Zuletzt aktualisiert 30. Mai 2025
Was ist ein Arbeitszeugnis?
Ein Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Bescheinigung, die Angaben zu Dauer, Position und Art des Arbeitsverhältnisses enthält. Darüber hinaus kann ein Arbeitszeugnis Informationen über das Verhalten und eine Beurteilung der Leistungen sowohl aktueller als auch ehemaliger Beschäftigter umfassen.
Nach § 630 BGB in Verbindung mit § 109 GewO haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sachlich korrekt, wahrheitsgemäß und zugleich wohlwollend zu formulieren ist.
Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es im deutschen Arbeitsrecht?
Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten von Arbeitszeugnissen unterschieden: dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis.
1) Einfaches Arbeitszeugnis:
- Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält die wesentlichen Angaben zu Person, Position(en) und Beschäftigungsdauer.
- Es stellt jedoch keine detaillierte Bewertung der Arbeitsleistung oder des Verhaltens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers dar.
2) Qualifiziertes Arbeitszeugnis:
- Das qualifizierte Arbeitszeugnis geht über die rein formalen Angaben hinaus und liefert zusätzlich eine genaue Einschätzung der fachlichen Kompetenz und des Sozialverhaltens.
- Dabei müssen die Formulierungen wohlwollend sein und dürfen keine versteckte negative Codierung enthalten. Dies ermöglicht zukünftigen Arbeitgebern, sich ein möglichst objektives Bild der bisherigen Leistung und Persönlichkeit zu verschaffen.
Gibt es eine Frist, innerhalb derer man ein Arbeitszeugnis einfordern sollte?
Der gesetzliche Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 195 BGB verfällt in der Regel nach 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat.
Ein einfaches Arbeitszeugnis kann häufig auch noch später angefordert werden, sofern die erforderlichen Unterlagen beim Arbeitgeber vorhanden sind.
Wie funktionieren Bewertungskriterien und Optionen in unserem qualifizierten Arbeitszeugnis Muster?
Wir verwenden in unserem qualifizierten Arbeitszeugnis bis zu 12 Kriterien:
- Arbeitsbefähigung und Fachwissen
- Arbeitsbereitschaft
- Arbeitserfolg
- Arbeitsqualität
- Arbeitsweise
- Führungsverhalten
- Kundenbetreuung
- Kundengewinnung
- Verhandlungen
- Verhalten und Sozialverhalten
- Leistungszusammenfassung
- Gesamtbewertung
Für jedes dieser Kriterien stehen vier Noten („Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Ausreichend“) zur Auswahl. Zu jeder Note gibt es wiederum drei Formulierungsvarianten, die an männliche, weibliche oder diverse Mitarbeitende angepasst sind.
Pro Kriterium ergeben sich dadurch 4 × 3 = 12 Bewertungsmöglichkeiten. Auf alle 12 Kriterien hochgerechnet sind es 144 mögliche Bewertungstexte. So lässt sich das Arbeitszeugnis individuell auf die jeweiligen Leistungen und das Verhalten einer Person zuschneiden, anstatt ein starres Standardmuster zu verwenden.
Welche Themen sollten Sie in einem Arbeitszeugnis besser weglassen?
Im Arbeitszeugnis haben nur arbeitsrelevante Angaben Platz. Persönliche oder irrelevante Details sind tabu. Im Folgenden finden Sie neun Aspekte, die Sie besser nicht erwähnen sollten – Ausnahmen oder Geheimcodes sind nur in seltenen Fällen angebracht.
1) Abmahnungen: Abmahnungen haben im Zeugnis nichts zu suchen und dürfen nicht einmal angedeutet werden.
2) Alkohol- und Drogenmissbrauch: Solange eine Sucht nicht eindeutig das Arbeitsverhältnis beeinflusst oder ein Sicherheitsrisiko darstellt, bleibt dieser Punkt außen vor.
3) Betriebsratszugehörigkeit: Ob jemand im Betriebsrat war, ist Privatsache. Erwähnen sollten Sie dies nur, wenn der Arbeitnehmer es ausdrücklich wünscht.
4) Elternzeit: Eltern- oder Mutterschutzzeiten werden im Arbeitszeugnis nicht erwähnt, es sei denn, sie bildeten den Hauptteil des Arbeitsverhältnisses.
5) Krankheiten und krankheitsbedingte Fehlzeiten: Auch gesundheitliche Informationen gehören nicht ins Arbeitszeugnis. Nur wenn die Fehlzeiten in keinem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsdauer standen, könnte ein dezenter Hinweis erlaubt sein.
6) Kündigungsgründe: Die Angabe, warum das Arbeitsverhältnis endete, erfolgt nur, wenn die Arbeitnehmenden das ausdrücklich möchten.
7) Parteizugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit: Politische Ansichten oder religiöse Details sind private Angelegenheiten und finden im Zeugnis keine Erwähnung.
8) Schwerbehinderung: Ob jemand schwerbehindert ist, fragt ein potenzieller Arbeitgeber in der Regel gezielt ab. Eine Erwähnung im Zeugnis ist nur dann sinnvoll, wenn dies ausdrücklich gewünscht wird.
9) Straftaten: Nur bei einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis kann im Zeugnis darauf angespielt werden, um rechtliche Ansprüche zu schützen. Ein bloßer Verdacht oder Vermutungen sind hingegen strikt unzulässig.