und bedarf keines Kündigungsgrundes.
    3. Das gesetzliche Recht der Vertragsparteien zur sofortigen Vertragsauflösung (außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist) bleibt unberührt. Die Voraussetzungen für eine solche Auflösung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Vertragsauflösung durch den Mieter ist § 1117 ABGB, für die Auflösung durch den Vermieter § 1118 ABGB maßgeblich. In beiden Fällen kann die sofortige Auflösung formlos mitgeteilt werden, aus Beweisgründen wird jedoch für die Erklärung die Einhaltung der Schriftform empfohlen.
  • Mietzins

    1. Der von den Vertragsparteien vereinbarte Mietzins besteht aus:
      • -     dem Hauptmietzins in Höhe von _____________ €,
        -     den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben analog zu §§ 21-23 MRG und
        -     den anteiligen besonderen Aufwendungen analog zu § 24 MRG.

    2. Auf den vereinbarten Mietzins ist keine Umsatzsteuer zu entrichten.
    3. Zur Erhaltung des realen Wertes des Hauptmietzinses wird eine Wertsicherungsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 MieWeG in der jeweils geltenden Fassung getroffen. Demnach verändert sich der Hauptmietzins am 1. April des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres und in der Folge jährlich am 1. April in dem Ausmaß, das der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich („Statistik Austria“) verlautbarten Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2020 = 100 Punkte) oder eines an dessen Stelle tretenden Index im Kalenderjahr, das dem Valorisierungszeitpunkt vorangeht, entspricht. Als Ausgangsbasis für diese Wertsicherung gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise zum Zeitpunkt der letzten Mietzinsanpassung zuletzt verlautbarte Indexzahl. Übersteigt die durchschnittliche Indexveränderung 3 %, ist der übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
    4. Bei der ersten Anpassung nach Vertragsabschluss wird die ermittelte Veränderung anteilig berücksichtigt, und zwar entsprechend der Zahl der seit Vertragsabschluss bis zum Ende des dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahres verstrichenen vollen Monate im Verhältnis zu zwölf Monaten.
    5. Die auf dieser Wertsicherung beruhende Anpassung des Mietzinses wird am 1. April des jeweiligen Jahres wirksam; sie bedarf keiner gesonderten Zustimmung der Vertragsparteien. Der erhöhte Mietzins ist jedoch erst ab jenem Zinstermin zu entrichten, vor dessen Eintritt der Vermieter dem Mieter nach Wirksamwerden der Indexveränderung den neuen Mietzins schriftlich bekanntgegeben hat. Die Mitteilung muss dem Mieter mindestens vierzehn Tage vor diesem Zinstermin zugehen. Unterbleibt eine solche Mitteilung bei einer Indexminderung, ist der Mieter berechtigt, die entsprechende Herabsetzung des Mietzinses schriftlich zu verlangen; der herabgesetzte Mietzins gilt in diesem Fall rückwirkend ab jenem Zinstermin, der auf das Wirksamwerden der Indexänderung folgt, höchstens jedoch bis zu drei Monate vor dem Zugang der Mitteilung des Mieters.
    6. Die Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben und besonderen Aufwendungen sind von dem Mieter anteilig zu bezahlen.
    7. Der Mieter trägt anteilig als Betriebskosten folgende, abschließend genannten, von dem Vermieter aufgewendeten angemessenen Kosten, die sich inhaltlich an den Betriebskosten gemäß §§ 21–23 MRG orientieren, für:
      • -     die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung, darunter fallen Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;
        -     die Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung, wenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen ermittelt werden können;
        -     die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;
        -     die Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, gegebenenfalls des Hofraums und des Durchgangs zu sonstigen Anlagen/Bauten auf dem Hausgrundstück;
        -     die analog zu § 23 MRG bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung. Diese umfasst die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses sowie Flächen und Anlagen der Liegenschaft, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft; Aufwendungen für die Hausbetreuung sind, soweit diese (i) durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien, (ii) durch einen von dem Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn, (iii) durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach (i);
        -     die Verwaltung des Mietgegenstandes;
        -     die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch möglichen Wiederherstellung des durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar gewordenen Mietgegenstandes ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;
        -     die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;
        -     die angemessene Versicherung des Hauses gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden.

