Die Höhe des Mietzinses bei Altbauwohnungen richtet sich in den meisten Fällen nach dem Mietrechtsgesetz (MRG). Für die Praxis bedeutet das: Vermieter müssen genau unterscheiden, welcher Mietzins-Typ anwendbar ist und welche Bestandteile in die Berechnung einfließen.
1. Bestandteile des Mietzinses nach MRG
Ein Mietzins setzt sich in der Regel aus mehreren Bausteinen zusammen:
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Hauptmietzins
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Betriebskosten und öffentliche Abgaben (§§ 21 ff. MRG)
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Besondere Aufwendungen (§ 24 MRG), z. B. Aufzugserneuerung
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ggf. Umsatzsteuer (10 % auf den Mietzins)
2. Pauschalmietzins
Neben dem Hauptmietzins können auch Betriebskosten und Abgaben im Wege eines Pauschalmietzinses abgerechnet werden. Der Mieter zahlt dabei einen fixen Gesamtbetrag, ohne dass Betriebskosten einzeln aufgeschlüsselt werden. Das erleichtert die Verwaltung und vermeidet jährliche Betriebskostenabrechnungen.
3. Direktversorgung
Manche Kosten wie Heizkosten, Strom oder Internet werden nicht über den Vermieter, sondern direkt mit dem Energie- oder Serviceanbieter abgerechnet. In diesem Fall sind diese Kosten nicht Teil des Mietzinses.
4. Hauptmietzins-Arten
Je nach rechtlicher Grundlage kann es sich um unterschiedliche Hauptmietzinse handeln:
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Richtwertmietzins (Altbauten, Vollanwendungsbereich MRG)
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Angemessener Mietzins (bei Teilanwendung oder besonderen Konstellationen)
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Mietzins nach förderrechtlichen Bestimmungen (wenn die Wohnung mit Förderungen errichtet oder saniert wurde)
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Kategorie-Mietzins für Wohnungen der Ausstattungskategorie D
5. Richtwertmietzins (§ 16 MRG)
In den meisten Altbauwohnungen gilt der Richtwertmietzins. Dieser wird von der Bundesregierung regelmäßig für jedes Bundesland festgelegt. Ausgangspunkt ist ein Basiswert pro Quadratmeter, der durch Zu- und Abschläge angepasst werden darf.
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Zuschläge: gute Lage, hochwertige Ausstattung (z. B. Balkon, Lift, Sicherheitstür).
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Abschläge: schlechte Lage, veraltete Ausstattung, ungünstiger Zuschnitt.
6. Förderrechtliche Bestimmungen
Wurde eine Wohnung mit öffentlichen Mitteln gefördert, gelten – abhängig vom Förderungsträger – besondere Vorschriften nach den Wohnbauförderungsgesetzen der Länder oder nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). In beiden Fällen ist der zulässige Mietzins nicht frei verhandelbar, sondern an Baukosten, Förderbedingungen und Auflagen gebunden. Dadurch liegt er in der Praxis meist unter dem Mietzins vergleichbarer frei finanzierter Wohnungen.
7. Wertsicherung (Indexierung)
Viele Mietverträge enthalten eine Wertsicherungsklausel. Der Mietzins wird dabei an den Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt und steigt, wenn der Index über einen bestimmten Wert hinausgeht. So wird der Mietzins an die Inflation angepasst.
8. Verteilungsschlüssel für Betriebskosten (§ 17 MRG)
Betriebskosten müssen nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel verteilt werden. Grundsätzlich richtet sich der Kostenanteil nach der Nutzfläche der Wohnung im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche des Hauses. Ein abweichender Schlüssel kann nur vertraglich vereinbart werden.
9. Monatlicher Betriebskostenzahlungsbetrag
In der Praxis wird ein monatlicher Akontobetrag für Betriebskosten, Abgaben und besondere Aufwendungen vereinbart. Am Jahresende muss der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung vorlegen, in der die tatsächlich entstandenen Kosten aufgelistet werden.
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Gut zu wissen!
In unserer Mietvertragsvorlage können Sie als Vermieter alle relevanten Punkte flexibel festlegen – vom Hauptmietzins über die Wertsicherungsklausel bis zum Verteilungsschlüssel der Betriebskosten. So stellen Sie sicher, dass Ihr Vertrag alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und gleichzeitig an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst ist.
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