    8. Der von dem Mieter zu zahlende, auf die Wohnung entfallende Anteil an den Betriebskosten (mit Ausnahme der Verwaltungskosten), laufenden öffentlichen Abgaben und besonderen Aufwendungen, d.h. Kosten für die Betreuung und den Betrieb von allen Mietern zur Verfügung stehenden Grünanlagen und Gemeinschaftsanlagen bestimmt sich analog zu § 17 Abs. 1 MRG nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses. Er beträgt derzeit ________________ %. Der zu zahlende Betrag beläuft sich derzeit auf ________________ € monatlich.
    9. Die Verwaltungskosten betragen derzeit ________________ € monatlich. Sie orientieren sich an der jeweils gültigen Verwaltungskostenpauschale gemäß § 22 MRG i.V.m. § 15a Abs. 3 Z 1 MRG. Ändert sich diese gesetzliche Pauschale, ist der Vermieter berechtigt, die Verwaltungskosten im selben Ausmaß anzupassen; eine gesonderte Abrechnung nach tatsächlichem Verwaltungsaufwand erfolgt nicht.
    10. Die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben sowie die besonderen Aufwendungen sind veränderlich. Der im ersten Mietjahr zu jedem Mietzinszahlungstermin zu zahlende monatliche Gesamtkostenbetrag setzt sich zusammen aus den vorstehend genannten Beträgen für die jeweiligen Kostenarten. Zur Deckung der im Laufe der darauf folgenden Kalenderjahre fällig werdenden Kosten wird der Vermieter zu jedem Mietzinszahlungstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben sowie besonderen Aufwendungen des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Fall einer zwischenzeitlichen Erhöhung der vorgenannten Kosten um höchstens 10 % überschritten werden darf. In jedem Folgejahr werden die während eines Kalenderjahres geleisteten Akontozahlungen mit den tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet, woraus sich ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergeben kann. Die Kostenabrechnung erfolgt spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres.
    11. Die einjährige Frist zur Geltendmachung von Nachforderungen aus der Jahresabrechnung der Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben sowie besonderen Aufwendungen beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem diese Kosten gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Mieters, so ist der Überschussbetrag zum übernächsten Zinszahlungstermin zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Mieters, so hat der Vermieter den Fehlbetrag spätestens bis zum übernächsten Zinstermin an den Mieter zu entrichten.
  • Zahlung des Mietzinses

    1. Der Mietzins ist jeweils am fünften Werktag des Kalendermonats ohne Aufforderung im Vorhinein porto- und spesenfrei auf folgende Kontoverbindung des Vermieters zu überweisen:

      Kontoinhaber: __________________________________________
      IBAN: __________________________________________.

    2. Der Mietzins für den ersten Monat ist vor der Übergabe der Wohnung zu zahlen. Beginnt das Mietverhältnis an einem anderen Tag als am ersten Tag eines Monats, ist der erste Mietzins anteilig zu berechnen. Das Gleiche gilt für den letzten Mietzins, wenn das Mietverhältnis an einem anderen Tag als am letzten Tag eines Monats endet.
    3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen reicht es aus, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag erteilt wird.
    4. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter nach  fruchtloser Mahnung berechtigt, die tatsächlichen Mahn- und Inkassokosten zu verlangen. Das Recht des Vermieters auf Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1000 ABGB, bleibt unberührt.
  • Untervermietung

    1. Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte bedarf stets der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Eine Anfrage zur Untervermietung hat Details über die vorgesehene Untermietdauer, den Grund für die Untervermietung sowie Informationen über den potenziellen Untermieter zu enthalten. Der Vermieter wird die Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung erlauben, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vor. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung ist insbesondere dann gegeben, wenn
      • -     die Wohnung zur Gänze untervermietet werden soll,
        -     der in Aussicht genommene Untermietzins im Vergleich zu dem von dem Mieter an den Vermieter zu einrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Mieters an den Untermieter unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
        -     die Anzahl der Bewohner der Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder
        -     mit Grund zu besorgen ist, dass der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.

    2. Eine erteilte Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei unbefugter Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung kann der Vermieter auf Unterlassen der Untervermietung klagen. Auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte erteilt hat, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für das Verschulden des Untermieters.
    3. Im Falle einer Untervermietung gilt Folgendes:
      • -     der Mieter bleibt gegenüber dem Vermieter für alle Pflichten aus dem Hauptmietvertrag, darunter auch Zahlung des Mietzinses, voll verantwortlich;
        -     der Mieter muss mit dem Untermieter einen Untermietvertrag abschließen, der die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags durch den Untermieter gewährleistet;
        -     der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden an der Wohnung, die von dem Untermieter verursacht werden;
        -     der Mieter hat sicherzustellen, dass durch die Untervermietung weder die Wohnqualität der anderen Hausbewohner noch der ordnungsgemäße Betrieb des Hauses beeinträchtigt werden;
        -     sämtliche durch die Untervermietung entstehenden zusätzlichen Kosten sind von dem Mieter zu tragen.

    4. Die Vertragsparteien vereinbaren eine angemessene Konventionalstrafe bis zur Höhe eines Bruttomonatsmietzinses in der zum Zeitpunkt der Untervermietung geltenden Höhe, falls der Mieter die Wohnung entgegen den vorstehenden Bestimmungen dieses Paragrafen untervermietet. Die Konventionalstrafe entfällt, falls den Mieter kein Verschulden an der vertragswidrigen Untervermietung trifft. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten, wobei eine Anrechnung der Konventionalstrafe auf einen weitergehenden Schaden erfolgt.
  • Energieausweis

  • Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Abschluss dieses Mietvertrags zur Einsicht und zur Kenntnisnahme den Energieausweis vorzulegen, der dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) entspricht.
  • Zustand der Wohnung

    1. Die Wohnung wird an den Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses in einem ortsüblichen, brauchbaren Zustand (mittlere Brauchbarkeit) übergeben und ist mit den vorhandenen Energieanschlüssen sofort bewohnbar. Soweit geringfügige Abnützungen und Bagatellschäden vorhanden sind oder Schönheitsreparaturen erforderlich sind, schließen sie die Brauchbarkeit der Wohnung nicht aus.
    2. Der Mieter hat die Wohnung eingehend besichtigt, ihm ist der Zustand der Mieträume bekannt. Zu Beginn des Mietverhältnisses dem Mieter bekannte Mängel an der Wohnung werden von dem Mieter mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen als vertragsgemäß anerkannt, soweit dadurch der vertragsgemäße Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt und keine erhebliche Gesundheitsgefährdung begründet wird. Verborgene oder erst später hervortretende Mängel, die dem Mieter bei Übergabe nicht bekannt sein konnten, sind von dieser Akzeptanz nicht erfasst.
  • Erhaltung, Wartung und Instandhaltung der Wohnung

    1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung gemäß § 1096 ABGB in brauchbarem Zustand zu erhalten. Diese Pflicht umfasst insbesondere die Erhaltung der allgemeinen Bausubstanz, der Außenhaut des Gebäudes sowie der in den Wänden verlaufenden Leitungen (Gas, Wasser, Strom). Innerhalb der Wohnung erstreckt sich die Erhaltungspflicht des Vermieters zudem auf die Funktionsfähigkeit der mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboiler oder sonstiger Wärmebereitungsgeräte, sofern deren Defekt nicht auf eine mangelnde Wartung durch den Mieter zurückzuführen ist.
    2. Der Vermieter ist ferner zur Erhaltung jener Anlagen verpflichtet, die der gemeinsamen Benützung der Hausbewohner dienen (z.B. zentrale Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzüge, Waschküchen). Ausgenommen sind jedoch Anlagen, auf deren Benützung alle Mieter des Hauses für die gesamte Mietvertragsdauer verzichtet haben. Ist die Erhaltung einer bestehenden Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, darf anstelle der Erhaltung eine vergleichbare neue Anlage errichtet werden.
    3. Wird die Wohnung durch Zufall ganz oder zum Teil zerstört, ist der Vermieter zur Wiederherstellung nur verpflichtet, soweit diese baurechtlich zulässig, bautechnisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
    4. Der Mieter hat die Wohnung sowie die darin befindlichen Einrichtungen (Lichtleitungs-, Gas-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und Sanitäranlagen) pfleglich zu behandeln und laufend zu warten. Die Wartungspflicht umfasst Maßnahmen, die ohne besonderen Aufwand vorgenommen werden können (z.B. Reinigungs-, Schmier- und Entkalkungsarbeiten an Armaturen, fachgerechtes Jahresservice der Therme). Die Instandhaltungspflicht des Mieters beschränkt sich auf Bagatellreparaturen an Ausstattungsteilen, die seinem direkten Zugriff ausgesetzt sind (z.B. Austausch von Brauseschläuchen, Dichtungen, Perlatorsieben oder Leuchtmitteln). Diese Pflicht gilt nur, wenn die Kosten der einzelnen Reparatur EUR 100,00 (netto) nicht übersteigen und die jährliche Gesamtbelastung des Mieters hieraus 2 % der Jahresnettokaltmiete nicht überschreitet. Alle darüber hinausgehenden Erhaltungsarbeiten innerhalb der Wohnung trägt der Vermieter, soweit diese zur Erhaltung der Brauchbarkeit erforderlich sind.
    5. Wird die Behebung von Schäden nötig, die über die Bagatellgrenze hinausgehen, ist der Mieter bei sonstigem Schadensersatz verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu verständigen.
    6. Kommt der Mieter seiner Wartungs- und Instandhaltungspflicht schuldhaft nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, nach vorheriger Aufforderung in Textform (z.B. per E-Mail) und Ablauf einer angemessenen Frist die Durchführung der erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in der Wohnung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
    7. Der Mieter hat alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Sorgfalts-, Schutz-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Anzeigepflichten oder durch vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen, ohne Verzug auf eigene Kosten zu beheben bzw. beheben zu lassen. Ferner hat er für die Schäden einzustehen, die von Personen verursacht werden, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung wohnen oder sie aufsuchen.
  • Veränderungen der Wohnung durch den Mieter

    1. Alle von dem Mieter beabsichtigten wesentlichen Veränderungen der Wohnung sind dem Vermieter anzuzeigen und dürfen ohne Zustimmung des Vermieters nicht vorgenommen werden. Unwesentliche Veränderungen der Wohnung dürfen auch ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden.
    2. Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Erteilung durch den Mieter einer schriftlichen Zusicherung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Ende des Mietverhältnisses abhängig machen.
    3. Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Zustimmung für Veränderungen, so ist der Mieter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. Der Mieter haftet für die fachmännische Herstellung und ordnungsgemäße Nutzung und für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Veränderungen entstehen.
    4. Hat der Mieter Investitionen in die Wohnung getätigt, verzichtet er hiermit auf seine Ersatzansprüche. Der Verzicht umfasst jedoch nicht die Ansprüche des Mieters für seine Aufwendungen, die der Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht hätte vornehmen müssen. Der Ersatzanspruch des Mieters richtet sich in diesem Fall nach § 1036 ABGB.
  • Bauliche Veränderungen durch den Vermieter

    1. Wenn der Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht bauliche Veränderungen vornehmen muss, sind die Arbeiten möglichst schonend und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Mieters und nach rechtzeitiger Ankündigung durchzuführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn die Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren erforderlich sind.
    2. Soweit der Mieter die im vorstehenden Absatz erwähnten baulichen Veränderungen zu dulden hat, hat er die betroffenen Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht schuldhaft behindern, verhindern oder verzögern. Anderenfalls ist der Mieter zum Ersatz des dem Vermieter entstandenen Schadens verpflichtet.
  • Nutzung und Pflege der Wohnung

    1. Der Mieter darf die Wohnung dem Mietvertrag gemäß zu Wohnzwecken gebrauchen und benützen. Der Mieter ist dennoch berechtigt, den Mietgegenstand auch zu beruflichen Zwecken zu nutzen, vorausgesetzt, dass die Nutzung zu Wohnzwecken überwiegt und keine Beeinträchtigung der anderen Bewohner des Hauses vorliegt. Eine Änderung des Nutzungszwecks ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei vertragswidriger Nutzung der Wohnung kann dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zustehen.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand und Räume, Einrichtungen sowie Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.
    3. Der Mieter hat alle Bauteile, Vorrichtungen und Geräte, die wiederkehrend überprüft werden müssen, insbesondere Kamintüren, Wasserabsperrhähne, Gas- und Stromzähler, Wärmemessgeräte, Heizkörper, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zum Zweck der Überprüfungen zugänglich zu halten.
    4. Für die ordnungsgemäße Reinigung des Mietgegenstandes ist der Mieter verantwortlich.
    5. Der Mieter hat im Rahmen des ihm Zumutbaren für ausreichende Belüftung und Beheizung der Mieträume sowie Schutz der Innenräume vor Frost zu sorgen, um Bildung von Kondenswasser, Schimmelbefall und andere Schäden zu vermeiden.
    6. Das Rauchen in den Gemeinschaftsräumen ist verboten. Das Rauchen in der Wohnung ist erlaubt, darf jedoch nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
    7. Das Grillen ist grundsätzlich gestattet, aber nur außerhalb der ortsüblichen Ruhezeiten und wenn Einwirkungen wie Rauch, Lärm und Geruch das gewöhnliche Maß nicht überschreiten. Das Grillen darf nicht zur Belästigung der anderen Hausbewohner führen.
    8. Schäden an den Mieträumen, am Haus und an den gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie alle Umstände, die die vertragsgemäße Nutzung des Mietgegenstandes nicht unwesentlich beeinträchtigen können, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für die durch verspätete Anzeigen verursachten Schäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
    9. Der Mieter hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit von seinen Mieträumen keine Gefahr für Dritte ausgeht oder Schäden verursacht werden. Der Mieter haftet ferner für alle Aktivitäten, die sonstige Personen, die sich mit seinem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder ihn aufsuchen, in den Mieträumen ausüben.
    10. Das Aufstellen oder Lagern von Fahrnissen jeglicher Art außerhalb der Wohnung bedarf stets der Zustimmung des Vermieters. Das Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln wie Autos, Fahrräder, Krafträder, Elektroräder, Kinderwagen usw. ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig und darf nicht zur Behinderung der Fluchtwege der Hausbewohner oder der Rettungswege der Einsatzkräfte führen.
    11. Abfälle dürfen auf dem Grundstück oder im Haus nicht gelagert werden. Abfälle dürfen ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Bei der Abfallentsorgung hat der Mieter die Trennung nach Müllsorten zu beachten.
  • Tierhaltung

    1. Die Haltung von Katzen und Hunden sowie von anderen größeren oder gefährlichen Tierarten in der Wohnung ist nicht gestattet. Die Haltung von ungefährlichen, artgerecht in Behältnissen gehaltenen, wohnungsüblichen Kleintieren, soweit sich die Anzahl der gehaltenen Tiere in den üblichen Grenzen hält und keine unzumutbare Belästigung anderer Hausbewohner oder Nachbarn entsteht, sowie die Haltung von solchen Tieren, auf die die Bewohner der Wohnung angewiesen sind, ist erlaubnisfrei. Die Haltung von sonstigen Haustieren in der Wohnung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern oder widerrufen, wenn die Tierhaltung zu unzumutbarer Belästigung anderer Hausbewohner oder Nachbarn oder zu Beeinträchtigung der Mieträume, des Gebäudes oder des Grundstücks führt.
    2. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
  • Rauchwarnmelder

    1. Die Wohnung ist entsprechend den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Für die ordnungsgemäße regelmäßige Überwachung und Wartung der Rauchwarnmelder in der Wohnung ist der Mieter zuständig. Dies umfasst die regelmäßige Funktionsüberprüfung durch Drücken des Testknopfs und das rechtzeitige Austauschen der Batterien. Dem Vermieter steht das Betretungsrecht zu, um die Rauchwarnmelder zu reparieren bzw. auszutauschen oder zusätzliche Rauchwarnmelder einzubauen. Das Betretungsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts „Betreten der Wohnung durch den Vermieter“. Im Falle einer Reparaturbedürftigkeit der Rauchwarnmelder hat der Mieter den Vermieter unverzüglich hierüber zu informieren und zu dulden, dass der Vermieter die Rauchwarnmelder während der Mietzeit einbauen und bei Bedarf reparieren bzw. austauschen lässt.
    2. Zu keiner Zeit darf der Mieter oder die Personen, die sich mit dem Wissen des Mieters in den Mieträumen aufhalten oder ihn besuchen, aus den Rauchwarnmeldern die Batterien zu einem anderen Zweck als zum Austauschen entfernen oder die Rauchwarnmelder in sonstiger Weise außer Betrieb setzen.
  • Betreten der Wohnung durch den Vermieter

    1. Der Mieter übt das Hausrecht in der Wohnung aus.
    2. Der Vermieter bzw. seine Beauftragten sind berechtigt, die Wohnung bei Vorliegen sachlicher Gründe (z.B. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden des Hauses, zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses, zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts, zum Ablesen der Messvorrichtungen, zur Reparatur oder zum Austauschen von Rauchwarnmeldern, zur Besichtigung durch Nachmieter nach Kündigung, beim Haus- oder Wohnungsverkauf, zur Vorbereitung oder Durchführung der Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, zur Erforschung einer Schadensursache, bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung usw.) nach Ankündigung allein oder zusammen mit Interessenten oder Handwerkern usw. zu betreten. Dabei ist auf berechtigte berufliche und persönliche Belange des Mieters gebührend Rücksicht zu nehmen. In dringenden Notfällen darf die Wohnung auch ohne Voranmeldung geöffnet und betreten werden.
    3. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung bei Gefahr im Verzug auch in seiner Abwesenheit betreten werden kann.
  • Ende des Mietverhältnisses

    1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung mit allen mitvermieteten Nebenräumen im Zustand wie bei der Anmietung, unter Berücksichtigung der normalen Abnützung durch vertragsgemäßen Gebrauch, vollständig geräumt und besenrein an den Vermieter zurückzugeben. Besenreine Übergabe umfasst insbesondere:
      • -     das ordentliche Durchkehren des Bodens;
        -     das Saugen der Teppichböden;
        -     das Entfernen grober Verschmutzungen an Böden, Wänden und Decken, Spinnweben und starker Kalkablagerungen in Küche und Bad;
        -     das Entfernen starker Verschmutzungen an Fenstern (z.B. Klebereste, Farbspritzer), Türen und ggf. Balkonen oder Terrassen;
        -     die Reinigung einer ggf. mitvermieteten Küche einschließlich Entfernung aller Lebensmittelreste.

    2. Soweit die Mieträume durch den Mieter mit einer ortsunüblichen oder besonders auffälligen Farbe ausgemalt wurden, sind die Decken und Wände vor der Wohnungsrückgabe in einen ortsüblichen Zustand zu versetzen, insbesondere durch Ausmalen mit einer ortsüblichen, deckenden Farbe. Eine generelle Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (insbesondere vollständiges Ausmalen der Wohnung) wird dadurch nicht begründet.
    3. Alle während der Mietzeit verursachten Schäden, die über das gewöhnliche Maß der Abnützung hinausgehen, sind von dem Mieter spätestens bis zum Mietende auf eigene Kosten zu beseitigen. Anderenfalls steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
    4. Von dem Mieter angebrachte Einrichtungen oder Gegenstände sind auf Verlangen des Vermieters bei Mietende zu entfernen.
    5. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche von dem Vermieter erhaltenen sowie von ihm selbst angefertigten Schlüssel zurückzugeben. Kann der Mieter nicht alle Schlüssel aushändigen, ist er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht des Mieters richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts „Schlüssel“.
    6. Gibt der Mieter die Mieträume an den Vermieter verspätet oder nur teilweise oder ohne Schlüssel zurück, hat er an den Vermieter als Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung des Mietgegenstandes nach Wahl des Vermieters entweder die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Mieträume ortsübliche Miete zu zahlen. Hat der Mieter die verspätete oder nur teilweise Rückgabe zu vertreten, steht dem Vermieter das Recht zu, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
    7. Der Mieter verpflichtet sich, spätestens beim Auszug aus den Mieträumen dem Vermieter eine aktuelle Kontaktadresse mitzuteilen, unter der er nach der Beendigung dieses Mietverhältnisses erreichbar ist.
  • Mehrheit der Mieter

  • Mieten mehrere Personen die Wohnung, so haften sie für die Entrichtung des gesamten Mietzinses und für alle sonstigen Verpflichtungen aus diesem Mietverhältnis solidarisch. Erklärungen, deren Wirkung alle Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Mehrere Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig mit der Unterschrift dieses Mietvertrags zur Abgabe eigener Willenserklärungen und Entgegennahme von Willenserklärungen des Vermieters. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen oder die Hauptleistungspflichten der Vertragspartner ändern, z.B. Kündigungserklärungen, Mieterhöhungsverlangen oder Erklärungen über den Abschluss einer Mietaufhebungsvereinbarung. Die Vollmacht gilt jedoch nicht für die Abgabe eigener Erklärungen, die auf die Beendigung des Mietverhältnisses gerichtet sind. Die Vollmacht kann widerrufen werden.
  • Allgemeine Bestimmungen

    1. Im Falle eines Verbrauchergeschäfts ist der Mieter zur Aufrechnung gegen die Mietzinsforderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt, die im rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Das Recht des Mieters, gegen die Mietforderungen des Vermieters mit Ansprüchen wegen der Mängel des Mietgegenstandes, mit Forderungen wegen der Nichterfüllbarkeit oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Vermieterpflichten oder mit Gegenforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsecht auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vermieters oder wenn kein Verbrauchergeschäft vorliegt, gelten die vorstehenden Einschränkungen nicht.
    2. Alle in diesem Mietvertrag angegebenen Geldbeträge sind in Euro.
  • Geltendes Recht

  • Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Republik Österreich. Die Anwendung von Kollisionsnormen (einschließlich solcher des internationalen Privatrechts) ist ausgeschlossen, soweit sie zur Anwendung ausländischen Rechts führen würden.
  • Keine Nebenabreden

  • Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  • Schriftform

  • Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Die schriftliche Vereinbarung muss von beiden Vertragsparteien unterfertigt werden.
  • Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Mietvertrag, eine von dem Vermieter unterzeichnete vollständige Abschrift dieses Mietvertrags erhalten zu haben.

                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Vermieters)
                                        , den
(Ort, Datum)
_______________________________
(Unterschrift des Mieters)
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